Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222615/13/Kl/BRe/TK

Linz, 27.11.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn X, X, vertreten durch Rechtsanwälte X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. Juni 2012, Ge96-4063-2012, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 20. September 2012 zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 1 insofern stattgegeben, als die Tatzeit eingeschränkt wird auf 20.1.2012 bis zumindest 24.1.2012. Die verhängte Geldstrafe wird auf 800 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf 96 Stunden herabgesetzt.

          Hinsichtlich Faktum 2 wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.     Der Kostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich hinsichtlich Faktum 1 auf 80 Euro, zum Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag. Hinsichtlich Faktum 2 ist ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 60 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

 

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

zu II: §§ 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. Juni 2012, Ge96-4063-2012, wurde über den Berufungswerber Geldstrafen von 1. 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) und 2. 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) wegen Verwaltungsübertretungen nach 1. § 366 Abs. 1 Z 2, 2. Fall iVm §§ 74 Abs. 2, 77 Abs. 1 GewO 1994 und 13 Pyr-LV 2004 und 2. § 367 Z 16 iVm § 46 Abs. 2 Z 1 1. Fall GewO 1994 verhängt, weil er als Inhaber einer Gewebeberechtigung für „Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen) gemäß § 94 Z. 18 GewO 1994, eingeschränkt auf den Handel mit pyrotechnischen Artikeln der Klasse I bis IV" und „Organisation von Veranstaltungen", jeweils am Standort X, nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Vorschriften der Gewerbeordnung 1995 (GewO 1994) und der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 (Pyr-LV 2004) eingehalten werden.

Sie haben zumindest in der Zeit vom27.12.2011 bis zumindest 24.012012, 04.38 Uhr, am Standort X, in einem stillgelegten Wirtschaftstrakt des Herrn X, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 (3 Cakeboxen (Feuerwerksbatterien).gelagert, die am 24.01.2012 gegen 04.38 Uhr vermutlich aufgrund Brandstiftung zur Explosion kamen. Die gelagerten Gegenstände im Baucontainer kamen nicht zur Explosion.

1) Sie haben dadurch eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage, nämlich eine Betriebsanlage zur Lagerung von pyrotechnischen Gegenständigen der Kategorie F4, betrieben, ohne im Besitz der dafür erforderlichen gewerbebehördlichen Genehmigung zu sein. Die Genehmigungspflicht ergibt sich daraus, dass Nachbarn durch Erschütterung bzw. in anderer Weise (durch die bestehende Explosionsgefahr) belästigt werden könnten.

2) Sie haben es unterlassen, die Ausübung des bestehenden Gewerbes „Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen) gemäß § 94 Z. 18 GewO 1994, eingeschränkt auf den Handel mit pyrotechnischen Artikeln der Klasse I bis IV" in einer weiteren Betriebsstätte am Standort X, der Behörde anzuzeigen ,obwohl der Beginn der Ausübung des Gewerbes in einerweiteren Betriebsstätte der Behörde anzuzeigen ist. Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte bei der Behörde einlangt.

 

 

 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung und Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die behauptete Lagerung lediglich vom 20.1.2012 bis 24.1.2012 stattgefunden habe. Tatsächlich habe lediglich eine kurzzeitige Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände stattgefunden, was insbesondere nach § 13 der genannten Lagerverordnung unbedenklich sei. Es sei tatsächlich beabsichtigt gewesen, die pyrotechnischen Mittel raschest möglich, jedenfalls in absehbarer Zeit an den Produzenten bzw. Lieferanten zurückzustellen. Dieser Rechtsansicht habe sich auch die Staatsanwaltschaft Wels angeschlossen, die ein gegen den Berufungswerber geführtes Strafverfahren eingestellt habe. Der Berufungswerber verfüge über sämtliche relevanten Bewilligungen und Genehmigungen. Es sei ihm kein Schuldvorwurf zu machen. Auch seien die Geldstrafen angesichts der konkreten Vermögens- und Einkommensverhältnisse und der Unbescholtenheit überzogen. Jedenfalls hätte eine Abmahnung bzw. eine Mahnung mit Bescheid ausgereicht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. September 2012, zu welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter geladen wurden und erschienen sind. Die geladene Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurden die Zeugen Revierinspektor X und X geladen und einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Der Berufungswerber ist Inhaber der Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen), eingeschränkt auf den Handel mit pyrotechnischen Artikeln der Klasse I bis IV, am Standort X. Weiters ist er im Besitz der Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe, Organisation von Veranstaltungen am gleichen Standort.

Vom 20.1.2012 bis 24.1.2012 waren in dem Objekt in X, dessen Eigentümer X ist, im stillgelegten Wirtschaftstrakt, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4, nämlich 3 Cakeboxen (Feuerwerksbatterien) gelagert, welche am 24.1.2012 gegen 04.38 Uhr zur Explosion kamen. Weiters waren in einem direkt neben dem Wirtschaftstrakt aufgestellten Container weitere pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4, nämlich 4 Schachteln (Komplettfeuerwerke-Cakeboxen) gelagert. Die 4 Cakeboxen wurden am 27.12.2011 zum Container gebracht.

Am Standort befinden sich Nachbarn. Es gibt keine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung und wurde auch keine weitere Betriebsstätte für diesen Standort angezeigt.

Für den 1.1.2012 war ein Riesenfeuerwerk geplant und waren hiefür größere Vorbereitungsarbeiten erforderlich. Dabei geht es um die Vorbereitung von Equipment, nicht um pyrotechnische Arbeiten. Es kann daher auch nicht just in time geliefert werden, sondern sind eine Woche Vorbereitungsarbeiten erforderlich. Auch können die Artikel nicht am selben Tag nach der Vorstellung wieder wegtransportiert werden. Es wurden daher bereits am 27.12.2011 4 Cakeboxen zum Container, der sich neben dem Wirtschaftstrakt befand, gebracht. Der Container wurde vom Berufungswerber hierher verbracht, vermutlich im Jahr 2010. Er darf aber von Herrn X z.B. für die Lagerung von Möbeln mit verwendet werden. Der Container wird zur Lagerung des Equipments vom Berufungswerber verwendet. In der Zeit, in der Equipment gelagert ist, hat Herr X keinen Zutritt zum Container. Es ist dann ein anderes Schloss auf dem Container.

Am 20.1.2012 wurde Herr X vom Berufungswerber ersucht, ob kurzfristig 3 Cakeboxen mit Gegenständen der Kategorie F4 deponiert werden können, nämlich vorübergehend im Durchfahrtsbereich. Es sind übrig gebliebene Cakeboxen vom Großfeuerwerk in X. Hiezu gibt es keinen Mietvertrag. Es gibt die Zustimmung, dass im Wirtschaftstrakt die Rampen vorbereitet und zusammengebaut werden können und dann auch im Anschluss an die Vorstellung die Nacharbeiten durchgeführt werden können. Die Artikel im Wirtschaftstrakt waren daher Reserveartikel für das Feuerwerk in X am 1.1.2012, bzw. Artikel, die nach dem Feuerwerk abgetragen wurden. Die Artikel sollten dann zum Lieferanten zurückgestellt werden.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige sowie auch aus den zeugenschaftlichen Aussagen anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Er deckt sich auch mit den Angaben des Berufungswerbers. An der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Zeugen besteht seitens des erkennenden Verwaltungssenates kein Zweifel. Es konnten daher ihren Angaben der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Insbesondere hat sich einhellig ergeben, dass im Wirtschaftstrakt die Artikel erst am 20.1.2012 gelagert wurden.

 

4.3. Ein Strafverfahren zu 44BAZ436/12i der Staatsanwaltschaft Wels wegen § 170 StGB (fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst) wurde gemäß § 190 Z.2 StPO eingestellt.

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden … zu gefährden

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.

 

Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen 2004 (Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 – Pyr-LV 2004) gilt diese Verordnung für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 20 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010 – PyroTG 2010, BGBl. Nr. I Nr. 131/2009 gelagert werden, mit Ausnahme von gewerblichen Betriebsanlagen, die der Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände dienen, sowie nach Maßgabe des § 4 auch für nichtgenehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen, in denen pyrotechnische Gegenstände im Sinn des Pyrotechnikgesetzes 2010 gelagert werden.

Gemäß § 1 Abs. 2 Pyr-LV 2004 liegt eine Lagerung im Sinn dieser Verordnung auch vor, wenn pyrotechnische Gegenstände kurzzeitig vorrätig gehalten, zur Schau gestellt oder zum Verkauf bereitgehalten werden.

Der 5. Abschnitt der Pyr-LV 2004 regelt die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4 (gemäß § 20 Abs. 4 Pyr-LV 2004 gelten pyrotechnische Gegenstände der Klassen I bis IV als pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 bis F4 weiter).

Gemäß § 13 Pyr-LV 2004 müssen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 500 Kilo unter den dort näher aufgelisteten folgenden Voraussetzungen gelagert werden.

Im Grunde des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes wurden 3 Cakeboxen der Kategorie F4 bzw. der Klasse IV im Wirtschaftstrakt des Anwesens im X, am 20.1.2012 zur kurzzeitigen Aufbewahrung bzw. Lagerung verbracht und sind dort bis 24.1.2012 verblieben. Auch wenn die Gegenstände dann wieder abgeholt werden sollten, waren sie kurzzeitig gelagert und unterfallen daher der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004. Jedenfalls hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Artikel kurzzeitig dort gelagert wurden, dass aber auch im Wirtschaftstrakt Equipment vorbereitet wurde und auch dann wieder nach der Vorstellung nachbereitet wurde und daher auch kurzfristig zu diesem Zweck gelagert wurde. Es wurde daher abgesehen vom genehmigten Gewerbestandort in X, das Gewerbe am Standort X ausgeübt und der Wirtschaftstrakt zur Gewerbeausübung genutzt. Es handelt sich daher um eine Betriebsanlage. Im Grunde des Umstandes, dass das landwirtschaftliche Anwesen selbst sowie auch umliegende Liegenschaften bewohnt sind, war eine Gefährdung von Leben und Gesundheit des Gewerbetreibenden sowie auch der Bewohner und Nachbarn nicht auszuschließen. Eine abstrakte Gefährdung genügt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um eine Genehmigungspflicht der Betriebsanlage zu begründen. Eine konkrete Gefährdung ist hingegen nicht erforderlich.

Da nach der Anzeigenerstattung sowie auch nach den Ergebnissen im Berufungsverfahren die pyrotechnischen Artikel erst am 20.1.2012 in den Wirtschaftstrakt verbracht wurden, war hingegen der Beginn des Tatzeitraumes mit diesem Datum festzusetzen. Es musste daher der Tatvorwurf in dieser Hinsicht korrigiert werden.

Der Berufungswerber als Gewerbeinhaber hat die Tat strafrechtlich zu verantworten und ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus.

 

Da es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt und der Berufungswerber zu seiner Entlastung nichts vorgebracht hat, war auch zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen und liegt Verschulden vor.

 

5.2. Gemäß § 367 Z 16 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewebe in einer weiteren Betriebsstätte oder in einem neuen Standort ausübt, ohne die Anzeige gemäß § 46 Abs. 2 rechtzeitig erstattet zu haben.

Gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 hat der Gewerbeinhaber den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte der Behörde anzuzeigen.

 

Da der Wirtschaftstrakt der vorübergehenden notwendigen Lagerung von pyrotechnischen Artikeln diente, bis sie vom Lieferanten wieder abgeholt werden, und weiters im Wirtschaftstrakt auch Vorbereitungsarbeiten und Nacharbeiten nach der Veranstaltung durchgeführt werden, die der gewerblichen Tätigkeit bzw. der Gewerbeausübung dienen, insbesondere die auch zu Vorbereitungsarbeiten und Nacharbeiten für die Veranstaltung dienen, wäre eine Anzeige an die Behörde über die weitere Betriebsstätte erforderlich gewesen.

Auch diese Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und hat der Beschuldigte zu seinem Verschulden kein Vorbringen zu seiner Entlastung gemacht. Es war daher auch zum Faktum 2 das Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat die Unbescholtenheit des Berufungswerbers strafmildernd gewertet und straferschwerende Umstände nicht zugrunde gelegt. Sie hat im Hinblick auf die erhöhte Gefährdung einen höheren Unrechtsgehalt der Tat zugrunde gelegt. Die persönlichen Verhältnisse wurden mangels Angaben durch den Berufungswerber geschätzt mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten. Diesen Umständen wurde auch in der Berufung nichts entgegengesetzt. Der Berufungswerber hat keine weiteren mildernden Umstände vorgebracht und kamen solche auch nicht im Berufungsverfahren hervor. Im Hinblick auf den gesetzlich festgelegten Höchstrahmen je Delikt war die konkret verhängte Geldstrafe zu Faktum 2 nicht überhöht. Die verhängte Geldstrafe beträgt nicht einmal ein Drittel des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens. Hinsichtlich Faktum 1 war hingegen die verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe insofern herabzusetzen, als der Tatzeitraum der Lagerung wesentlich eingeschränkt wurde. Es war daher die Dauer der Verwaltungsübertretung wesentlich kürzer. Dies schlägt sich auch im Unrechtsgehalt der Tat nieder. Mit der nunmehr verhängten Geldstrafe, die nicht einmal ein Viertel des Strafrahmens ausmacht, ist aber die Strafe nicht überhöht sondern tat- und schuldangemessen. Sie ist auch im Hinblick der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht überhöht.

Außer der Unbescholtenheit liegt aber kein Milderungsgrund vor. Es kann daher nicht von einem erheblichen Überwiegen der Milderungsgründe ausgegangen werden und lagen daher Voraussetzungen für die außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG nicht vor. Auch ist nicht von geringfügigem Verschulden auszugehen. Geringfügigkeit des Verschuldens ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gegeben, wenn das Tatverhalten des Beschuldigten weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Dies ist bei beiden Delikten nicht der Fall. Es war daher nicht mit einem Absehen von der Strafe bzw. einer Ermahnung gemäß § 21 VStG vorzugehen.

 

6. Weil die Berufung hinsichtlich Faktum 1 teilweise Erfolg hatte, entfällt ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 65 VStG. Hinsichtlich Faktum 2 hatte die Berufung keinen Erfolg und war daher ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 60 Euro, gemäß § 64 VStG festzusetzen. Im Hinblick auf die Reduzierung der Geldstrafe zu Faktum 1 reduziert sich auch der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz auf 10 % der verhängten Geldstrafe, das sind nunmehr 80 Euro (§ 64 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Ilse Klempt

Beachte:

 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

 

VwGH vom 31.01.2013, Zl.: 2013/04/0003-3

 

 

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