Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252517/16/Kü/TO

Linz, 14.11.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn Ing. H P, c/o H & F Baugesellschaft mbH in Linz, vertreten durch F, H & Partner Rechtsanwälte GmbH, H, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. Mai 2010, Zl. 0027468/2009, wegen einer Übertretung des Ausländer­beschäftigungsgesetzes, nach Aufhebung des h. Berufungsbescheides vom 5. Oktober 2010 durch den Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt:

 

I.        Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben, von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen und das Verfahren eingestellt.

 

II.    Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten­beiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:        § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF        iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991     idgF.

zu II.:   § 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. Mai 2010, Zl.0027468/2009, wurde über Herrn Ing. H P, c/o H & F Baugesellschaft mbH in Linz, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs.1 iVm § 28 Abs. 1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG nach außen zur Vertretung berufene Person der Firma H & F Geschäftsführungs GmbH, mit dem Sitz in L, K, die unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma H & F Baugesellschaft m.b.H. & Co KG mit Sitz in L, K, ist, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat, dass von dieser Firma als Arbeitgeber von 25.04.2009 bis 04.05.2009 und am 03.06.2009 der türkische Staatsbürger, Herr A M, geboren X, als Arbeiter beschäftigt wurde, obwohl für diesen Arbeitnehmer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder Entsende­bewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt war oder der Ausländer weder eine Arbeitserlaubnis noch einen Befreiungsschein oder "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besaß.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit der das erstinstanzliche Erkenntnis zur Gänze angefochten wird.

 

3. Der Magistrat Linz hat mit Schreiben vom 6. Juli 2010 die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

4. Mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2010, VwSen-252517/5/Kü/Hue/Ba, hat der Unabhängige Verwaltungssenat der Berufung keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates hat der Bw Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis vom 4. Oktober 2012, Zl. 2010/09/0226-5, hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 5. Oktober 2010, VwSen-252517/5/Kü/Hue/Ba, behoben.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zu Last gelegt Verwaltungsübertretung nicht gegangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Mit Schreiben vom 7. November 2012 teilte die Rechtsvertretung des Berufungswerbers mit, dass dieser im Jahr 2011 verstorben ist. Aufgrund des Vorliegens dieses Strafaufhebungsgrundes war gegenständliches Verfahren unter Hinweis auf die oben zitierte Gesetzesstelle einzustellen.

 

6. Der Kostenausspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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