Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150894/27/Lg/Hu

Linz, 02.11.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder nach der am 6. Februar 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn A D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W G, M, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12. Juli 2011, BauR96-17-2011, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

 

I.         Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkennt­nis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.        Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 45 Abs.1 Z 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von
48 Stunden verhängt, weil er am 7. Oktober 2010, 11.33 Uhr, in der Gemeinde Steinerkirchen an der Traun, Mautabschnitt der Innkreisautobahn A8 bei km 2,323, Richtungsfahrbahn Staatsgrenze/Suben, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X und mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen betrage, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass ein für die elektronische Entrichtung der Maut zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

 

2. In der Berufung bringt der Bw vor, dass der Vorwurf, er hätte die GO-Box im Fahrzeug nicht ordnungsgemäß angebracht, verfehlt sei, da zum einen die GO-Box genau so angebracht worden sei, wie ihm dies die Mitarbeiterin der Tankstelle, wo die GO-Box gekauft worden sei, angegeben habe. Zum anderen sei die Art der Anbringung der GO-Box im Gesetz weder vorgeschrieben noch ein Verstoß dagegen unter Strafsanktion gestellt. Eine tatsächliche oder vermeintliche falsche Anbringung der GO-Box sei straflos.

Auch sei nicht richtig, dass keine Maut abgebucht werden konnte. Die ASFINAG habe Dr. F, der die GO-Box gekauft habe, nicht nur die Rücknahme der GO-Box bestätigt, sondern auch ein Restguthaben ausbezahlt, welches nur dadurch entstehen könne, dass eben doch eine Abbuchung erfolgt sei. Der Vorwurf, es sei keine Abbuchung erfolgt, weil das Gerät falsch montiert gewesen sei, sei daher nicht berechtigt.

 

Beantragt wird die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 14. Februar 2011 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei festgestellt worden, dass ein für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät nicht ordnungsgemäß angebracht und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Gemäß § 19 Abs.4 BStMG sei der Zulassungsbesitzer am 12. November 2010 schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert, dieser Aufforderung jedoch nicht entsprochen worden.

 

Mit Schreiben vom 2. März 2011 benannte die Zulassungsbesitzerin (Fa. S GmbH) den Bw als Lenker des gegenständlichen Kfz.

 

Gegen die Strafverfügung vom 7. März 2011 brachte der Bw folgenden Einspruch ein:

 

"Es ist korrekt, dass unser Mandant Lenker des LKW X war. Hintergrund der Fahrt war, dass unser Mandant, der im Besitz der Fahrerlaubnis für Fahrzeuge mit einem zGG von mehr als 3,5 t ist, von einem guten Bekannten gebeten worden war, ihm beim Umzug seiner privaten Habe aus dessen Wohnung in Österreich zurück nach Deutschland behilflich zu sein. Da unser Mandant im Ruhestand ist und daher entsprechend Zeit aufwenden konnte, war er bereit, das von seinem Bekannten Dr. R F angemietete Fahrzeug zu steuern.

 

An der grenznahen Raststation bei Suben wurde sodann an dem Schalter der Asfinag eine GO-Box erworben, wobei unserem Mandanten im Beisein des Herrn Dr. F durch die dort tätige Mitar­beiterin auf Nachfragen erklärt wurde, dass diese GO-Box auf dem Armaturenbrett nahe der Wind­schutzscheine montiert werden solle. Dieser Anweisung ist unser Mandant auch weisungsgemäß ge­folgt.

Zum Beweis beziehen wir uns auf das Zeugnis des Herrn Dr. med. R F, E, E/M, Deutschland.

 

An dem folgenden Kontrollposten wurde auch das Fahrzeug mit der montierten GO-Box einer Sicht­prüfung unterzogen und durchgewinkt.

 

Nun wird unserem Mandanten der Vorwurf gemacht, er habe eine Mautstrecke genutzt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut zu entrichten. Dies ist allerdings nicht zutreffend. Die Maut wurde vielmehr mit der GO-Box erfasst, die an die Asfinag Maut Service GmbH übergeben wurde. Dabei wurde sogar noch ein Guthaben durch die Asfinag an Herrn Dr. F erstattet, der auch die Mautsumme bei Übernahme der GO-Box vorgestreckt hatte, wie sich aus deren Vorgang MSG-GM11.001160 ergibt. Diesbezüglich verweisen wir auch zur Vereinfachung auf das in Kopie beigefügte Schreiben der Asfi­nag vom 28.02.2011.

 

Somit wurde die Maut ordnungsgemäß entrichtet. Die Anbringung der GO-Box war auch exakt gemäß Weisung der Mitarbeiterin der Asfinag erfolgt, wobei darauf hingewiesen wird, dass weitergehende Einweisung weder durch diese Mitarbeiterin noch den Kontrollposten erfolgt ist. Ein Verstoß unseres Mandanten gegen § 20 BStMG liegt daher nicht vor."

 

Der Stellungnahme angeschlossen sind die Vertretungsvollmacht und ein Schreiben der ASFINAG betreffend Rücknahme der GO-Box und Gutschrift des Restguthabens.

 

Einer Stellungnahme der ASFINAG vom 2. Mai 2011 ist zu entnehmen:

 

"Für die richtige Montage und Einstellung der GO-Box sowie der korrekten Abbuchung der Maut ist alleinig der Fahrzeuglenker verantwortlich. In der Bedienungsanleitung der GO-Box wird jeder Kunde exakt darauf hingewiesen wie die GO-Box zu montieren ist. Diese Bedienungsanleitung (GO-Box Guide) ist bei der Erstausgabe der GO-Box dabei. Zusätzlich ist der GO-Box Guide an allen GO VERTRIEBSSTELLEN erhältlich.

 

Aufgrund der lückenlosen Aufzeichnungen des Mautsystems (bis auf die Sekunde genau) kann ein Ausfall, eine Störung oder ein Fehler des Systems ausgeschlossen werden.

 

Die in der Mautordnung statuierte Verpflichtung zur (korrekten) GO-Box-Montage hat erhebliche Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut und wurde auch deshalb in dieser präzise formuliert.

 

Eine nicht korrekte Anbringung der GO-Box kann dazu führen, dass keine Mautabbuchung vorgenommen werden kann, Dies war auch bei der gegenständlichen Übertretung der Fall. Die GO-Box war nicht der Mautordnung entsprechend montiert. Die GO-Box war nicht angebracht, sondern lag auf dem Armaturenbrett.

 

Kraftfahrzeuglenker haben sich gemäß § 8 Abs. 2 BStMG vor, während und nach jeder Fahrt auf mautpflichtigen Strecken von der korrekten Montage, und Funktionstüchtigkeit der GO-Box zu überzeugen, und etwaige Funktionsstörungen umgehend zu melden. (siehe Mautordnung. Mitwirkungspflichten des Fahrzeuglenkers) www.asfinag.at

 

Die Einspruchsangaben des Beschuldigten bzw. dessen Rechtsvertreters weisen wir als nicht zutreffend zurück.

 

  1. Die GO-Box ist, nachweislich, nicht der Mautordnung entsprechend montiert. Die GO-Box lag auf dem Armaturenbrett.
  2. Der Beschuldigte bzw. dessen Rechtsvertreter gibt an, dass die Mitarbeiter an der Vertriebsstelle erklärt hätten, die GO-Box werde auf dem Armaturenbrett angebracht. Diese Aussage kann nicht nachvollzogen werden. Die Mitarbeiter an den Vertriebsstellen sind bestens geschult und können genau Auskunft erteilen. Es kann angenommen werden, dass der Beschuldigte bei der Montage-Erklärung etwas falsch verstanden hat.
  3. Aufgrund dieser Falschmontage, durch den Beschuldigten, kam es zur Nichtabbuchung der Maut.

 

Da keine fristgerechte Nachzahlung gemäß der zum Tatzeitpunkt geltenden Mautordnung durch den Beschuldigten erfolgte, kam es wie in der Mautordnung festgelegt zu dem Delikt. Da dieser Aufforderung nicht Folge geleistet wurde, musste die Anzeige eingeleitet werden."

 

Als Beilagen wurden ein Informationsblatt über die Mitwirkungspflichten des Lenkers und ein Auszug der Mautordnung betreffend ordnungsgemäße Anbringung der GO-Box angeschlossen.

 

Mit Schreiben vom 23. Mai 2011 gab der Bw folgende Stellungnahme ab:

 

"Zu der Mitteilung der ASFINAG vom 02.05.2011 nehme ich wie folgt Stellung:

 

Die GO-Box wurde von Herrn Dr. R F, meinem Beifahrer, an der ARAL-Autobahntankstelle Passau erworben. Bei Ankauf war relativ hohes Aufkommen an Kunden.

 

Ich selbst habe, weil ich noch nie mit dem LKW in Österreich war, gefragt, wo diese angebracht werden muss. Die Mitarbeiterin erklärte daraufhin, dass bei der Box ein Klebestreifen sei, mit dem die Box am Armaturenbrett so nah wie möglich an der Frontscheibe fixiert werden sollte. Es war niemals die Rede davon, dass die Box an die Frontscheibe montiert werden soll. Sowohl ich als auch mein Beifahrer sind der deutschen Sprache von Kindheit an mächtig. Auch der Unterschied zwischen Armaturenbrett und Windschutzscheibe ist uns durchaus geläufig. Die Mitarbeiterin fragte uns noch, ob das Fahrzeug EURO-4 oder EURO-5 hatte. Ich wusste dies nicht, weil es sich um einen Mietwagen handelte, und ging nochmals eigens zum Fahrzeug, um auf der Plakette nachzusehen, und teilte dies dann der Verkäuferin mit. Die Einstellung des Geräts erfolgte durch die Mitarbeiterin an der Tankstelle. Wir sollten dann die Box nur noch auf dem Armaturenbrett gut von außen sichtbar befestigen. Wir sollten, so die Mitarbeiterin, von uns aus auch nichts mehr verstellen.

 

Ich habe dann die Box mit dem mitgelieferten Klebestreifen auf dem Armaturenbrett direkt hinter dem Belüftungsschlitz, der direkt an der Frontscheibe liegt, montiert. An die mir gegebenen Anweisungen habe ich mich Wort für Wort gehalten. Das Foto auf Seite -2- des Schreibens der ASFINAG könnte durchaus das von mir gesteuerte Fahrzeug zeigen. Dort ist auch schemenhaft der Frontscheibenwischer zu erkennen, der die Box nicht überdeckt.

 

Soweit die ASFINAG ausführt, ich hätte mich bei der Fahrt von der Funktion überzeugen müssen, bin ich schon überfragt, wie ich dies soll. Die Box hat weder eine Anzeige noch ein Display, wo ich erkennen könnte, wie die Fahrt gebucht wird. Der Verweis auf die Homepage www.asfinag.at hilft hier auch nicht weiter, weil ich am Steuer eines LKW mit Sicherheit keinen Internetanschluss habe geschweige denn bediene.

 

Wir sind auch über die Grenze gefahren und direkt nach dem Grenzübergang zu einer Kontrollstelle gekommen. Der dortige Mitarbeiter hat noch in unseren Frontscheibenbereich gesehen, genickt und uns dann mit einer Geste zur Weiterfahrt aufgefordert.

Dass es nicht zu einer Abbuchung der Maut gekommen wäre, ist schlicht falsch. Herr Dr. F hat bei ASFINAG angerufen, um zu fragen, wohin diese geschickt werden soll. Bei der Korrespondenz wurde ihm nach meiner Kenntnis mitgeteilt, dass ein Guthaben von über 190 € vorhanden wäre.

Herr Dr. F wies dann zu Recht darauf hin, dass er weitaus weniger bezahlt habe (nach meiner Erinnerung 130 oder 150 €), sodass so viel Guthaben gar nicht auf der Box sein könnte.

 

Die ASFINAG hat dann nochmals geprüft und letztendlich 26,70 € erstattet. Diese Erstattung erfolgte im Februar oder März 2011, sodass es sicherlich zu einer ordentlichen Abrechnung kam (welche wir allerdings bis heute nicht erhalten haben). Vielmehr liegt nur ein Schreiben vor mit folgendem Text:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

hiermit bestätigen wir die Rücknahme von 1 GO-Box.

 

Das Restguthaben in Höhe von 26,70 € brutto wird auf ihre Bankverbindung gutgeschrieben.

 

"Geschultes Personal", wie die ASFINAG dieses offenbar ausschließlich haben will, muss meines Erachtens nicht eine Go-Box aushändigen, die nicht zurückgesetzt ist und uns keine Erstattung anbieten, die höher als unser Einzahlungsbetrag ist. Wenn es uns wirklich daran gelegen hätte, Maut zu prellen, hätten wir sicherlich das Angebot der Erstattung von 190 € angenommen.

 

Soweit mir jetzt vorgeworfen wird, ich hätte keine fristgerechte Mautnachzahlung geleistet, so weise ich darauf hin, dass ich zu keinem Zeitpunkt zu einer Mautnachzahlung aufgefordert wurde. Hierzu bestand m.E. auch kein Anlass, da auf der Box sogar ein Guthaben war.

 

Als Zeugen nenne ich:

 

Herr Dr. R F, E, E."

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.  

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung verwies der Bw nochmals darauf, dass er die Fahrt gefälligkeitshalber für Dr. F vorgenommen habe. Es habe sich um eine einmalige Fahrt zu Übersiedlungszwecken gehandelt. Dr. F habe die GO-Box vor der Grenze gekauft. Die GO-Box sei so montiert worden, wie es die Verkäuferin gesagt habe, nämlich ganz in der Nähe der Windschutzscheibe.

 

Dr. F sagte zeugenschaftlich aus, er habe die GO-Box in Deutschland gekauft. Die Verkäuferin habe die Auskunft gegeben, die GO-Box sei auf dem Armaturenbrett, Fahrerseite, in der Nähe der Frontscheibe anzubringen. Der Bw habe die GO-Box genau so montiert, wie es die Dame empfohlen habe. Da die GO-Box regelmäßig gepiepst habe, hätten der Bw und der Zeuge gedacht, dass alles in Ordnung sei. Die Fehlmontage sei erst im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens aufgefallen.

 

Der Bw und der Zeuge seien auch deshalb von der Richtigkeit ihres Vorgehens überzeugt gewesen, weil unmittelbar nach der Grenze alle Lkw einspurig ausge­leitet worden seien und Kontrollorgane von einer erhöhten Position aus Einsicht in die Front genommen, aber die Montage der GO-Box nicht beanstandet hätten.

 

Der Zeuge habe außerdem die ASFINAG eigeninitiativ darauf aufmerksam gemacht, dass ein mitgeteiltes Restguthaben von ca. 192 Euro zu hoch sei. Daraufhin habe die ASFINAG das korrekte Restguthaben in Höhe von ca. 26 Euro überwiesen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Unbestritten steht fest, dass die punktuelle Nichtabbuchung der Maut auf die Fehlmontage der GO-Box zurückzuführen ist. Da die Verantwortung für die korrekte Montage der GO-Box beim Lenker liegt, ist dem Bw die Tat in objektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Hinsichtlich des Verschuldens kann eine falsche Auskunft des Verkaufspersonals gegenüber einem nicht professionellen Lkw-Lenker, der nur eine einmalige Fahrt vorhat, entschuldigend wirken. Im Allgemeinen stellt das Argument einer falschen Auskunft eine Schutzbehauptung dar, da das Verkaufspersonal entsprechend geschult ist und eine fehlerhafte Artikulation auch bei relativ hohem Kundenauf­kommen nicht anzunehmen ist. Im gegenständlichen Fall kommt allerdings hinzu, dass der Lenker die einmalige Fahrt nur gefälligkeitshalber unternahm und seine Aussage zeugenschaftlich durch den extra und auf eigene Kosten aus Deutschland angereisten Dr. F gestützt wurde. Sowohl der Bw als auch der Zeuge traten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung überzeugend um Wahrheit bemüht auf. Die Wertverbundenheit Dr. Fs wird durch sein Verhalten hinsichtlich der Falschberechnung des Restguthabens zusätzlich unterstrichen. Weiters kommt hinzu, dass die Über­zeugung des Bw und des Zeugen durch die Nichtbeanstandung im Rahmen der Verkehrsausleitung bestärkt wurde. Unter diesen besonderen Umständen erscheint es ausnahmsweise vertretbar, im Zweifel der Behauptung einer Fehlaus­kunft bzw. Fehlartikulation der Verkäuferin im beschriebenen Sinn Glauben zu schenken und von einem entschuldigenden Irrtum auszugehen. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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