Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150998/2/Lg/Ba

Linz, 05.11.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des A K, C, P, Deutschland, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Schärding vom 3. August 2012, Zl. VerkR96-2322-2012, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der (Straf-)berufung wird nur insoweit Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die (Straf-)berufung abgewiesen.

 

II.        Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe in Höhe von 37 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

 

"Sie haben ein Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Es war am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht.

Tatort: Gemeinde Suben, A 8, Innkreis Autobahn bei StrmKm 75.000, Richtungsfahrbahn: Staatsgrenze Suben.

Tatzeit: 22.02.2012, 10:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 BStMG

 

Fahrzeug:

Kennzeichen X, PKW, Audi, schwarz"

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Der strafbare Tatbestand ist durch die dienstliche Wahrnehmung zweier Organe der ASFINAG sowie des durchgeführten behördlichen Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen.

 

Rechtslage:

 

§10 (1) Bundesstraßen-Mautgesetz 2002:

Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der zeitabhängigen Maut.

 

§ 11 (1) Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

§ 20 (1) Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungs­übertretung und sind mit Geldstrafe von 300,00 Euro bis zu 3.000,00 Euro zu bestrafen.

 

Sachlage:

 

In der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs ist die Vignettenanbringung genau geregelt. Der Punkt 7.1 beinhaltet, dass an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen ist. Jede andere Art der Anbringung ist nicht gestattet und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und verwirklicht den Tatbestand der Mautprellerei.

Im Punkt 10.1 dieser Mautordnung ist geregelt, dass die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mautpflichtigen Kraftfahrzeugen ohne eine gültige Vignette ordnungsgemäß angebracht zu haben, verboten ist. Kraftfahrzeuglenker, die gegen dieses Verbot verstoßen, begehen gemäß § 20 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 300,-- Euro bis 3.000,-- Euro bestraft.

 

Laut Anzeige der ASFINAG Maut Service GmbH vom 10.4.2012, GZ 110020782194 haben Sie am 22.2.2012 um 10.40 Uhr auf dem mautpflichtigen Straßennetz - A 8 Innkreisautobahn bei StrKm 75,000 - in Richtung Staatsgrenze Suben das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X gelenkt, ohne dass am Fahrzeug eine gültige Mautvignette angebracht war. Sie wurden gemäß § 19 Abs. 2 BStMG 2002 von einem Mautaufsichtsorgan mündlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert. Dieser Aufforderung haben Sie nicht entsprochen.

 

Gegen die Strafverfügung vom 26.3.2012 erhoben Sie fristgerecht Einspruch mit Schreiben vom 31.3.2012 und begründeten dies damit, dass es auf dem Weg zum Zollamt in Suben eine Baustelle gab. Hier handelte es sich aber um keine vorübergehende Ausnahme im Sinne einer unaufschiebbaren Verkehrsbe­schränkung nach Punkt 2.3.2.1 der Mautordnung.

 

Die zwei vereidigten Mautaufsichtsorgane gaben an, Ihnen alle Möglichkeiten eingeräumt zu haben, die Ersatzmaut in Höhe von 120,-- Euro zu begleichen (Kartenzahlung, Bar, Kreditkartennummer). Sie waren jedoch nicht bereit die Ersatzmaut zu bezahlen. Daraufhin wurden Sie über die Folgen einer Anzeige aufgeklärt. Dieser Sachverhalt wurde nach einer Anfrage der Bezirks­hauptmannschaft Schärding von der ASFINAG Maut Service am 2.5.2012 schriftlich bestätigt.

 

Mit Schreiben vom 3.5.2012 wurde Ihnen die gelegte Anzeige samt zwei Fotos übermittelt. Dazu wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb zweiwöchiger Frist nochmals zu äußern. Gleichzeitig wurde Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt wird auf Grund Ihrer Unbescholtenheit die Mindeststrafe, das sind 300,- Euro + 10% Verfahrenskosten, das sind 30,-- Euro mit insgesamt 330,-- Euro festzusetzen. Dieses Schreiben wurde am 7.5.2012 ohne Zustellnachweis zur Post gegeben.

Am 13.5.2012 teilten Sie der Bezirkshauptmannschaft Schärding Ihre finanzielle Situation mit. Sie ersuchten um Anpassung der Strafe an Ihre Verhältnisse. Dazu wird festgestellt, dass es sich beim Strafausmaß von 300,-- Euro bereits um die Mindeststrafe handelt. Eine Äußerung zum Sachverhalt wurde von Ihnen nicht bekanntgegeben, weshalb das Straferkenntnis ohne Ihre weitere Anhörung erlassen wird.

 

Es ist als erwiesen anzusehen, dass Sie das mautpflichtige Straßennetz mit dem Kraftfahrzeug X ohne eine gültige Vignette benutzt haben, weshalb das Delikt der Mautprellerei gegeben ist.

 

Bei der Bemessung des Strafausmaßes konnte Ihre bisherige Unbescholtenheit als mildernd gewertet werden. Erschwerungsgründe fand die Behörde keine. Der verhängte Strafsatz ist dem Verschulden entsprechend bemessen anzusehen und stellt ohnehin die vom Gesetzgeber festgelegte Mindeststrafe dar. Demzufolge treten auch Ihre persönlichen Verhältnisse - wie Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in den Hintergrund.

 

Die vorgeschriebenen Kosten sind in den zitierten Gesetzesstellen begründet."

 

2. In der Berufung ersucht der Bw um eine Herabsetzung der Geldstrafe auf 120 Euro, da er im Moment nicht arbeite und daher kein Einkommen habe.

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gesetzlich vorgesehene Mindest­geldstrafe verhängt. Die finanziellen Verhältnisse stellen keinen gesetzlich vorgesehenen Grund für die Unterschreitung der gesetzlichen Mindestgeldstrafe dar. Eine Ratenzahlung wäre bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu beantragen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 36 Stunden herabgesetzt. Dies erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungs­senat in Höhe von 20 % des Strafbetrages.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

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