Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103140/2/Gf/Km

Linz, 04.10.1995

VwSen-103140/2/Gf/Km Linz, am 4. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des D.

M., ............, ............., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R. A., ............., ............, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion ..... vom 3. Juli 1995, Zl. VU/S/34/94-H, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 200 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion .....

vom 3. Juli 1995, Zl. VU/S/34/94-H, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er am 2.

November 1993 in Linz einen PKW in einer erkrankungsbedingt fahruntauglichen Verfassung gelenkt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 58 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 615/1991 (im folgenden: StVO), begangen, weshalb er gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 13. Juli 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 21. Juli 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß es aufgrund der Feststellungen eines medizinischen Amtssachverständigen als erwiesen anzusehen sei, daß der Berufungswerber aufgrund seiner Erkrankung an multipler Sklerose zum Tatzeitpunkt fahruntauglich gewesen sei.

Bei der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers entsprechend sowie der Umstand seiner krankheitsbedingt herabgesetzten Kritikfähigkeit und Einsichtigkeit als strafmildernd berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß ihm im Tatzeitpunkt nicht bewußt gewesen sei, daß er an multipler Sklerose leide. Weiters sei davon auszugehen, daß er damals nicht bloß fahruntauglich, sondern sogar unzurechnungsfähig gewesen sei.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BPD ..... zu Zl.

VU/S/34/94; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a i.V.m. § 58 Abs. 1 StVO begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, der ein Fahrzeug lenkt, obwohl er sich nicht in einer solchen geistigen und körperlichen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag.

4.2. Tatbestandsmäßiges Handeln liegt im gegenständlichen Fall insofern vor, als der medizinische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 20. Jänner 1994 (Zl. IIIVU/S/34/94-H) zum Ergebnis kommt, daß "auf Grund der Diagnose und dem am 2.11.93 festgestellten klinischen Befund mit Sicherheit anzunehmen (ist), daß die festgestellte Fahruntauglichkeit auch zum Unfallzeitpunkt bestand und durch die attestierte Erkrankung verursacht wurde". Dem hat auch der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Berufung nichts insbesondere auch nicht ein gegenteiliges belegendes Sachverständigengutachten - entgegenzusetzen.

4.3. Der Oö. Verwaltungssenat hat bereits in seinem Erkenntnis vom 28. September 1995, Zl. VwSen-103057, festgestellt, daß die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Erkrankung an multipler Sklerose nicht zu dessen Unzurechnungsfähigkeit i.S.d. § 3 Abs. 1 VStG führte; um Wiederholungen zu vermeiden, sei auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Pkt. 4.3. verwiesen.

In gleicher Weise führte aber auch die vom medizinischen Amtssachverständigen für den Tatzeitpunkt festgestellte (körperliche und) geistige Beeinträchtigung (vgl. das Gutachten zur klinischen Untersuchung vom 2. November 1993) offenkundig nicht zu dessen strafrechtlicher Unzurechnungsfähigkeit.

Der Berufungswerber hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in subjektiver Hinsicht durch zumindest fahrlässiges Handeln - weil er das Fahrzeug trotz vorhandener Anzeichen einer Erkrankung gelenkt hat - zu vertreten.

4.4. Der Oö. Verwaltungssenat kann daher nicht finden, daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn sie eine ohnedies im untersten Zehntel der gesetzlichen Strafdrohung gelegene Geldstrafe als gleichermaßen tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

4.5. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 200 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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