Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167355/2/Br/Bb/Ai

Linz, 19.11.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hermann Bleier über die Berufung des X, geb. X, wohnhaft in X, vertreten durch Mag. X, X, X, X, vom 24. Oktober 2012, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 4. Oktober 2012, GZ VerkR96-1105-2012, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.   

 

II.              Für den Berufungswerber entfällt die Verpflichtung zur Leistung von jeglichen Verfahrenskostenbeiträgen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

§§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 4. Oktober 2012, GZ VerkR96-1105-2012, wurde über X (den nunmehrigen Berufungswerber) wegen einer Übertretung des § 23 Abs.6 StVO gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 30 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Stunden, verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 3 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben einen Anhänger ohne Zugfahrzeug auf der Fahrbahn stehen gelassen, ohne währenddessen beladen oder entladen zu haben, und auch sonst keine wichtigen Gründe für das Stehenlassen vorlagen.

Tatort: Gemeinde X, Gemeindestraße Ortsgebiet, X gegenüber X:

Tatzeit: 28.02.2012, 12.15 Uhr."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 11. Oktober 2012, richtet sich die rechtzeitig durch die Rechtsvertreterin des Berufungswerbers – mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2012 – erhobene Berufung, mit der beantragt wird, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu von einer Strafe nach § 21 VStG abzusehen.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim Abstellort des Anhängers um einen Parkplatz der Gemeinde X handle, der sich etwa 30 m von der Fahrbahn entfernt befinde. Die Gemeinde habe diesen Parkplatz zum Abstellen von Fahrzeugen zur Verfügung gestellt, um übermäßigen Verkehr im Ort zu vermeiden.

 

Er habe daher den Anhänger - wie von der Gemeinde angegeben - auf diesem Parkplatz abgestellt, wobei er diesen am äußerten Eck der Parkfläche positioniert habe, um niemanden zu behindern.

 

Da er auf die Aussage der Gemeinde S. hin gehandelt habe, sei er davon ausgegangen, dass dies auch rechtskonform sei. Er sei daher einem Rechtsirrtum erlegen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 7. November 2012, GZ VerkR96-1105-2012-OJ/ME, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 51 Abs.1 VStG). Gemäß § 51c VStG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

 

4.1. Es ergibt sich folgender rechtlich relevanter Sachverhalt:

 

Am 28. Februar 2012 um 12.15 Uhr wurde von Straßenaufsichtsorganen der Polizeiinspektion S. dienstlich wahrgenommen, dass der Anhänger, X, mit dem Kennzeichen X, in X, X gegenüber X, auf dem öffentlichen Parkplatz der Gemeinde X, ohne Zugfahrzeug abgestellt war. Während der 20-minütigen Anwesenheit der Polizeibeamten an der gegenständlichen Tatortörtlichkeit wurde von weder ein Be- noch ein Entladevorgang des Anhängers vorgenommen.

 

Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer dieses Anhängers; er bestreitet weder das Abstellen an der fraglichen Örtlichkeit, noch behauptet er die Durchführung einer Ladetätigkeit. Er macht jedoch einen Rechtsirrtum insofern geltend, als er vorbringt, dass ihm das Abstellen von der Stadtgemeinde X nachweislich gestattet worden sei.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 23 Abs.6 StVO dürfen unter anderem Anhänger ohne Zugfahrzeug nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehengelassen werden, es sei denn, die genannten Fahrzeuge können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor. Für das Aufstellen der genannten Fahrzeuge gelten die Bestimmungen über das Halten und Parken sinngemäß.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Z2 StVO gilt als "Fahrbahn" der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße.

 

Der Berufungswerber bestreitet grundsätzlich nicht die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsvorschrift des § 23 Abs.6 StVO, wohl aber sein Verschulden an dieser Übertretung.

 

Soweit er jedoch im Verfahren vorbringt, es sei ihm nicht klar gewesen, dass er mit dem Abstellen des Anhängers auf dem gegenständlichen Parkplatz eine Fahrbahn benutzt habe, ist festzuhalten, dass auch ein "Parkplatz" eine "Fahrbahn" im Sinne des § 2 Abs.1 Z2 StVO darstellt (vgl. u. a. VwGH 15. April 2005, 2005/02/0072).

 

5.2. Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der ein Täter zuwidergehandelt hat dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Beim gegebenen Sachverhalt ist zu berücksichtigen, dass dem Berufungswerber seitens der Stadtgemeinde X nachweislich die Genehmigung zum Abstellen des Anhängers mit dem Kennzeichen X auf dem tatgegenständlichen, öffentlichen Gemeinde-Parkplatz erteilt wurde. Es liegt dem gegenständlichen Akt diesbezüglich eine schriftliche Bestätigung der Stadtgemeinde X zu Grunde.

 

Demnach liegt beim Berufungswerber glaubhaft ein auf einem unverschuldeten Rechtsirrtum fußender Schuldausschließungsgrund im Sinne des § 5 Abs.2 VStG vor, da er auf Grund der vorliegenden Gegebenheiten, insbesondere der Genehmigung durch die Gemeinde X unzweifelhaft davon ausgehen konnte, dass ihm das Abstellen seines Anhängers auf dem hiefür von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Parkplatz gestattet ist. Er durfte darauf vertrauen, dass die diesbezügliche Anweisung der Gemeinde X rechtskonform ist, sodass ihm ein Verschulden an der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht angelastet werden kann.

 

Es kann dem Berufungswerber nicht vorgeworfen werden, er hätte trotz der gemeindebehördlichen Erlaubnis zum Abstellen noch entsprechende Zweifel haben müssen, die ihn veranlassen hätten müssen, noch zusätzliche Erkundigungen über die Rechtmäßigkeit des Abstellens einzuholen.

 

Aus den angeführten Gründen war deshalb der Berufung stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum