Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167413/2/Bi/CG

Linz, 29.11.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der  Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau X, vom 26. November 2012 gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 22. November 2012, S-2761/ST/12, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 4 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 80 Euro (16 Stunden EFS) verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des Pkw X nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand des Pkw den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe. Das Fahrzeug sei am 26. März 2012 um 10.50 Uhr in der Gemeinde Herzogsdorf, B127 bei km 22.400,von Herrn X gelenkt worden, wobei fest­gestellt worden sei, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hätten, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütter­ungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunrein­igungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es sei festgestellt worden, dass die linke Spiegelhalterung gebrochen und der Spiegel mangelhaft befestigt gewesen sei.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 8 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, der Außenspiegel sei in ordentlicher Halterung gestanden und habe sich nicht bewegen lassen; das Spiegelglas habe sich aber von innen verstellen lassen. Damit sei auch die Spiegelhalterung in festem Zustand gewesen. Bei der Landesregierung seien alle Überprüfungen bezahlt worden, das Fahrzeug habe ohne Mängel bestanden. Der beanstandete Spiegel sei samt Halterung vorgezeigt worden und der Techniker habe die Straftat als unverständlich erklärt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Lenker des auf die Bw zugelassenen Pkw in Herzogsdorf angehalten wurde, wobei der Meldungleger festgestellt habe, dass die linke Spiegelhalterung gebrochen und der Spiegel mangelhaft befestigt gewesen sei. Das sei bei einer Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG festgestellt worden, wobei der Techniker Ing. Mag. X, Landesprüfstelle Oö., den Mangel für den Lenker als erkennbar eingestuft habe – diesbezüglich liegt ein Gutachten über die Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG vom 26.3.2012 vor.

 

Die Bw legte eine vom damaligen Lenker RH unterschriebene "Niederschrift" vom "Mai 2011 vor, wonach sie nicht verantwortlich sei für den Zustand des als Zweitwagen für den behinderten Sohn angekauften Pkw. RH verpflichtete sich, das von der Bw übergebene Fahrzug regelmäßig in verkehrstüchtigem Zustand zu halten.

RH erklärte am 10. Mai 2012 vor der BPD Steyr, die Halterung des Spiegels sei angeschweißt gewesen und er habe die Schweißnaht mit Isolierband umklebt und mit Plastikdraht zusätzlich gesichert. Am 23. April 2012 habe er den Pkw bei der Landesregierung mit einem neuen montierten Spiegel überprüfen lassen und den beanstandeten Spiegel samt Halterung in einer Schachtel mitgehabt und gezeigt. Der Techniker habe den Spiegel als funktionstüchtig erachtet.

Diese Angaben wurden von der Bw bestätigt.

Festgehalten wird, dass kein Foto des Spiegels vorliegt und im Gutachten von der Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG pauschal von "mangelhafter Befestigung" die Rede ist.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs. 1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbe­scha­det allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschrif­ten dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen­en Verordnungen entspricht.

Gemäß § 4 Abs.2 KFG 1967 müssen ua Kraftfahrzeuge so gebaut und ausge­rüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körper­liche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

 

§ 9 VStG, der die besonderen Fälle der Verantwortlichkeit regelt, gilt nur für juristische Personen, nicht aber für natürliche Personen.

§ 102 KFG regelt die Verantwortlichkeit des Lenkers mit einer Zumutbarkeits­klausel, § 103 KFG die Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers.

 

Die Bw ist Zulassungsbesitzerin des Pkw, kann aber als natürliche Person die Verantwort­lichkeit nicht übertragen und sich damit von ihrer Verantwortung nach § 103 KFG nicht befreien. Die von RH unterschriebene Erklärung gilt nur im Innenverhältnis zwischen beiden Personen, nicht der Behörde gegenüber.

Der linke Außenspiegel am auf die Bw zugelassenen Pkw war aufgrund nicht näher erklärter Umstände gebrochen und zusammengeschweißt worden. Der Spiegel bot nach den im Akt enthaltenen Ausführungen das Erscheinungsbild, dass die Halterung mit Isolierband und darüber noch mit  Plastikdraht umwickelt war. Offenbar war bei der Teiluntersuchung, bei der der Lenker RH und der technische AmtsSV anwesend waren, die Rede davon, dass die Halterung gebrochen und notdürftig repariert worden war. Dass das nicht die endgültige sondern nur eine vorübergehende Notlösung bedeutete, liegt ebenso auf der Hand, wie die Tatsache, dass ein an der Halterung mit Isolierband umwickelter linker Außenspiegel selbstverständlich vom Lenkerplatz aus sichtbar ist. Die Formulierung "mangelhaft befestigt" im Gutachten nach § 58 KFG drückt diese notdürftige Lösung aus, weil ein Aufgehen der unelastischen Schweißnaht durch den Luftwiderstand beim Fahren mit der Zeit möglich ist. Dass der Spiegel lose gewesen wäre, die unmittelbare Gefahr des Herunterfallens bestanden hätte oder er gewackelt hätte, wurde nicht einmal behauptet. Daraus ergibt sich aber, dass keine Gefahr im Straßenverkehr bestanden hat, weder für den Lenker noch für beförderte Personen noch für andere Straßen­benützer. Von den im Schuldspruch angelasteten Tatbestandselementen wie Beschädigung der Straße, schädliche Erschütterungen, Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen, Beschmutzungen von Personen oder Fahrzeugen kann bei einem nach einem Bruch notdürftig – bis zur Montage des neuen Spiegels – befestigten Außenspiegel schon begrifflich keine Rede sein. Die Bauart und die Ausrüstung des Pkw hat sich durch den Schaden am Spiegel sicher nicht geändert, zumal dieser trotzdem funktions­tüchtig war, dh seine Verwendung im Straßenverkehr war ausreichend möglich, da nur die Verbindung mit der Karosserie mit Isolierband umwickelt war. Von mangelnder Verkehrs– und Betriebssicherheit kann nicht ausgegangen werden. Abgesehen davon wurde der Spiegel erneuert.

Aus all diesen Überlegungen war mit der Verfahrenseinstellung vorzugehen, wobei naturgemäß Verfahrenskostenbeiträge nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum