Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167354/2/Br/Bb/Ai

Linz, 19.11.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hermann Bleier über die Berufung des X, wohnhaft in X, X, vertreten durch Rechtsanwalt X, X, X, X, vom 4. Oktober 2012, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters von Linz vom 14. September 2012, GZ 0048718/2011, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.   

 

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 73 Euro (= 20 % verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

§§ 24, 51 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters von Linz vom 14. September 2012, GZ 0048718/2011, wurde über X (den nunmehrigen Berufungswerber) wegen einer Übertretung des § 103 Abs.2 KFG StVO gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 74 Stunden, verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 36,50 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

"Der Beschuldigte, Herr X, wohnhaft: X, X, hat als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X (D) entgegen den Bestimmungen des § 103/2 KFG 1967 der Behörde die erforderliche Auskunft – Lenkererhebung vom 18.11.2011, zugestellt am 25.11.2011 – nicht vorschriftsmäßig bis zum 9.12.2011 erteilt."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 21. September 2012, richtet sich die rechtzeitig durch den Rechtsvertreter des Berufungswerbers – mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2012 – eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass das Straferkenntnis unwirksam sei, da dem Berufungswerber der zu Grunde liegende Verstoß (Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes) nicht mitgeteilt worden sei.

 

Überdies sei ihm nach einem Zeitraum von annähernd vier Monaten nicht mehr erinnerlich, wer das angefragte Kraftfahrzeug am 3. August 2011 um 08.20 Uhr gesteuert habe. Er sei nicht verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Nutzung seines Kraftfahrzeuges zu führen.

 

Er selbst habe das Kraftfahrzeug am 3. August 2011 jedenfalls nicht gesteuert, da er sich zum damaligen Zeitpunkt in X aufgehalten habe. Die erstinstanzliche Behörde habe diesen Umstand sowie auch die Mitteilung im Schreiben vom 23. Jänner 2012, worin er Name und Anschrift zweier Verwandter mitgeteilt habe, welchen er Anfang August 2011 das Kraftfahrzeug überlassen habe, nicht berücksichtigt.

 

Abschließend teilte der Berufungswerber mit, dass er ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 850 Euro beziehe.

 

3. Der Bürgermeister von Linz hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 5. November 2012, GZ VerkR96-0048718/2011, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 51 Abs.1 VStG). Gemäß § 51c VStG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

 

4.1. Es ergibt sich folgender rechtlich relevanter Sachverhalt:

 

Mit Schreiben des Magistrat der Landeshauptstadt Linz vom 18. November 2011, GZ 0048718/2011, wurde an den Berufungswerber in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X (D), ein Auskunftsverlangen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nach § 103 Abs.2 KFG zur Tatzeit am 3. August 2011 um 08.20 Uhr, auf der A 1, km 164,057, Fahrtrichtung Staatsgrenze X, gerichtet. In dieser dem Berufungswerber nachweislich am 25. November 2011 zugegangenen Aufforderung befand sich gleichzeitig der Hinweis auf die Strafbarkeit bei Nichterteilen dieser Auskunft bzw. unrichtiger oder nicht fristgerechten Erteilung der Auskunft.  

 

Anlass der Anfrage war ein mit dem angefragten Kraftfahrzeug begangenes Delikt nach § 20 Abs.1 iVm §§ 10 Abs.1 und 11 Abs.1 BStMG (nicht ordnungsgemäße Entrichtung der zeitabhängigen Maut).

 

Mit Antwort vom 2. Dezember 2012 teilte der Zulassungsbesitzer durch seine Rechtsvertretung auf das Auskunftsverlangen der anfragenden Behörde mit, es sei ihm nicht mehr erinnerlich, wer das Fahrzeug am 3. August 2011 um 08.20 Uhr gesteuert habe. Keinesfalls habe er dieses selbst gelenkt, da er sich zum damaligen Zeitpunkt in X aufgehalten habe. Eine Aufzeichnungspflicht habe für ihn nicht bestanden. Er bat um Mitteilung dahingehend, welcher Verstoß dem Fahrer vorgeworfen werde.

 

Nachdem der Berufungswerber keine entsprechende Auskunft erteilte, wurde er mit Strafverfügung des Magistrat Linz vom 3. Jänner 2012, GZ 0048718/2011, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG verfolgt, wogegen er fristgerecht Einspruch erhob. Darin äußerte er nunmehr, das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug Anfang August 2011 seinen Verwandten X, X, X, X sowie X, X, X, X, überlassen zu haben.

 

In der Folge erließ die erstinstanzliche Behörde sodann das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß der Bestimmung § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Nach der sich darstellenden Aktenlage hat der Magistrat der Stadt Linz an den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem internationalen Kennzeichen X (D) nachweislich ein dem Gesetz entsprechendes Auskunftsersuchen gemäß § 103 Abs.2 KFG gerichtet.

 

Um seiner Auskunftspflicht genüge zu tun, wäre der Berufungswerber verpflichtet gewesen, innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung der Behörde den tatsächlichen Fahrzeuglenker bzw. eine Auskunftsperson mitzuteilen, wobei die Auskunft den Namen und die genaue Anschrift der betreffenden Person enthalten hätte müssen (vgl. § 103 Abs.2 zweiter Satz KFG).  

 

Dieser Verpflichtung hat der Berufungswerber aber nicht entsprochen. Vielmehr hat er zunächst in seiner Eingabe vom 2. Dezember 2011 der anfragenden Behörde mitgeteilt, dass ihm nicht mehr erinnerlich sei, wer das Fahrzeug gelenkt habe. Im Einspruch gegen die Strafverfügung wegen Übertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG vom 23. Jänner 2012 äußerte er schließlich, das Fahrzeug zwei seiner Verwandten überlassen zu haben.

 

Der Berufungswerber kam dem Auskunftsverlangen zwar formell nach, seine Äußerungen entsprechen jedoch inhaltlich nicht den normierten Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 KFG.

 

Die Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs.2 KFG ist immer erst dann erfüllt, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich fristgerecht bei der Behörde, die die Anfrage gestellt hat, einlangt und dem Gesetz entsprechend vollständig und richtig erteilt wird. Die erteilte Lenkerauskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (VwGH 26. Jänner 1998, 97/17/0361).

 

Soweit der Berufungswerber beanstandet, dass ihm der der Aufforderung zu Grunde liegende Verstoß nicht mitgeteilt worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass für die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, dem Auskunftsverlangen der Behörde nachzukommen, die Kenntnis der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht erforderlich ist (VwGH 26. Jänner 1999, 97/02/0519). Es handelt sich bei der Aufforderung zur Erteilung einer Lenkerauskunft um ein Administrativverfahren und somit um eine vom Vorwurf des Grunddeliktes unabhängige (administrative) Maßnahme.

 

Um die Auskunftspflicht des § 103 Abs.2 KFG auszulösen, genügt es, dass die Behörde an den Zulassungsbesitzer eine den inhaltlichen Kriterien der genannten Gesetzesstelle entsprechende Anfrage richtet (VwGH 7. September 1990, 90/18/0087). Der Zulassungsbesitzer hat sich den zur Beantwortung einer Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG erforderlichen Wissensstand so zu verschaffen, dass er dazu nicht der Einsicht in behördliche Akten bedarf (VwGH 26. Mai 1999, 99/03/0074).

 

Gerade dann, wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich allein nur von einer Person benützt wird, hat der Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, bzw. führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wem er jeweils das Fahrzeug zum Lenken überlassen hat (vgl. § 103 Abs.2 vorletzter Satz KFG).

 

Der ausländische Halter bzw. Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges ist verpflichtet, sofern sein Kraftfahrzeug in Österreich gelenkt wird, sich erforderlichenfalls über die Rechtsvorschriften, die bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten sind, ausreichend zu unterrichten (VwGH 26. Jänner 2000, 99/03/0294).

 

Der zur Last gelegte Tatbestand der Nichterteilung einer Lenkerauskunft ist eine eigenständige - vom Grunddelikt unabhängige - Verwaltungsübertretung, die mit dem Verstreichen der zweiwöchigen Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft (zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung) als verwirklicht gilt.

 

Da der Berufungsweber als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, Kennzeichen X, trotz nachweislich zugekommener Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG eine dem Gesetz entsprechende Lenkerauskunft nicht erteilt hat, steht die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 103 Abs.2 KFG unbestritten feststeht.

 

Das Verfahren hat keine Umstände hervorgebracht, welche den Berufungswerber entlasten und somit sein Verschulden ausschließen hätten können, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Es ist damit auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Übertretung als erfüllt zu bewerten.

 

5.3. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs.1 KFG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Der Berufungswerber verfügt entsprechend seinen Angaben in der Berufungsschrift über ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. 850 Euro. Als strafmildernd ist seine bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen, straferschwerende Umstände waren nicht festzustellen.

 

Der Zweck der Vorschrift des § 103 Abs.2 KFG ist, die Ordnung und Kontrolle des Straßenverkehrs in Österreich zu gewährleisten und der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Im konkreten Fall liegen nachteilige Folgen insofern vor, als der Lenker des Grunddeliktes wegen der nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend erteilten Auskunft verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden konnte.

 

Es bedarf daher sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen einer spürbaren Strafe, um den Berufungswerber selbst, als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Verpflichtung nach § 103 Abs.2 KFG von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist daher der Ansicht, dass die von der erstinstanzlichen Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 74 Stunden) trotz der eher ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers durchaus tat- und schuldangemessen und in der festgesetzten Höhe erforderlich ist, um den Berufungswerber wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten. Die Geldstrafe entspricht durchaus dem Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung, liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt lediglich 7,3 % der möglichen Höchststrafe (5.000 Euro - § 134 Abs.1 KFG). Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe konnte deshalb nicht in Erwägung gezogen werden.

 

Sollte dem Berufungswerber die Bezahlung der Geldstrafe aus wirtschaftlichen Gründen nicht unverzüglich möglich sein, so wird er auf § 54b Abs.3 VStG hingewiesen, wonach er bei der Behörde einen Antrag auf Teilzahlung stellen kann. Ein diesbezüglicher Antrag wäre allenfalls beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz einzubringen.  

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  Hermann  B l e i e r

 

 

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