Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101302/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. August 1993 VwSen 101302/4/Sch/<< Rd>>

Linz, 02.08.1993

VwSen 101302/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. August 1993
VwSen - 101302/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. August 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des W K vom 22. April 1993 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. April 1993, Cst.14.108/91-HU, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2.000 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 5. April 1993, Cst.14.108/91-HU, über Herrn W K, M, L, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 8. November 1991 - bis 22. November 1991 Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses KFZ am 29. September 1991 um 22.00 Uhr in L, G, abgestellt habe.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, daß von der Rechtzeitigkeit der eingebrachten Berufung im Zweifel auszugehen war, da der Poststempel auf dem entsprechenden Briefumschlag unleserlich war und es sich um keine eingeschriebene Briefsendung handelte, die entsprechende Erhebungen beim Aufgabepostamt ermöglicht hätten.

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers wurde ihm im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens Gelegenheit gegeben, sich zum Tatvorwurf zu äußern (siehe Ladung vom 28. Juli 1992). Laut entsprechender Mitteilung des Zustellpostamtes wurde die Annahme dieses Schriftstückes vom Empfänger am 15. September 1992 verweigert und daher an der Abgabestelle zurückgelassen. Ein Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren kann sich nicht auf einen (angeblichen) Zustellmangel berufen, wenn er das entsprechende Schriftstück nicht entgegennimmt (vgl. § 20 Abs.2 Zustellgesetz).

In der Sache selbst ist festzuhalten, daß das Berufungsvorbringen, der Berufungswerber sei nicht für den Fuhrpark der "I GesmbH" verantwortlich, an der Beurteilung des Sachverhaltes nichts zu ändern vermag. Laut Auskunft der Zulassungsbehörde war der PKW mit dem Kennzeichen zu keinem Zeitpunkt auf eine andere (natürliche oder juristische) Person als den Berufungswerber zugelassen. Dies gilt naturgemäß auch für den Zeitpunkt, auf den sich die Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 vom 14. Oktober 1991 bezogen hat. Dem in der Berufung enthaltenen Beweisantrag kommt daher keine Rechtserheblichkeit zu.

Es bestehen sohin keinerlei Zweifel daran, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 soll dazu dienen, der Behörde geordnete und zielführende Amtshandlungen gegenüber Personen, die einer Verwaltungsübertretung beschuldigt werden, aber auch im Hinblick auf die Ausforschung von Zeugen und Straftätern, zu ermöglichen. Die Übertretung dieser Vorschrift kann daher grundsätzlich nicht als Bagatelldelikt abgetan werden.

Im Hinblick auf die zahlreichen einschlägigen Verwaltungsvorstrafen des Berufungswerbers vermag der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, wenn die Erstbehörde den hiefür vorgesehenen Strafrahmen nunmehr zu einem Drittel ausgeschöpft hat. Die entsprechenden bereits verhängten Verwaltungsstrafen konnten den Berufungswerber offensichtlich nicht davon abhalten, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Immerhin betrug die letzte einschlägige Verwaltungsvorstrafe bereits 7.000 S, sodaß die nunmehr verfahrensgegenständliche Strafhöhe gerechtfertigt erscheint. Beim Berufungswerber muß ein großes Maß an Uneinsichtigkeit angenommen werden, das in spezialpräventiver Hinsicht eine Herabsetzung der Strafe nicht rechtfertigt. Es kann aufgrund der zahlreichen Verwaltungsstrafvormerkungen daher auch dahingestellt bleiben, warum die Erstbehörde in dem vorgelegten Verwaltungsvorstrafenauszug (ohne entsprechende Anmerkung) auch eine Strafe angeführt hat (zum Akt Cst.8799/91), die nicht in Rechtskraft erwachsen ist (siehe Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 24. Mai 1993, VwSen-100963/7/Fra/Ka).

Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers ist zu bemerken, daß auch der Umstand, daß er derzeit über kein Einkommen verfügt, eine Herabsetzung der Strafe nicht rechtfertigt. Einerseits ist dem Verwaltungsstrafrecht eine Bestimmung fremd, die es verbieten würde, über eine Person, die kein Einkommen verfügt, eine Geldstrafe zu verhängen. Andererseits ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, daß jedermann über Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügt. Schließlich steht es dem Berufungswerber frei, bei der Erstbehörde einen Antrag auf Gewährung von Ratenzahlung zu stellen. Für den Fall, daß eine Geldstrafe nicht vollstreckbar ist, sieht der Gesetzgeber die Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe vor.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.


Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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