Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310461/21/Re/Th

Linz, 12.11.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn F M, W, vertreten durch Rechtsanwälte W O N G, G, S, vom 18. August 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 25. Juli 2011, Ur 96-1/6-2011, betreffend Übertretungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz, zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Der Berufung wird hinsichtlich der Fakten 2., 3., 4., 5., 6. und 8.  Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren im Bezug auf diese Fakten eingestellt.

 

  II.      Hinsichtlich der Fakten 1., 7., 9., 10. und 11. wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatzeit auf den 27. September 2010 eingeschränkt wird.

 

III.      Zu den Fakten 2., 3., 4., 5., 6. und 8. entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

  Zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist hinsichtlich der    Fakten 1., 7., 9., 10. und 11. zusätzlich ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von je 360 Euro (je 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

zu III.: §§ 64, 65 und 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem Straferkenntnis vom 25. Juli 2011, Ur 96-1/6-2011 über Herrn F M, geb. am X, wohnhaft in H, W, 11 Geldstrafen in der Höhe von jeweils 1.800 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben Ersatzfreiheitsstrafen  in der Dauer von jeweils 3 Tagen verhängt.

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. September 2009, UR-2009-78935/14-Fe/Poi wurde der F M Bau GmbH, H, W unter Vorschreibung von Auflagen die abfallrechtliche Genehmigung für die mobile Behandlungsanlage (raupenmobile Brechanlage Mobicat MC 110 R) erteilt.

1. Im Auflagepunkt 2. der umwelttechnischen Auflagen des oben zitierten Bescheides wurde vorgeschrieben, dass nur nicht verunreinigte (das heißt von Fremdstoffen freie) und nicht kontaminierte (ohne Anhaftungen von Schadstoffen) Materialien der Anlage zugeführt werden dürfen.

Im Zuge einer Überprüfung am 23.9.2010 und 27.9.2010 auf der Baustelle Therme W O, K, W wurde festgestellt, dass Sie zumindest am 23.9.2010 und 27.9.2010 als verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der F M Bau GmbH, H, W beim Betrieb der Anlage an der Baustelle Therme W O den Auflagepunkt 2 der umwelttechnischen Auflagen nicht erfüllt haben, da das der mobilen Behandlungsanlage zugeführte Material deutlich mit Fremdstoffen wie Kunststoffrohren; Dämmstoffen und Kabeln verunreinigt war. Dieses wurde direkt in den Aufgabetrichter der Brecheranlage eingebracht. Die visuelle Kontrolle bei Aufgabetrichter sowie die manuelle Nachsortierung des Outputmaterials war unzureichend, da das Outputmaterial noch immer einen deutlich sichtbaren Anteil an Fremdstoffen aufwies.

 

Verwaltungsübertretung nach:

§ 79 Abs. 2 Z 14 Abfallwirtschaftsgesetz- AWG 2002 i.d.F. BGBl. I Nr.115/2009 in Verbindung mit Auflagepunkt 2, der umwelttechnischen Auflagen des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. September 2009, UR-2009-78935/14-Fe/Poi

 

2. Im Auflagepunkt 3. der umwelttechnischen Auflagen des oben zitierten Bescheides wurde vorgeschrieben, dass in den Baurestmassen enthaltene Fremdstoffe (mit Ausnahme von Eisenmetall) noch vor der Zerkleinerung auszusortieren, in geeigneter Weise zwischen zu lagern und umgehend einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen sind. Im Zuge einer Überprüfung am 23.9,2010 und 27,9.2010 auf der Baustelle Therme W O, K, W wurde festgestellt, dass Sie zumindest am 23.9.2010 und 27.9.2010 als verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der F M Bau GmbH, H, W beim Betrieb der Anlage an der Baustelle Therme W O den Auflagepunkt 3. der umwelttechnischen Auflagen nicht erfüllt haben, da die in den Baurestmassen enthaltenen Fremdstoffe vor der Zerkleinerung nur unzureichend aussortiert wurden.

Es war notwendig das Outputmaterial nachzusortieren. Selbst das nachsortierte Outputmaterial wies hoch immer einen deutlich sichtbaren Anteil an Fremdstoffen auf.

 

Verwaltungsübertretung nach:

§ 79 Abs. 2 Z 14 Abfallwirtschaftsgesetz- AWG 2002 i.d.F. BGBl. I Nr.115/2009 in Verbindung mit Auflagepunkt 3. der umwelttechnischen Auflagen des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. September 2009, UR-2009-78935/14-Fe/Poi

 

3. Im Auflagepunkt 8. der umwelttechnischen Auflagen des oben zitierten Bescheides wurde vorgeschrieben, dass über die in die Anlage eingebrachten sowie aus der Anlage verbrachten Materialien Aufzeichnungen zu führen sind, die mindestens zu umfassen haben:

- Menge der angelieferten Abfälle (eine Abschätzung der Kubatur ist zulässig)

- Art der Abfälle

- Anfallsort (Baulos)

- Anlieferer ( Firma, Kfz-Kennzeichen)

- Datum der Anlieferung

- Menge des abtransportierten Materials( eine Abschätzung der Kubatur ist zulässig)

- Art des abtransportierten Materials

- Verbleib der Stoffe (z.B. Verkauf, Einbau auf eigener Baustelle, Entsorgung)

 

Die Verwendung von Aufzeichnungen des Abfallerzeugers ist zulässig.

Die Aufzeichnungen sind so exakt zu führen, dass sich insgesamt eine nachvollziehbare Massenbilanz erstellen lässt.

Die Aufzeichnungen sind, getrennt von den übrigen Aufzeichnungen, am Betriebsstandort der Fa. F M Bau GmbH über mindestens 7 Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

Im Zuge einer Überprüfung am 23.9.2010 und 27.9.2010 auf der Baustelle Therme W O, K, W wurde festgestellt, dass Sie zumindest am 23.9.2010 und 27.9.2010 als verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der F M Bau GmbH, H, W beim Betrieb der Anlage an der Baustelle Therme W O den Auflagepunkt 8. der umwelttechnischen Auflagen nicht erfüllt haben, da keine fortlaufenden Aufzeichnungen vorgelegt werden konnten. Auch im nachträglich übermittelten Betriebstagebuch finden sich keine Angaben über die in die Anlage bzw. aus der Anlage ausgebrachten Mengen.

 

Verwaltungsübertretung nach:

§ 79 Abs. 2 Z 14 Abfallwirtschaftsgesetz- AWG 2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 115/2009 in Verbindung mit Auflagepunkt 8. der umwelttechnischen Auflagen des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21 .September 2009, UR-2009-78935/14-Fe/Poi

 

4. Im Auflagepunkt 10. der bau- und gewerbetechnischen Auflagen des oben zitierten Bescheides wurde vorgeschrieben, dass für die Anlage ein Betriebstagebuch zu führen ist, in dem die Betriebsstunden, Wartungs- und Servicezeiten, Anlagenstillstände durch Störungen, deren Ursache und Behebung, die jeweiligen Standorte und die dabei abgearbeiteten Materialien einzutragen sind.

Im Zuge einer Überprüfung am 23.9.2010 und 27.9.2010 auf der Baustelle Therme W O, K, W wurde festgestellt, dass Sie zumindest am 23.9.2010 und 27.9.2010 als verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der F M Bau GmbH, H, W beim Betrieb der Anlage an der Baustelle Therme W O den Auflagepunkt 10. der bau- und gewerbetechnischen Auflagen nicht erfüllt haben, da im Betriebstagebuch die abgearbeiteten Materialien nicht eingetragen waren.

 

Verwaltungsübertretung nach:

§ 79 Abs. 2 Z 14 Abfallwirtschaftsgesetz-AWG 2002 i.d.F. BGBl. I Nr.115/2009 in Verbindung mit Auflagepunkt 10. der umwelttechnischen Auflagen des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. September 2009, UR-2009-78935/14-Fe/Poi

 

5. Im Auflagepunkt 1. der schallschutztechnischen Auflagen des oben zitierten Bescheides wurde vorgeschrieben, dass die mobile Anlage ausschließlich von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr betrieben werden darf.

Im Zuge einer Überprüfung des Betriebstagebuches wurde festgestellt, dass die mobile Anlage an vier Samstagen an der Baustelle W O, K, W, nämlich am 11.9.2010, am 18.9.2010, am 25.9.2010 und am 2,10.2010 für jeweils 5 Stunden betrieben wurde und Sie damit als verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der F M Bau GmbH, H, W Geschäftsführer Auflagepunkt 1. der schallschutztechnischen Auflage zu den genannten Zeitpunkten nicht erfüllt haben.

 

Verwaltungsübertretung nach:

§ 79 Abs. 2 Z 14 Abfallwirtschaftsgesetz- AWG 2002 i.d.F. BGBL I Nr.115/2009 in Verbindung mit Auflagepunkt 1. der schallschutztechnischen Auflagen des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich 21. September 2009, UR-2009-78935/14-Fe/Poi

 

6. Im Auflagepunkt 3. der schallschutztechnischen Auflagen des oben zitierten Bescheides wurde vorgeschrieben, dass pro Standort und Kalenderjahr die Behandlungsanlage in Summe maximal 100 Stunden betrieben werden darf.

Im Auflagepunkt 8. der schallschutztechnischen Auflagen des oben zitierten Bescheides wurde vorgeschrieben, dass, wenn die Behandlungsanlage an einem Standort länger als 100 Stunden im Jahr betrieben werden soll, dies der Behörde gesondert schriftlich bekannt zu geben ist. Im Zuge einer Überprüfung des Betriebstagebuchs wurde festgestellt, dass Sie im Zeitraum vom

6.9.2010 bis 6.10 2010 mehr als 100 Stunden die mobile Anlage auf der Baustelle Therme W O, K, W betrieben haben und in dieses Zeitraum keine Anzeige an die Behörde erstattet haben. Sie haben es daher als verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der F M Bau GmbH, H, W zu vertreten, dass im Zeitraum vom 6.9.2010 bis 6.10.2010 an der Baustelle W O die Auflagenpunkte 3. und 8. des oben zitierten Bescheides nicht eingehalten wurden.

 

Verwaltungsübertretung nach:

§ 79 Abs. 2 Z 14 Abfallwirtschaftsgesetz-AWG 2002 i.d.F. BGBl. I Nr.115/2009 in Verbindung mit den Auflagepunkten 3. und 8: der schallschutztechnischen Auflagen des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. September 2009, UR-2009-78935/14-Fe/Poi

 

7. Im Auflagepunkt 4. der schallschutztechnischen Auflagen des oben zitierten Bescheides wurde vorgeschrieben, dass zur Überprüfung die Anlage mit einem Betriebsstundenzähler auszustatten und ein Betriebstagebuch zu führen ist. Letzteres hat sich ständig bei der Anlage zu befinden und ist zur Einsicht durch die Behörde und deren Vertreter bereitzuhalten (z.B. in einem versperrten Kasten). In diesem Betriebstagebuch sind zumindest das Datum des Aufstellens und des Abbaues der Anlage, die genaue Bezeichnung des Standortes und die jeweiligen Betriebsstundenzählerstände einzutragen.

Im Zuge der Überprüfung am 27. 9.2010 bei der Baustelle Therme W O, K,  W konnte das Betriebstagebuch nicht vorgelegt werden und wurde dieses erst per e-mail am 5.10.2010 nachgereicht.

Sie haben es daher als verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der F M Bau GmbH, H, W zu vertreten; dass sich zumindest am 27.9.2010 an der Baustelle Therme W O das Betriebstagebuch nicht bei der Anlage befand und dadurch Auflagepunkt 4. der schallschutztechnischen Auflagen des oben zitierten Bescheides nicht eingehalten wurden.

 

Verwaltungsübertretung nach:

§ 79 Abs. 2 Z 14 Abfallwirtschaftsgesetz-AWG 2002 i.d.F. BGBl. I Nr.115/2009 in Verbindung mit Auflagepunkt 4, der schallschutztechnischen Auflagen des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. September 2009, UR-2009-78935/14-Fe/Poi

 

8. Im Auflagepunkt 6. der schallschutztechnischen Auflagen des oben zitierten Bescheides wurde vorgeschrieben, dass zu besonders schützenswerten Nachbarbereichen (Kurzonen, Krankenhäuser, Schulen und Kindergärten) ein Abstand von mindestens 650 m bei freier Schallausbreitung aufzuweisen ist.

Bei der Überprüfung am 23.9. 2010 und 27.9.2010 bei Baustelle W O, K,  W wurde festgestellt, dass die Entfernung zur bereits für den Publikumsverkehr genutzten Therme ca. 100 Meter betrug.

Die Therme W O ist durch die Art Publikums ( Kurgäste) als besonders

schützensweiter

Nachbarbereich zu qualifizieren.

Sie haben es daher als verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der F M Bau GmbH, H, W zu verantworten» dass zumindest am 23.9.2010 und 27.9.2010 an der Baustelle W O durch Nichteinhaltung des Abstandes von 650 m zur Therme W O der Auflagepunkt 6. der schallschutztechnischen Auflagen nicht eingehalten wurde.

 

Verwaltungsübertretung nach:

§ 79 Abs. 2 Z 14 Abfallwirtschaftsgesetz- AWG 2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 115/2009 in Verbindung mit Auflagepunkt 6. der schallschutztechnischen Auflagen des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. September 2009, ÜR-2009-78935/14-Fe/Poi

 

9. Im Auflagepunkt 2. der bau- und gewerbetechnischen Auflagen des oben zitierten Bescheides wurde vorgeschrieben, dass sich während des Betriebes der Brecheranlage keine Personen auf der Maschine aufhalten dürfen und desgleichen auch für die in den technischen Unterlagen ausgewiesenen Gefahrenbereiche gilt

Bei der Überprüfung am 23. 9,2010 und 27.9.2010 bei der Baustelle Therme W O, K,  W wurde jeweils direkt am Brecher neben dem Aufgabetrichter eine Person gesichtet.

Sie haben es daher als verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der F M Bau GmbH, H, W zu verantworten, dass zumindest am 23.9.2010 und 27.9.2010 an der Baustelle W O dadurch , dass sich direkt am Brecher während aufrechten Betriebes eine Person aufgehalten hat, Auflagepunkt 2. des oben zitierten Bescheides nicht eingehalten wurde.

 

Verwaltungsübertretung nach:

§ 79 Abs. 2 Z 14 Abfallwirtschaftsgesetz- AWG 2002 i.d.F. BGBl. I Nr.115/2009 in Verbindung mit Auflagepunkt 2. der bau- und gewerbetechnischen Auflagen des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. September 2009, UR-2009-78935/14-Fe/Poi

 

10. Im Auflagepunkt 11. der bau- und gewerbetechnischen Auflagen des oben zitierten Bescheides wurde vorgeschrieben, dass die im unmittelbaren Bereich der Anlage befindlichen Personen mit entsprechender Schutzkleidung (Schutzhelm, Schutzbrille, Sicherheitsschuhe usw.) auszustatten sind und sie diese Schutzbekleidung innerhalb des Schutzbereiches zu tragen haben.

Im Zuge der Überprüfung am 23. 9.2010 und 27.9.2010 bei der Baustelle Therme W O, K,  W wurde festgestellt, dass alle Personen, welche sich im Nahbereich der in Betrieb befindlichen Anlage befanden, keine Schutzhelme und keine Schutzbrillen trugen.

 

Sie haben daher als verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der F M Bau GmbH, H, W zumindest am 23,9.2010 und 27,9.2010 an der Baustelle W O Auflagepunkt 11. der bau- und gewerbetechnischen Auflagen verletzt, weil jene Personen, welche sich im unmittelbaren Bereich der Anlage befanden keine Schutzkleidung trugen.

 

Verwaltungsübertretung nach:

§ 79 Abs. 2 Z 14 Abfallwirtschaftsgesetz- AWG 2002 i.d.F. BGBl. I Nr.115/2009 in Verbindung mit Auflagepunkt 11, der bau- und gewerbetechnischen Auflagen des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. September 2009, UR-2009-78935/14-Fe/Poi

 

11. Im Auflagepunkt 14. der bau- und gewerbetechnischen Auflagen des oben zitierten Bescheides wurde vorgeschrieben, dass an der Brecheranlage ein (Typen-) Schild, auf welchem die Bescheid ausstellende Behörde, die Bescheidzahl und das Genehmigungsdatum dauerhaft gut lesbar und witterungsbeständig wahrzunehmen ist, anzubringen ist. Im Zuge der Überprüfung am 23. 9. 2010 und 27,9.2010 bei der Baustelle Therme W O, K,  W wurde festgestellt, dass kein derartiges Schild an der Brecheranlage angebracht war.

Sie haben es daher als verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der F M Bau GmbH, H, W zu vertreten, dass zumindest am 23.9.2010 und 27.9.2010 an der Baustelle Therme W O durch Fehlen eines geeigneten Schildes Auflagepunkt 14. der bau- und gewerbetechnischen Auflagen nicht erfüllt war.

 

Verwaltungsübertretung nach:

§ 79 Abs. 2 Z 14 Abfallwirtschaftsgesetz- AWG 2002 i.d.F. BGBl. I Nr.115/2009 in Verbindung mit Auflagepunkt 14. der bau- und gewerbetechnischen Auflagen des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. September 2009, UR-2009-78935/14-Fe/Poi"

 

Wegen dieser vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen wurden gegen den Berufungswerber gemäß § 79 Abs.2 Z14 AWG in Verbindung mit Auflagepunkt 2. des Bescheides vom 21. September 2009, UR-2009-78935/14-Fe/Poi, Geldstrafen in der Höhe von je 1.800 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 3 Tagen verhängt.

 

Begründend wird ausgeführt, dass derjenige eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7.270 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer bei der Aufstellung oder beim Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage, die gemäß § 52 Abs.5 vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht einhält, oder eine mobile Behandlungsanlage entgegen § 53 Abs.3 aufstellt oder betreibt; wer gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1.800 Euro bedroht.

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass die F M Bau GmbH, auf der Baustelle in W, O, die gegenständliche mobile Behandlungsanlage betrieben habe und dass im Zuge einer Überprüfung die vorgeworfenen Übertretungen festgestellt worden seien. Mangels weiterer Mitwirkung des Berufungswerbers (Bw) an der Sachverhaltsermittlung, sei der vorgeworfene Sachverhalt als erwiesen anzunehmen gewesen und ergaben sich keine Anhaltspunkte, die ein Verschulden im Sinne des § 5 Abs.1 VStG ausschließen. Aufgrund der gewerblichen Tätigkeit der F M Bau GmbH im Bereich der Abfallwirtschaft, war von der Mindeststrafe von 1.800 Euro auszugehen.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit dem am 18. August 2011 innerhalb offener Frist bei der Behörde eingereichten Schriftsatz Berufung erhoben. Dies im wesentlichen mit der Begründung, im gegenständlichen Fall sei Gerät und Mann zur Verfügung gestellt bzw. vermietet worden, die Arbeiten seien unter Verantwortung des Bauherrn durchgeführt worden. Input- und Outputmaterial seien im Eigentum des Bauherren verblieben, Normadressat für die Einhaltung der Vorschriften vor Ort sei daher in erster Linie der Verwender der Anlage, im gegenständlichen Fall somit der Bauherr gewesen. Er sei zu unrecht verwaltungsstrafrechtlich in Anspruch genommen worden. Die Strafnorm des § 79 richte sich nicht gegen den Eigner der Anlage, sondern an den, "der bei der Aufstellung oder den Betrieb ... nicht einhält".

Er sei darüber hinaus auch nicht der Adressat nach § 9 VStG. Nach dieser Bestimmung sei es zulässig, einen verantwortlichen Beauftragten zu bestimmen, der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich zeichne. Als solche sei für diese Funktion Frau H K gemeldet worden und sei sie daher Adressat der Bestimmungen.

Zu den einzelnen Auflagen wird die Berufung wie folgt begründet:

Zu 1.: Es sei ersichtlich, dass Leute die Trennung durchgeführt hätten, die Trennung sei im vorgegebenen Fall nach dem Brecher vorgenommen worden. Das bloße Zuführen des Materials sei noch nicht schädlich. Verwiesen werde auf den Baurestmassenrecycling-Leitfaden. Es sei im vorliegenden Fall eine sachgerechte Trennung vorher nicht möglich gewesen.

Zu 2.: Auch hier werde auf den Baurestmassenrecycling-Leitfaden des Landes verwiesen und sei eine sachgerechte Trennung nicht möglich gewesen.

Zu 3.: Die Aufzeichnungen seien am Betriebsstandort in W geführt worden. Die Aufzeichnungen seien nicht vor Ort auf der Baustelle zu führen, weshalb sie auf der Baustelle nicht vorgezeigt hätten können. Sie wurden aber sehr wohl fortlaufend geführt.

Zu 4.: Es liege eine Doppelbestrafung zu Punkt 3. vor. Im übrigen sei das Betriebstagebuch geführt worden.

Zu 5.: Die Aufzeichnungen aus dem Betriebstagebuch seien möglicherweise verfehlt oder falsch übertragen worden, nach betriebsinterner Überprüfung sei die Brecheranlage am 11.09., 18.09., 25.09. und 02.10. nicht gelaufen (Samstage).

Zu 6.: Zum Zeitpunkt der Überprüfung seien die 100 Stunden noch nicht erreicht worden. Möglicherweise sei die Anlage auf "Spannung" gestanden und dadurch der Zähler weitergelaufen. Dies lasse sich aufgrund Mengenaufzeichnungen bzw. Betriebstagebuch rekonstruieren.

Zu 7.: Auch hier werde auf die Doppelbestrafung zu Punkt 3. verwiesen und überdecke sich diese Auflage mit den Punkten 3. bzw. 4.

Zu 8.: Im bebauten Bereich sei ein Abbruch anders nicht möglich, es seien künstliche Lärmschutzwälle errichtet worden, um den Schallschutz zu gewährleisten. Die Vorschreibung ergäbe sich nicht aus dem Auflagepunkt 6. sondern aus dem Abbruchbescheid für die Therme O. Dort sei festgelegt worden, was zu beachten sei. Diese detaillierte Regelung für das gesamte Projekt gehe der allgemeinen Genehmigung der Betriebsanlage vor.

Zu 9.: Die Mitarbeiter dürften am Potest der Anlage stehen, um dort nicht zulässiges Material zu entfernen. Schutzzweck sei der Schutz vor dem Schwenken des Baggers durch den Baggerfahrer. Der Mitarbeiter habe auf dem Potest zu überprüfen, ob allenfalls verunreinigtes Material zugeführt werden könnte und dies dem Baggerfahrer zu signalisieren. Die Arbeit des Mitarbeiters auf dem Potest sei notwendig und vorgeschrieben.

Zu 10.: Die Schutzbekleidungsvorschriften würden nur gelten, wenn sich der Mitarbeiter im bzw. unter dem Schwenkbereich befinde (Helmpflicht), was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Alle Mitarbeiter seien mit Schutzbekleidung ausgerüstet gewesen.

Zu 11.: Das Typenschild sei nach dem Informationsstand vorhanden gewesen, offenbar habe man es bei der Besichtigung nicht gefunden und nicht fotografiert.

 

Beantragt werde die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die Berufung mit Schreiben vom
1. September 2011 samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser aufgrund der Tatsache, dass keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und in die vom Berufungswerber ergänzend vorgelegten Unterlagen sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12. Oktober 2012, zu welcher auch der Berufungswerber uns sein anwaltlicher Vertreter erschienen sind und im Rahmen welcher der die zugrunde liegende Überprüfung an der Baustelle durchgeführte Amtssachverständige der Wiener Umweltschutzabteilung als Zeuge einvernommen wurde.

 

Vom Berufungswerber durch seine Vertretung nachgereicht wurden als Ergebnis zur mündlichen Verhandlung Bescheidkopien betreffend die Stellung der Frau H K als verantwortliche Beauftragte nach AWG, sowie ein Auszug aus dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan mit dem Hinweis, dass gemäß Auflagepunkte Abstandsvorschriften zu schützenswerten bzw. besonders schützenswerten Bereichen einzuhalten sind, im gegenständlichen Falle diese aber nicht zum Tragen kommen, da innerhalb des schützenswerten bzw. besonders schützenswerten Bereiches zu arbeiten war. Weiters vorgelegt wurde ein Inhaltsverzeichnis bzw. eine Kopie einer Bedienungsanleitung, worin die Bedienung von der Bedienbühne aus vorgesehen sei. Zur Übertretung betreffend Betrieb der Anlage an Samstagen bzw. vorgeworfener Einsatz von 218 Stunden auf dieser Baustelle werde die Einvernahme des Zeugen F E beantragt.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 79 Abs.2 Z14 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7.270 Euro zu bestrafen ist, wer bei der Aufstellung oder dem Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage die gemäß § 52 Abs.5 vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht einhält oder eine mobile Behandlungsanlage entgegen § 53 Abs.1 oder Abs.3 aufstellt oder betreibt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1.800 Euro bedroht.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

5.2. Fest steht zunächst, dass der Berufungswerber bzw. die von diesem vertretene F M Bau GmbH, W, Inhaberin und abfallrechtliche Konsensinhaberin der zur Tatzeit auf der Baustelle in W, Therme O, eingesetzten mobilen Brechanlage Mobicat MC 110 R, ist, diese mobile Behandlungsanlage mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. September 2009, UR-2009-78935/14 abfallrechtlich unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt wurde und am 23. September 2010 und am 27. September 2010 bei der oben genanten Baustelle im Einsatz war. Als Inhaber laut Genehmigungsbescheid ist die F M Bau GmbH angeführt und verantwortlich. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen, es sei dem Bauherren "Gerät + Mann" zur Verfügung gestellt bzw. vermietet worden und sei Input- und Outputmaterial im Eigentum des Bauherren verblieben, weshalb der Verwender der Anlage und somit Normadressat der Bauherr gewesen sei, trifft nicht zu. Im Rahmen der durchgeführten Berufungsverhandlung konnte geklärt werden, dass von der projektführenden V an die Firma A Abbrucharbeiten vergeben worden seien und von dieser die F M Bau GmbH mit den Abbrucharbeiten beauftragt wurde. Die vor Ort anwesend gewesene Ansprechperson F E ist Mitarbeiter des Unternehmens des Berufungswerbers. Laut Aussage des Berufungswerbers selbst tritt dieser als sein Vorarbeiter auf, für die anwesenden Arbeiter als Anweisender, der auch die Brechanlage in Betrieb nimmt und für den Betrieb der Maschine verantwortlich ist. Ein Inhaberwechsel im Bezug auf die gegenständliche mobile Brechanlage wurde vom Berufungswerber ausdrücklich als nicht stattgefunden festgestellt. Ein solches wurde auch der Behörde nicht angezeigt. Im Verfahren wurde somit zweifelsfrei festgestellt, dass die Sachherrschaft und somit die Innehabung über die gegenständliche mobile Brechanlage im Tatzeitraum jedenfalls bei der F M Bau GmbH gelegen ist und dass keinerlei Hinweise für Inhaberwechsel (durchgeführt bzw. angezeigt) erhoben werden konnten und letztlich auch vom Berufungswerber nicht mehr behauptet wurde.

 

Als zur Vertretung der F M Bau GmbH nach außen Berufener und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher wurde daher der Berufungswerber von der belangten Behörde in Anspruch genommen (§ 9 Abs.1 VStG). Eine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Grunde des § 9 Abs.2 VStG wird zwar vom Berufungswerber im Rahmen seiner Verantwortung angesprochen, liegt jedoch nicht vor und konnte auch nicht nachgewiesen werden.

Vorgebracht und durch Unterlagen nachgewiesen wurde vielmehr lediglich die Bestellung der Frau H K als verantwortliche Person im Sinne des § 24 Abs.5 AWG (alte Rechtslage).

Demnach ist – bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt – festzuhalten, dass anders als beim abfallrechtlichen Geschäftsführer, welcher nach § 26 Abs.1 Z2 AWG ex lege auch gleichzeitig verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG ist, dies für die "verantwortliche Person" für den Bereich der nicht gefährlichen Abfälle nicht sein muss, sondern hiefür eine ausdrückliche Bestellung im Sinne des § 9 VStG erforderlich ist.

 

Zu den einzelnen Fakten ist festzustellen:

 

Zunächst ist die im Spruch vorgenommene Einschränkung der Tatzeit auf den 27. September 2010 mit der Aussage des, die Überprüfung vorgenommenen, Zeugen zu begründen. Dieser hat im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung ausgesagt, dass die Prüfung der Anlage im Detail am 23.9.2010 nur angekündigt, jedoch tatsächlich ausschließlich am 27.9.2010 durchgeführt worden ist.

 

Zu Faktum 1. und 2.: Die beiden, diesen Strafaussprüchen zugrunde liegenden Auflagenpunkte 2. und 3. der umwelttechnischen Auflagen des Genehmigungsbescheides vom 21.9.2009 haben übereinstimmend zum Ziel, dass in die Brechanlage lediglich nicht verunreinigte (von Fremdstoffen freie) Materialien zugeführt werden, Fremdstoffe daher vor der Zerkleinerung auszusortieren sind. Auch vom beigezogenen, zeugenschaftlich einvernommen Amtssachverständigen wird als Sinn der Auflage bestätigt, dass Baurestmassen von Fremdstoffen vor der Zerkleinerung auszusortieren sind. Aus diesem Grunde war Faktum 2. zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen. Faktum 1. hingegen war zu bestätigen, da, die Ausführungen im Berufungsschriftsatz entkräftend, vom zeugenschaftlich einvernommenen Amtssachverständigen überzeugend und unwidersprochen  festgestellt wurde, dass es im gegenständlichen Falle jedenfalls möglich war, das zu brechende Material vorher weiter auszusortieren. Er habe zweifelsfrei festgestellt, dass Materialien der Anlage zugeführt worden seien, die noch verunreinigt waren und besser hätten getrennt werden können.

 

Zu Faktum 3.: Faktum 3. war zu beheben, da in der dem Berufungswerber zur Last gelegten Auflage vorgeschrieben wird, dass die in der Auflage angeführten Aufzeichnungen am Betriebsstandort der Firma F M Bau GmbH über mindestens 7 Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen sind. Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Überprüfung hat jedoch nicht von der Behörde am Betriebstandort der F M Bau GmbH, sondern von einem Wiener Amtssachverständigen auf der Baustelle Therme W O stattgefunden. Es war daher nach dem Wortlaut dieser Auflage nicht erforderlich, diese im Auflagepunkt 8. der umwelttechnischen Auflagen vorgesehenen Aufzeichnungen an Ort und Stelle zur Einsichtnahme bereit zu halten. Von der belangten Behörde sind auch in der Folge keine Aufforderungen an die F M Bau GmbH, die angesprochenen Aufzeichnungen vorzulegen, ergangen.

 

Zu Faktum 4.: Der diesem zugrunde liegenden Auflagepunkt 10. der bau- und gewerbetechnischen Auflagen des Genehmigungsbescheides vom 21. September 2009 schreibt die Führung eines Betriebstagebuches vor, in welches Betriebsstunden, Wartungs- und Servicezeiten, Anlagenstillstände durch Störungen, deren Ursache und Behebung, die jeweiligen Standorte und die dabei abgearbeiteten Materialien einzutragen sind. Die Auflage ist jedoch insoferne unkonkret, als sie nicht vorschreibt, wo dieses Betriebstagebuch aufzuliegen hat bzw. von wem, wann, Einsicht genommen werden kann. Im Faktum 4. des Straferkenntnisses wird dem Berufungswerber vorgeworfen, dass im Betriebstagebuch die abgearbeiteten Materialien nicht eingetragen waren. Verbunden mit dem zur Last gelegten Tatzeitpunkt 23. und 27. September 2010 und den Aussagen des zeugenschaftlich einvernommenen die Anzeige verfassenden Amtssachverständigen zeigte sich, dass die Ausführungen des Berufungswerbers, dass es in der Branche üblich sei, ausschließlich eine Gesamtaufstellung zum Abschluss der Baustelle, wie viele Tonnen Input- bzw. Outputmaterial verarbeitet wurden bzw. angefallen sind, anzufertigen, nicht von vornherein als unmöglich festzustellen waren. Diese Vorgangsweise wird auch vom Amtssachverständigen nicht als falsch oder unglaubwürdig abgelehnt, weshalb dieser Tatvorwurf im Zweifel und zu Gunsten des Berufungswerbers aufzuheben und diesbezüglich das Verfahren einzustellen war.

 

Zu Faktum 5. und 6.: Die in der diesbezüglichen Anzeige des Amtssachverständigen des Amtes der Wiener Landesregierung angesprochenen Betriebszeiten der mobilen Brecheranlage an Samstagen bzw. über einen Zeitraum von maximal 100 Stunden pro Standort und Kalenderjahr beziehen sich auf die Auflagenpunkte 1., 3. und 8. der schallschutztechnischen Auflagen des Genehmigungsbescheides. Der Zeuge gab diesbezüglich an, dass er an diesen bezeichneten Samstagen, an denen die Anlage in Betrieb gewesen sein soll, nicht vor Ort war. Unter Vorhalt seiner Ausführungen aus der Anzeige gab er darüber hinaus zu Protokoll, dass er diese Problematik mit den Samstagen mit dem an der Baustelle anwesenden Herrn E nicht besprochen habe, da keine Hinweise in diese Richtung vorgelegen seien. Es sei jedoch weder Besonderheit noch Seltenheit, dass solche Anlagen auch an Samstagen betrieben würden. Er habe sich nur an das Betriebstagebuch gehalten und seien dort Betriebsstunden mit 9 bzw. 5 Stunden (wochentags bzw. samstags) angeführt. Auffallend sei dabei, dass an jedem Tag exakt 9 Stunden eingetragen seien. Zur Berufungsrechtfertigung, die Anlage sei in Spannung gestanden und dadurch sei dieser Zähler weitergelaufen, konnte er nicht Stellung nehmen.

Die Rechtfertigung des Berufungswerbers konnte somit im Rahmen des Beweisverfahrens nicht entkräftet werden bzw. konnte eine Beweisführung zum Betrieb der Anlage an Samstagen bzw. bezogen auf die tatsächliche Gesamtbetriebszeit nicht in einer für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe erforderlichen Zweifelsfreiheit abgeschlossen werden, weshalb auch in Bezug auf Faktum 5. und Faktum 6. der Strafausspruch im Zweifel zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen war.

 

Zu Faktum 7.: Die in der Berufung angesprochene Doppelbestrafung zu den Fakten 3. und 4. liegt nicht mehr vor, da diese Fakten behoben wurden. Das nach diesem angesprochenen Auflagepunkt 4. der schallschutztechnischen Auflagen des Genehmigungsbescheides zu führende Betriebstagebuch, welches sich ständig bei der Anlage zu befinden hat und zur Einsicht durch die Behörde und deren Vertreter bereit zu halten ist, war bei der Überprüfung zweifelsfrei nicht vorhanden. Vom Zeugen wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung neuerlich und überzeugend bestätigt, dass ihm im Rahmen der Überprüfung vom Ansprechpartner (Mitarbeiter des Bw) ein Betriebstagebuch nicht vorgelegt werden konnte.

 

Zu Faktum 8.: Im diesbezüglich zugrunde liegenden Auflagepunkt 6. der schallschutztechnischen Auflagen des Genehmigungsbescheides wird vorgeschrieben: "Zu besonders schützenswerten Nachbarbereichen (Kurzonen, Krankenhäuser, Schulen und Kindergärten) ist ein Abstand von mindestens 650 m bei freier Schallausbreitung einzuhalten." Der vom Berufungswerber in seiner Berufung angesprochene Abbruchbescheid für die Therme O, aus welchem sich aus Abbruchmaterial zu errichtende, vorübergehende Lärmschutzwälle ergäben, konnte im Berufungsverfahren nicht vorgelegt werden. Dennoch ist den vorliegenden Lichtbildern zweifelsfrei zu entnehmen, dass zwischen der im Betrieb befindlichen mobilen Brechanlage und dem restlichen Thermenbereich O eine Schutzwand aus Holz errichtet wurde und dient diese möglicherweise primär dem Sichtschutz, andererseits wird dadurch die in der Auflage angesprochene "freie Schallausbreitung" jedenfalls unterbrochen. Wenn auch der Abstand von 650 m sicherlich zweifelsfrei unterschritten wird, konnte dem Berufungswerber jedoch die ebenfalls geforderte freie Schallausbreitung nicht zur Last gelegt werden. Im übrigen ist dem Berufungsvorbringen dahingehend beizupflichten, als diese, dem Schallschutz dienende Auflage, zum Schutz der Nachbarn vorgeschrieben werden. Ein Genehmigungsverfahren mit Parteistellung der Nachbarn für diese Anlage ist nicht erforderlich. Da im gegenständlichen Fall jedoch Auftraggeber für die Abbrucharbeiten die V (für Ihre Therme O und im Areal derselben) ist, kann sie in diesem Einzelfall nicht als schützenswerter Nachbar angesehen werden. Auch dieses Faktum war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen.

 

Zu Faktum 9.: Laut Auflagepunkt dürfen sich während des Betriebes der Brecheanlage keine Personen auf der Maschine aufhalten und gilt dies auch für die in den technischen Unterlagen ausgewiesenen Gefahrenbereiche. Hiezu stellt der zeugenschaftlich befragte und die Anzeige verfassende Amtssachverständige der Wiener Landesregierung fest, dass sowohl auf Lichtbild Nr. 7 als auch und noch deutlicher auf Lichtbild Nr. 5 jeweils Arbeitnehmer auf der Maschine stehend sichtbar sind. Diese Lichtbilder werden auch vom Berufungswerber nicht in Zweifel gezogen und stellt der Zeuge über Befragung ergänzend fest, dass für die Kontrolle des Inputs kein Standplatz auf der Maschine erforderlich ist, sondern diese üblicherweise vor Aufnahme des Materials durch den Bagger erfolgen muss. Die Vorlage von ergänzenden technischen Anleitungen zur Anlage durch den Berufungswerber kann am Ergebnis hiezu nichts ändern, da das Verbot des Stehens auf der Maschine durch die Auflage unabhängig von allfälligen Bedienungsanleitungen einzuhalten ist.

 

Zu Faktum 10.: Auch diesbezüglich stellt der Zeuge außer Zweifel, dass im Rahmen seiner Überprüfung die Arbeitnehmer im Nahebereich des Brechers stehend angetroffen wurden und auch auf den Lichtbildern Nr. 5 und 7 deutlich zu erkennen sind. Ein Arbeitnehmer befindet sich dabei im unmittelbaren Schwenkbereich des Baggers, der andere im Bereich des Förderbandauswurfes der Anlage, beide ohne Helm und Schutzbrille. Auch diesbezüglich werden vom Berufungswerber keine weiteren Gegenvorbringen erstattet und war der Ausspruch der Strafe diesbezüglich zu bestätigen.

 

Zu Faktum 11.: Hier wird letztlich zu Recht das Nichteinhalten des Auflagepunktes 14. der bau- und gewerbetechnischen Auflagen zur Last gelegt, da bei der Überprüfung festgestellt wurde, dass das an der Brecheanlage zu befestigende Schild mit bescheidausstellender Behörde, Bescheidzahl, Genehmigungsdatum, dauerhaft, gut lesbar und witterungsbeständig wahrnehmbar, nicht angebracht war. Vom Zeugen wird dies ausdrücklich bestätig und dem hinzugefügt, dass er gemeinsam mit dem Arbeitnehmer des Berufungswerbers, Herrn E, im Rahmen dieser Überprüfung dieses Schild gesucht habe und es auch von diesem nicht gefunden werden konnte. Vorgefunden wurde lediglich das vom Hersteller solcher Maschinen angebrachte Typenschild, nicht jedoch das Schild laut Auflagepunkt 14. des bau- und gewerbetechnischen Vorschreibungspunkte. Es wurde dem Berufungswerber somit auch Faktum 11. zu Recht zur Last gelegt und konnte diesbezüglich die Berufung den Tatvorwurf nicht entkräften.

 

Zu den Fakten 1., 7., 9., 10. und 11. war somit zusammenfassend der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen als gegeben zu erachten. Der Berufungswerber hat – wie darüber hinaus oben bereits dargestellt – die Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten, da im Berufungsverfahren hinsichtlich der vorzuwerfenden Fakten keine Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe hervorgekommen sind.

 

5.3. Zur Strafhöhe ist festzustellen:

 

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung die für gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätigen gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 1.800 Euro verhängt. Ein weiteres Eingehen auf Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse war aus diesem Grunde nicht mehr möglich. Das gewerbsmäßige Tätigsein der F M Bau GmbH im Bereich der Abfallwirtschaft ist aktenkundig und wurde auch nicht bestritten. Besondere Milderungsgründe wurden von der belangten Behörde als nicht vorliegend festgestellt und sind auch im Berufungsverfahren nicht hervorgekommen, weshalb auch eine weitere Herabsetzung bzw. ein Unterschreiten der verhängten Mindeststrafe im Grunde des § 20 VStG nicht möglich war. Auch ein Absehen von der Strafe im Grunde des § 21 VStG kam nicht in Betracht, dies bereits mangels Vorliegen der kumulativ erforderliche Voraussetzungen, nämlich ein geringfügiges Verschulden des Beschuldigten als auch die unbedeutenden Folgen der Übertretung. Insbesondere blieb die Tat auch nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück und wurde derartiges auch vom Berufungswerber nicht behauptet.

Schließlich erscheint eine Bestrafung des Berufungswerbers auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung gleichartiger oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

6. Gemäß § 64 VStG war auszusprechen, dass in Bezug auf die zu behebenden Fakten keine Verfahrenskosten zu begleichen sind. In Bezug auf die von der Berufungsbehörde bestätigten Fakten hingegen war der in § 64 Abs.2 VStG vorgesehene Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren ergänzend vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

 

 

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