Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523211/8/Bi/Kr

Linz, 30.11.2012

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M. R., x, x, vom 5. September 2012 gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 5. September 2012, GZ. 12/505940, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG die von der BPD Linz zu GZ. 12/505940 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung insofern eingeschränkt, als diese bis 3. September 2017 befristet wurde unter der Auflage, dass sich der Bw spätestens bis
3. September 2017 eine amtsärztlichen Nachuntersuchung sowie bis spätestens 3. März 2015 einer Kontrolluntersuchung unter Vorlage eines FA-Gutachtens für Innere Medizin samt HbA1c zu unterziehen habe.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am5. September 2012.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 


3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, dass ihm der FA für Innere Medizin versichert habe, dass keine regelmäßigen Kontrollen seines Zuckers erforderlich seien, da er nicht insulinpflichtig und eine Unterzuckerung nicht möglich sei, was auch im Gutachten festgehalten worden sei. Er wisse nicht, warum der Polizeiarzt auf der Befristung bestehe und sich über die Meinung des Facharztes hinwegsetze.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einholung des Gutachtens der Amtsärztin Frau Dr. E. W., Direktion Gesundheit beim Amt der Oö. Landesregierung, vom 2. Oktober 2012, Ges-310995/2-2012-Wim/Pö.

Darin macht die Amtsärztin unter Hinweis auf die ärztliche Stellungnahme des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Linz vom 20.8.2012, wonach aus internistischer Sicht kein Einwand gegen das Lenken eines Kraftfahrzeuges bestehe und die Erkrankung – nicht insulinpflichtige Diabetes Mellitus Typ II – einen stabilen Verlauf zeige. Im vorläufigen Bericht des AKH Linz vom 26.5.2011 sei nach stationärer Aufnahme nach Entgleisung eine jährliche augenfach­ärztliche Kontrolluntersuchung empfohlen worden.

Der Bw sei mit Glucophage, Actos und Januvia eingestellt. Allerdings bestehe bei Diabetes Mellitus die Gefahr einer Hyper- wie auch einer Hypoglykämie, die sich gravierende auf die Fahrtüchtigkeit auswirken könne, und die Gefahr einer akuten Visusverschlechterung durch Retinopathie (Netzhauterkrankung), deshalb sehe die FSG-Gesundheitsverordnung bei "Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen", eine Befristung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrollunter­suchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchung vor. Daher halte sie die Befristung auf fünf Jahre mit fachärztlich-internistischer Kontroll­unter­suchung und HbA1c nach 2,5 Jahren für durchaus nachvollziehbar, zumal die FSG-GV bereits die Möglichkeit einer Verschlechterung mit einbeziehe.

 

Der Bw hat sich im Rahmen des Parteiengehörs nicht geäußert, wobei im h. Schreiben vom 8. November 2012 für diesen Fall bereits eine Entscheidung nach der Aktenlage angekündigt worden war.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung ist seit 1. Oktober 2011 in ihrem § 11 insofern geändert, als gemäß § 11 Abs.2 FSG-GV in der Fassung der
5. Novelle, BGBl.II Nr. 2011/280, Z
uckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden darf.

 

Auf der Grundlage der Ausführungen der Amtsärztin in Verbindung mit dem Gutachten des Polizeiarztes gemäß § 8 FSG vom 3. September 2012 eröffnet die FSG-Gesundheitsverordnung damit keinen Spielraum im angeführten Bereich, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

Diabetes Mellitus II nicht insulinpflichtig, aber Glucophage = Medikament iSd
§ 11/2 FSG-GV -> Befristung bestätigt

 

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