Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310449/7/Re/Th

Linz, 30.10.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn X, geb. X, wohnhaft in X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19. Juli 2011, UR96-6-2011, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

  II.      Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG)

zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem Straferkenntnis vom 19. Juli 2011, UR96-6-2011, über Herrn P G, A, W, eine Geldstrafe in der Höhe von 1.800 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 83 Stunden wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs.3 Z1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), verhängt, weil er am 22. Februar 2011 im nordöstlichen Bereich des Grundstücks Nr. X, KG S, Gemeinde W, ca. 1.300 m³ Reifenflusen, welche gemäß Abfallschlüsselnummer 58107 "Stoff- und Gewerbereste, Altkleider" als Abfall zu qualifizieren sind, auf einer als LKW-Abstellplatz gewerbebehördlich bewilligten, befestigten (asphaltierten) Freifläche, gelagert hat, für welche jedoch keine Genehmigung für die Lagerung oder Zwischenlagerung von Abfällen vorliegt, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gelagert werden dürfen. Gleichzeitig wurde ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 180 Euro vorgeschrieben.

Dies im wesentlichen mit der Begründung, am 22. Februar 2011 sei aufgrund einer anonymen Anzeige ein abfallrechtlicher Lokalaugenschein am Betriebsgelände der Firma R Gütertransporte GmbH durchgeführt und festgestellt worden, dass auf einem befestigten (asphaltierten) LKW-Abstellplatz ca. 1.300 m³ Reifenflusen ohne Schutz vor Witterungseinflüssen gelagert würden. Das Material sei aufgrund der Witterungsverhältnisse oberflächlich feucht bzw. vereist. Vom Sachverständigen wurde einerseits ausgeführt, dass Reifenflusen in Gebäuden, unter Flugdach, in Silos oder Bunker oder in Bigbags gelagert werden sollten, andererseits dass aufgrund der Witterungsverhältnisse keine nennenswerten Staubemissionen zu erwarten seien, aufgrund der Materialeigenschaften mit keinen belasteten Sickerwässern zu rechnen und aufgrund der Lagermenge und der Schütthöhe nicht von einer möglichen Gefahr der Selbstentzündung auszugehen sei, abschließend, jedoch unbegründet, dass die gegenständliche Art und Weise der Lagerung von Reifenflusen nicht dem Stand der Technik entspreche.

Dem Berufungswerber sei inzwischen mit Bescheid der belangten Behörde aufgetragen worden, die Reifenflusen zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen und sei diesem Auftrag bereits nachgekommen worden.

Es sei unbestritten, dass Reifenflusen als Abfall im Sinne der Bestimmungen des AWG 2002 zu werten seien und dass der Berufungswerber im gegenständlichen Falle Besitzer der Reifenflusen sei. Er war zum Tatzeitpunkt auch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig. Gemäß § 15 Abs.3 Z1 AWG 2002 dürften Abfälle nur in hiefür genehmigten Anlagen gelagert werden; da im gegenständlichen Fall keine Genehmigung vorliege, könne davon ausgegangen werden, dass die vorgefundene Art und Weise der Lagerung außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage stattgefunden habe, weshalb insofern von der Erfüllung des objektiven Tatbestandes auszugehen sei.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat Herr P G im Rahmen einer Vorsprache bei der belangten Behörde am 3. August 2011 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies mit der Begründung, er habe keineswegs fahrlässig gehandelt, weil er Herrn W R als Eigentümer des der Lagerung dienenden Grundstückes ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht habe, dass dafür eine abfallrechtliche Bewilligung erforderlich sei. Dieser habe erklärt, dass er eine solche natürlich besitze. Da die Firma R auch im EDOK(gemeint wohl: eADok)-System gelistet sei und auch abfallrechtliche Transportbewilligungen besitze, sei es für ihn Beweis genug gewesen, dass dieser die Wahrheit sage, da man einem Partner im geschäftlichen Verkehr vertrauen können müsse.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung mit Schreiben vom 3. August 2012 samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser aufgrund der Tatsache, dass keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu UR96-6-2011 sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29. Oktober 2012, an der neben dem Berufungswerber auch eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen hat und der im Verfahren auftretende Transporteur W R als Zeuge einvernommen wurde.

 

Zweifelsfrei wurde dabei zunächst festgestellt, dass zur Tatzeit ca. 1.300 m³ Reifenflusen vom Transportunternehmen des Zeugen W R aus Deutschland nach Österreich transportiert wurden. Von W R wurde vor Durchführung der Transporte der diesbezügliche Auftrag vom Berufungswerber eingeholt. Gegenüber dem Berufungswerber habe der Transporteur über dessen Rückfrage zugesichert, dass er über eine Lagerfläche verfüge, die zum Lagern der Reifenflusen geeignet und auch behördlich genehmigt sei. Dies, da er einerseits auch über Transportkonzessionen für die Beförderung von Abfällen verfügt, andererseits eine gewerberechtliche Anlagengenehmigung für den Abstell- und Lagerplatz, Grundstück Nr. X der KG S, auf welchem er nicht nur LKW abstelle sondern auch LKW-Reifen (neue und gebrauchte) lagere. Darüber hinaus war sowohl dem Eigentümer des Lagerplatzes als auch dem Berufungswerber bekannt, dass auf dieser genehmigten Abstell- und Lagerfläche auch schon zuvor Reifenflusen gelagert wurden. Eine behördliche Überprüfung, die insbesondere nach der Löschung eines durch Selbstentzündung entstandenen Brandes gelagerter Reifenflusen durchgeführt wurde, ergab keine Unzulässigkeit der Lagerung und somit keine behördlichen Konsequenzen.

Erst aufgrund des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens habe man von der ergänzenden Genehmigungspflicht dieser Fläche erfahren und sei diese Fläche über Antrag des Zeugen R von der belangten Behörde in der Folge gewerberechtlich mit Bescheid vom 1. Februar 2012, UR30-2-2012, auch ausdrücklich zur Lagerung von Reifenflusen genehmigt worden. Dies unter Vorschreibung lediglich einer Auflage, den im Projekt definierten Brennstoff (Reifenflusen) regelmäßig auf seine Qualität zu kontrollieren und Mengenaufzeichnungen über Anlieferung und Abtransport zu führen. Die Genehmigung wurde erteilt, da bei projektsgemäßen Betrieb eine Beeinträchtigung der durch die Gewerbeordnung und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes wahrzunehmenden Interessen nicht zu erwarten ist.

Dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zufolge ist demnach der objektive Tatbestand des § 15 Abs.3 nur insoferne erfüllt, als im gegenständlichen Falle Abfälle, nämlich Reifenflusen, außerhalb von zum Tatzeitpunkt hiefür genehmigten Anlagen gelagert wurden. Konkret wurden etwa 1.300 m³ Reifenflusen auf dem Grundstück Nr. X der KG. S, Gemeinde W, welches befestigt und als Abstellfläche für LKW gewerberechtlich genehmigt war, gelagert. Letztlich nicht schlüssig und objektiv erwiesen festgestellt werden konnte hingegen die Tatvariante, dass die Abfälle auch außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten gesammelt, gelagert oder behandelt wurden. Diesbezüglich wurde im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zwar von einem Amtssachverständigen festgestellt, dass die vorgefundene Lagerung der Reifenflusen nicht dem Stand der Technik entspreche, gleichzeitig von ihm jedoch nicht begründet, wie er zu dieser Ansicht kommt, sondern vielmehr im Sinne einer Eignung festgestellt, dass mit keinen nennenswerten Staubemissionen zu rechnen ist, weiters aufgrund der Materialeigenschaften mit keinen belasteten Sickerwässern zu rechnen und aufgrund der Lagermenge und der Schütthöhe von einer möglichen Selbstentzündung der gelagerten Reifenflusen nicht auszugehen ist. Dass diese Fläche darüber hinaus nicht als ein von vornherein für die Sammlung nicht geeigneter Ort anzusehen ist, ergibt sich darüber hinaus aus dem in der Folge über Antrag des Grundstückseigentümers durchgeführten gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren für die Verwendung dieser Fläche zur Lagerung von Reifenflusen. Dieses Verfahren wurde mit oben zitiertem Genehmigungsbescheid ohne die Vorschreibung weiterer Auflagen betreffend die Eignung der Fläche zum Lagern von Reifenflusen genehmigt.

 

Es ist daher zusammenfassend im Verfahren nicht begründet bzw. nicht erwiesen hervorgekommen, dass die Abfälle auch außerhalb von einem für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen, geeigneten Ort gelagert worden sind.

 

Darüber hinausgehend ergab sich im Rahmen der durchgeführten Berufungsverhandlung nachvollziehbar, dass sich der Berufungswerber vor Erteilung der Aufträge die entsprechenden Transporte und Lagerungen von Reifenflusen beim Eigentümer des für die Lagerung heranzuziehen beabsichtigten Grundstückes tatsächlich und ausdrücklich um das Vorliegen der hierfür erforderlichen abfallbehördlichen Genehmigungen erkundigt hat. Der als Zeuge einvernommene Grundeigentümer des Grundstücks Nr. X der KG S gab glaubwürdig an, dass er gegenüber dem Berufungswerber die Auskunft erteilt hat, dass er die für die Lagerung von Reifenflusen erforderlichen Genehmigungen besitzt. Dass er diese, für die Lagerung von Reifenflusen erforderliche Genehmigung besitzt, war für ihn insbesondere aus der nachvollziehbaren Tatsache ableitbar, dass er auf diesem Grundstück auch gebrauchte und neue Reifen für seine ca. 100 LKW lagern darf, andererseits, dass bereits auch früher Reifenflusenlagerungen durchgeführt worden sind und diese Lagerung von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Durchführung einer Überprüfung, die aufgrund eines Brandes einer derartigen Reifenflusenlagerung durchgeführt wurde, nicht beanstandet wurde.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Nach § 15 Abs.3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

1.     hiefür genehmigten Anlagen oder

2.     für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

 

Gemäß § 79 Abs.2 Z 3 AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7.270 Euro zu bestrafen ist, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 sammelt, gefördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs.1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt.

 

Gemäß § 45 Abs.2 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

Der Verhängung eines Straferkenntnisses hat somit die vollständige Feststellung des Sachverhaltes vorauszugehen, um den Tatvorwurf mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit beweisen zu können. Auch unter Bedachtnahme auf die gesetzliche Schuldvermutung des § 5 Abs.1 VStG im Bereich der Ungehorsamsdelikte hat die Behörde sämtliche Elemente des objektiven Tatbestandes von Amtswegen zu beweisen (Grundsatz der Amtswegigkeit § 39 Abs.2 AVG; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 412 f). Das damit ausgedrückte Offizialprinzip verpflichtet die Behörde, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amtswegen zu erheben und festzustellen. Es ist daher Aufgabe der Behörde, Erhebungen, die zur Klärung des Sachverhalts benötigt werden, durchzuführen. Sie hat weiters die gepflogenen Erhebungen den Beschuldigten in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, um diesen in die Lage zu versetzen, auf den Tatvorwurf bezogene konkrete Gegenbeweise anbieten zu können.

 

Dem Berufungswerber wird angelastet, entgegen der Bestimmung des § 15 Abs.3 Z1 AWG auf einer als LKW-Abstellplatz gewerbebehördlich bewilligten, befestigten (asphaltierten) Fläche Abfälle (Reifenflusen) gelagert zu haben, obwohl für diese Fläche keine Genehmigung für die Lagerung von Abfällen vorgelegen sei, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gelagert werden dürfen.

 

Die zur Anwendung gelangte Strafbestimmung des § 79 Abs.2 Z3 AWG 2002 stellt die Lagerung nicht gefährlicher Abfälle entgegen § 15 Abs.3 AWG unter Strafe. § 15 Abs.3 AWG wiederum beinhaltet jedoch zwei Alternativen, nämlich einerseits die Lagerung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten.

Gemäß der angewendeten Gesetzesbestimmung dürfen somit Abfälle außerhalb von entweder hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Der Vorwurf, Abfälle seien außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (diesen Vorwurf beinhaltet das verfahrensgegenständliche Strafverfahren) gelagert worden, schließt jedenfalls nicht zwingend die Möglichkeit aus, dass diese Abfälle bzw. dieser Abfall an einem für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort und somit nicht von vornherein in unzulässiger Weise gelagert wurden. Diese zweite und insoferne alternativ mögliche Variante des § 15 Abs.3 AWG wurde jedoch nicht mit verwertbarem, schlüssigem Ergebnis geprüft und dem Berufungswerber zur Last gelegt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kommt daher zum Ergebnis, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat im durchgeführten Verfahren nicht abschließend und für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe ausreichend vollständig erwiesen werden konnte weshalb aus diesen Gründen das Erkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

6. Weil die Berufung Erfolgt hatte und das Strafverfahren eingestellt wurde, entfallen gemäß § 66 Abs.1 VStG jegliche Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

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