Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560209/2/Re/Th

Linz, 30.10.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn X, vom 06.10.2012, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. September 2012, GZ: 301-12-2/1ASJF, betreffend die Reduzierung der Leistung des bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt vom 24. September 2012, GZ: 301-12-2/1ASJF, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991 iVm §§ 7 Abs.1 und 2, 11 Abs.1 und 4 OÖ. BMSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Bescheid vom
24. September 2012, GZ: 301-12-2/1ASJF, gegenüber Herrn X, die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen ab 01.10.2012 zuerkannt, den Mindeststandard jedoch gemäß § 11 Abs.4 Oö. BMSG aufgrund mangelnder Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft für den nächstfolgenden Monat um 210,93 Euro (= 25 % des Mindeststandards) reduziert. Dies unter der Voraussetzung, dass er

1.     während des Leistungsbezuges beim AMS für den 2. Arbeitsmarkt arbeitsuchend gemeldet bleibt und

2.     innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung im Amt für Soziales, Jugend und Familie, Abteilung Behindertenhilfe und Pflegegeld, 2. Stock, Zi. 2003 bei Frau G. eine Bedarfsmeldung für eine geschützte Arbeit sowie fähigkeitsorientierte Arbeit einbringt.

 

Begründend wird ausgeführt, dass der Berufungswerber am 27. Jänner 2010 einen Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gestellt hat. Nach Aktenlage sei er am ersten Arbeitsmarkt nicht, am zweiten Arbeitsmarkt jedoch unter entsprechender Rücksichtnahme seitens des Arbeitgebers und unter Berücksichtigung einer reduzierten Belastbarkeit einsetzbar. Er sei mit Schreiben vom 31. August 2012 unter Hinweis auf seine Bemühungspflicht gemäß § 7 Oö. BMSG aufgefordert worden, sich innerhalb von 14 Tagen (bis 19.09.2012) sowohl beim AMS für den 2. Arbeitsmarkt arbeitsuchend zu melden als auch im Amt für Soziales, Jugend und Familie eine Bedarfsmeldung für eine geschützte Arbeit sowie fähigkeitsorientierte Arbeit zu beantragen. Gleichzeitig wurde er unter Hinweis auf § 11 Abs.4 Oö. BMSG darauf aufgefordert, der Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft fristgerecht ersichtlich zu machen, da ansonsten die bedarfsorientierte Mindestsicherung gekürzt werde. Er sei seit
21. September 2012 beim AMS arbeitsuchend gemeldet, habe jedoch bis dato keine Bedarfsmeldung für eine geschützte Arbeit, sowie fähigkeitsorientierte Arbeit eingebracht. Aus der zitierten Rechtslage ergebe sich aus diesen Gründen, dass er seine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft nicht im erforderlichen Ausmaß erbracht habe, weshalb die bedarfsorientierte Mindestsicherung zu kürzen war, im konkreten Fall um 25 % des Mindeststandards für den nächstfolgenden Monat.

 

Ausdrücklich wurde zusätzlich darauf hingewiesen, dass bei fortdauernder Verletzung der Bemühungspflicht nach Ablauf der Befristung des Bescheides eine weitergehende Kürzung erfolgen werde, dass jedoch, sofern er seiner Bemühungspflicht nachkomme, nach Ende der im Spruch des Bescheides angegebenen Frist eine Leistungszuerkennung in der ursprünglichen Höhe erfolgen werde.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat Herr X mit Schreiben vom 6. Oktober 2012 Berufung erhoben. Dies im wesentlichen mit der Begründung, durch seine Arbeit an der Musik habe sich sein Leiden nur leicht verbessert. Erfolge mit Musik wirken sich finanziell in keiner Weise aus sondern würden durch die Arbeit mit Musik Kosten entstehen. Platten-Labels würden sich erst ein Jahr später rechnen. Zum Gutachten des Dozent Dr. X habe er eine schriftliche Stellungnahme abgegeben und eine Beschwerde an die Ärztekammer eingereicht. Zum Begutachtungstermin bei Dr. X nehme er seine Mutter als Zeugin ins Wagner-Jauregg Krankenhaus mit. Dieses Gutachten solle über die Mindestsicherung bestimmen, da er nach diesem Gutachten um eine "fähigkeitsorientierte Arbeit" ansuchen müsse, faktisch somit um Arbeit in einer sogenannten "geschützten Werkstätte". Weiters müsse er sich beim AMS zur Verfügung stellen, andernfalls seine bedarfsorientierte Mindestsicherung gekürzt werde, die er aber für seinen Lebensunterhalt dringend brauche. Die Arbeit in einer geschützten Werkstätte mag zwar für manche Menschen gut sein, würde für ihn jedoch nicht nur sinnlos sondern wie eine Folter sein. Die Arbeit würde somit weder für seine Heilung noch für seine finanzielle Zukunft gut sein. Darüber hinaus habe er sehr wohl innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides den Bogen eines Ansuchens um eine "fähigkeitsorientierte Arbeit" geholt und werde im Bogen darauf hingewiesen, ihn innerhalb von 14 Tagen abzugeben. Er habe nicht gewusst, dass er nach dem System dem BMS den Bogen bereits am nächsten Tag abgeben hätte müssen. Dies habe er dort nicht erfahren. Es habe also mangelhafte Information und eine mangelhafte Kommunikation von Sachbearbeiterinnen gegeben. Erst beim dritten Versuch sei es möglich gewesen, den Bogen um eine "fähigkeitsorientierte Arbeit" ausgefüllt abzugeben. Auch die telefonische Erreichbarkeit der Sachbearbeiterin sei tagelang nicht möglich gewesen. Es sei gemein, sofort die Mindestsicherung zu kürzen, obwohl er sich, noch dazu in seinem Zustand, wenn auch 2 Tage später beim AMS gemeldet habe (keine ordentliche Kommunikation, kein Rückruf, verschlossene Amtstüren). Es sei nicht sozial, deswegen blitzschnell das Existenzminimum zu kürzen.

 

3. Vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz wurde die Berufung samt bezughabenden Verfahrensakt am 12.10.2012 zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung ist in § 49 Oö. BMSG begründet.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstbehörde. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs.1 AVG unterbleiben, zumal sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt vollständig aus dem Verfahrensakt ergibt und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass dem Berufungswerber zuletzt mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 16. Juli 2012, GZ 301-12-2/1ASJF ab 11. Mai 2012 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen gemäß § 1 Abs.1 Z1 Oö. BMSV, als Mindeststandard für Alleinstehende zuerkannt wurde. Dies, da der Berufungswerber mit 11. Mai 2012 seinen Wohnsitz gewechselt hat und ab diesem Zeitpunkt alleine im Haushalt lebt.

Laut Gutachten des Universitätsprofessor Dr. X, gerichtlich beeideter Sachverständiger, Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg, Linz, welches als drittes neurologisch-psychiatrisches SV-Gutachten am 28. August 2012 zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Berufungswerbers erstellt wurde, wird der Berufungswerber im Rahmen einer gutachterlichen Beurteilung als am ersten Arbeitsmarkt nach wie vor als nicht einsatzfähig und am zweiten Arbeitsmarkt unter entsprechender Rücksichtnahme seitens des Arbeitgebers und unter Berücksichtigung einer deutlich reduzierten psychischen Belastbarkeit (deutlich reduziertes Arbeitstempo, keine häufigen sozialen Kontakte, keine Tätigkeiten mit regulativem Aufwand) als verwendbar festgestellt.

Dem entsprechend wurde er vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz mit Schreiben vom 31. August 2012 unter Hinweis auf seine Bemühungspflicht gemäß § 7 Oö. BMSG aufgefordert, sich innerhalb von 14 Tagen beim AMS für den zweiten Arbeitsmarkt arbeitsuchend zu melden und im Amt für Soziales, Jugend und Familie, Abteilung Behindertenhilfe und Pflegegeld, 2. Stock Zi. 2003 bei Fr. X eine Bedarfsmeldung für eine geschützte Arbeit sowie fähigkeitsorientierte Arbeit zu beantragen. Gleichzeitig wurde er mit diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass seine Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung gekürzt werde, wenn nach diesem Schreiben nicht fristgerecht eine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft ersichtlich sei (§ 11 Abs.4 Oö. BMSG) und wurde darauf hingewiesen, dass dieses Schreiben als nachweisliche Ermahnung gemäß § 11 Abs.4 Oö. BMSG gelte. Dieses Schreiben wurde dem Berufungswerber durch Hinterlegung beim Postamt X mit Beginn der Abholfrist am 5. September 2012 zugestellt. Die in diesem Schreiben dem Berufungswerber eingeräumte Frist von 2 Wochen endete somit spätestens mit Ablauf des 19. September 2012.

Laut Aktenvermerk vom 13. September 2012 wurde der Berufungswerber von einem Mitarbeiter des Amtes für Soziales, Jugend und Familie anlässlich einer Vorsprache desselben nochmals darüber informiert, sich spätestens bis 19. September 2012 beim AMS arbeitsuchend zu melden, weiters bei Frau X eine Bedarfsmeldung zu machen und habe er zugesagt, dies fristgerecht zu erledigen.

Einem weiteren Aktenvermerk vom 19. September 2012 ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber bei Frau X einen Termin am 18. September 2012 gehabt hat und mitgeteilt hat, dass er keine Bedarfsmeldung stellen möchte, da er sowieso bald Millionär sei. Das entsprechende Formular wurde ihm mitgegeben.

Schließlich ist dem Verfahrensakt anhand einer internen Mitteilung zu entnehmen, dass der Berufungswerber am 1. Oktober 2012 eine Bedarfsmeldung bei Frau Mag. X, Amt für Soziales, Jugend und Familie des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, gestellt hat.

 

Das Verfahren bei der belangten Behörde endet schließlich mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, in welchem zusammenfassend unter anderem festgestellt wird, dass innerhalb offener Frist (19.09.2012) die Aufforderung vom 31. August 2012, GZ 301-12-2/1ASJF, nicht vollständig erfüllt wurde, wobei der Begründung zu entnehmen ist, dass der Berufungswerber schon vor Erlassung des Bescheides, nämlich seit 21. September 2012, beim AMS arbeitsuchend gemeldet ist, bis dato jedoch keine Bedarfsmitteilung für eine geschützte Arbeit sowie fähigkeitsorientierte Arbeit eingebracht hat.

 

5. Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Gemäß § 49 Abs.1 Oö. BMSG ist für die Erlassung von Bescheiden in I. Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde und in II. Instanz der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, soweit nicht anderes bestimmt ist.

 

Gemäß § 4 Abs.1 Oö. BMSG kann bedarfsorientierte Mindestsicherung, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1.  ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Österreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, erfüllen und

2.  a)  entweder österreichische Staatsbürgerinnen und -bürger oder deren Familienangehörige,

     b)  Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,

     c)  EU-/EWR-Bürgerinnen oder -Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistung nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

     d) Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder "Daueraufenthalt – Familienangehörige" oder mit einem Niederlassungs­nachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung,

     e)  Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

sind.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre.

 

Gemäß Abs.2 leg.cit. gelten als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinne des Abs.1 insbesondere:

  1. der Einsatz der eigenen Mitteln nach Maßgabe der §§ 8 – 10;
  2. der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11;
  3. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie
  4. die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

 

Gemäß § 11 Abs.1 Oö BMSG haben Hilfebedürftige ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen.

 

Gemäß § 11 Abs.4 Oö. BMSG können Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, stufenweise und maximal um die Hälfte gekürzt werden, wenn trotz nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die zuständige Behörde keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Bei der Entscheidung über das Ausmaß der Reduktion der Leistungen sind die Gründe und die Dauer der Verweigerung zu berücksichtigen.

 

Die Überprüfung der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die mit dem bekämpften  Bescheid  ausgesprochene  Reduzierung des  Mindeststandards  um 25 % ergibt, dass der Berufungswerber mit dem oben bereits zitierten Schreiben vom 31. August 2012 auf seine Bemühungspflicht gemäß § 7 Oö. BMSG ausdrücklich hingewiesen wurde und im Grunde dieser Rechtsgrundlage aufgefordert wurde, sich binnen 14 Tagen beim AMS für den zweiten Arbeitsmarkt arbeitsuchend zu melden und im Amt für Soziales, Jugend und Familie eine Bedarfsmeldung für eine geschützte Arbeit sowie fähigkeitsorientierte Arbeit zu beantragen.

 

Gleichzeitig wurde er unter Hinweis auf § 11 Abs.4 Oö. BMSG ermahnt und darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Bereitschaft für den zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft eine Kürzung der Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung vorzunehmen ist.

 

Unbestritten steht fest, dass der Berufungswerber innerhalb der ausgesprochenen 14-tägigen Frist keine der beiden Auflagen erfüllt hat. Die Frist ist mit 19. September 2012 abgelaufen, der Berufungswerber hat sich erst am 21. September 2012 beim AMS arbeitsuchend gemeldet.

Auch wenn dem Berufungswerber diese Meldung beim AMS sicherlich als Erfüllung einer der beiden Auflage anzurechnen ist, da der die Reduzierung aussprechende Bescheid der belangten Behörde zeitlich erst nach der im Bescheid auch erwähnten Meldung beim AMS ergangen ist, so hat es der Berufungswerber darüber hinaus und somit verfahrensentscheidend unterlassen, innerhalb offener Frist und auch nicht bis zur Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides die erforderliche Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft durch Beantragung der erforderlichen Bedarfsmeldung für eine geschützte Arbeit sowie fähigkeitsorientierte Arbeit vorzunehmen.

 

Diesbezüglich ist die Entscheidung der belangten Behörde nachvollziehbar und blieb in den wesentlichen Fakten auch unwiderlegt. Dem Berufungswerber ist hinzuzurechnen, dass er noch vor Bescheiderlassung seine Meldung beim AMS eingebracht hat, für die vollständige Erfüllung der Aufforderung vom 31. August 2012 hingegen war jedoch auf die fristgerechte Beantragung der angesprochen Bedarfsmeldung erforderlich. Diesbezüglich ist der bekämpfte Bescheid somit auch hinreichend begründet.

 

Wenn der Berufungswerber in seiner Berufung auf Kommunikationsschwierigkeiten zwischen Bearbeitern bzw. telefonische oder persönliche Unerreichbarkeit von Bearbeitern vorbringt, kann dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, liegen doch zwischen dem Fristablauf am
19. September 2012 und dem Zeitpunkt des Einlangens des erforderlichen Antrages nach Bescheiderlassung, nämlich am 1. Oktober 2012, 12 Tage, die mit einer Nichterreichbarkeit einer Dienststelle des Magistrates der Landeshauptstadt Linz nicht begründet werden können. Im übrigen hat der Berufungswerber selbst im Rahmen einer Vorsprache im Amt für Soziales, Jugend und Familie gegenüber der Bearbeiterin mitgeteilt, dass er keine Bedarfsmeldung stellen möchte, da er in naher Zukunft ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung hätte. Diese Aussage stammt vom 18.09.2012 und konnte die Behörde ab diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass ein weiterer Antrag des Berufungswerbers diesbezüglich nicht mehr einlangt. Von einer "blitzschnellen Kürzung" der Ansprüche kann auch aus diesem Grunde nicht gesprochen werden, da der Bescheid erst 5 Tage später verfasst und datiert und in der Folge zugestellt worden ist.

 

Dass der Berufungswerber offensichtlich in der Zwischenzeit, somit nach Erlassung des Bescheides und im Zeitraum der Rechtsmittelfrist, nicht nur die gegenständliche Berufung eingebracht hat, sondern offensichtlich auch den erforderlichen Antrag beim Amt für Soziales, Jugend und Familie gestellt hat, kann die rechtliche Beurteilung der im Rahmen des Berufungsverfahrens zu beantwortenden Frage nicht mehr beeinflussen. Das diesbezügliche Tätigwerden des Berufungswerbers zeigt vielmehr, dass der bescheidmäßige Ausspruch durch die belangte Behörde ihre Wirkung nicht verfehlt hat.

Weiters ist dem Bescheid zu entnehmen, dass der Berufungswerber ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er zwar einerseits bei weiterer Verletzung seiner Bemühungspflicht eine weitergehende Kürzung wird hinnehmen müssen, gleichzeitig aber auch, dass er dann, wenn er seiner Bemühungspflicht nachkommt, eine Leistungszuerkennung in der ursprünglichen Höhe nach Ende der im Bescheid angegebenen Frist erfolgen wird.

 

Insgesamt konnte jedoch der Berufung aus den dargelegten Gründen und aufgrund der bestehenden Rechtslage keine Folge gegeben werden und war wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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