Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253215/11/Lg/Ba

Linz, 30.10.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 16. Oktober 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des G A E, vertreten durch Rechtsanwälte K & N, H, M, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes des Bezirkes Linz-Land vom 12. Juni 2012, Zl. SV96-13-2010/Gr, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Strafer­kenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.        Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 45 Abs.1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 2.000 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

 

"Sie haben es als Gewerbeinhaber und Arbeitgeber des Einzelunternehmens 'pizza P e.U.' mit Sitz in L, W, strafrechtlich zu verantworten, dass Sie als Arbeitgeber im dortigen Unternehmen zumindest am 9.11.2009 den armenischen Staatsbürger A H, geb. X, als Reinigungskraft, indem diser am 9.11.2009 gegen 5.50 Uhr bei Reinigungsarbeiten von Kontrollorganen betreten wurde, jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigten, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung, als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebe­stätigung ausgestellt wurde, noch dieser Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine 'Niederlassungs­bewilligung - unbeschränkt' oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder einen Niederlassungsnachweis besaß.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 28 Abs. 1 Z.1 lit.a i.V.m. § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 idgF"

 

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Aktenlage und führt unter anderem aus:

 

"Ihre Rechtfertigung konnte nicht zu Ihrer Entlastung beitragen und wurden seitens hs. Behörde als Schutzbehauptung gewertet, da das Finanzamt Linz angegeben hat, dass eine Verständigung mit Frau M seitens der Organe des Finanzamtes Linz kein Problem gewesen sei.

 

Darüber hinaus seien Frau M und Herr H beim Reinigen des Lokals 'P Pizza Service' angetroffen worden. Dadurch, dass es sich um den ersten Probetag von Frau M gehandelt hat, ist davon auszugehen, dass Sie Ihr Lokal für Frau M aufgesperrt und diese einer Einweisung bezüglich der Reinigungstätigkeit unterzogen haben. Da Herr H Frau M zum Lokal begleitet hat, ist zudem davon auszugehen, dass Sie über die Anwesenheit von Herrn H Bescheid gewusst haben."

 

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Das Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfang angefochten. Als Berufungsgründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Sachverhaltsfeststellungen sowie unrich­tige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Zu den Berufungsgründen im Einzelnen wird ausgeführt wie folgt:

 

Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

 

Die belangte Behörde beruft sich in der Begründung ihres Straferkenntnisses im Wesentli­chen darauf, dass sich aus der Stellungnahme des Finanzamt Linz ergäbe, dass eine Ver­ständigung mit Frau M seitens der Organe des Finanzamtes Linz kein Problem ge­wesen sei. Frau M spreche ausreichend deutsch und es sei kein Problem gewesen, die Amtshandlung durchzuführen. Aus dem Personenblatt sei ebenso ersichtlich, dass Frau M die deutsche Sprache beherrsche, da sie es mühelos selbstständig ausge­füllt habe. Sie habe für Herrn H übersetzt.

 

Von Seiten des Beschuldigten wurde im gesamten Verfahren stets vorgebracht, dass die Angaben der Organe des Finanzamtes Linz zu bezweifeln sind, da entgegen deren Ausfüh­rungen die Deutschkenntnisse von Frau M äußerst dürftig waren. Aus diesem Grund wurde von Seiten des Beschuldigten die Einvernahme der Zeugin M und ebenso die Einvernahme des Zeugen H beantragt. Dies jeweils unter Beiziehung eines Dolmetsch für die armenische Sprache.

Einvernommen wurde zwar der Zeuge H, jedoch lediglich zu dem Thema, ob er vom Beschuldigten beschäftigt wurde, was der Zeuge H verneint hat. Nicht befragt wurde der Zeuge dazu, ob im Zuge der Amtshandlung durch die Organe des Finanzamtes Linz eine ausreichende Verständigung möglich war, und die Angaben der Organe des Fi­nanzamtes Linz richtig sind. Obwohl sich aus dem Einvernahmeprotokoll ergibt, dass die Zeugin M offenbar ebenso anwesend war, wurde diese nicht einvernommen!

 

Hätte die erstinstanzliche Behörde die Zeugen M und H einvernommen, so hätte die erstinstanzliche Behörde sich selbst ein Bild darüber machen können, wie es um die Deutschkenntnisse der Zeugen M und H bestellt war. Die erstinstanz­liche Behörde hätte feststellen können, dass ein Gespräch mit den Zeugen in deutscher Sprache nicht möglich ist. Insbesondere hätte die erstinstanzliche Behörde feststellen kön­nen, dass die Zeugin M in keiner Weise dazu geeignet war, für den Zeugen H zu übersetzen.

 

Dadurch, dass die erstinstanzliche Behörde die beantragte Zeugin M nicht einver­nommen und den Zeugen H nur mangelhaft einvernommen hat, hat die erstin­stanzliche Behörde einen Verfahrensmangel zu verantworten. Völlig unverständlich ist der Umstand, dass die erstinstanzliche Behörde das gegenständliche Verfahren völlig grundlos verzögert hat. Tatsache ist, dass sich der gegenständliche Vorfall am 09.11.2009 zugetragen haben soll. Mittlerweile sind nahezu drei Jahre vergangen, sodass in keiner Weise mehr aus den zwischenzeitigen Sprachkenntnissen der Zeugen M und H geschlos­sen werden kann, wie deren Sprachkenntnisse im Jahr 2009 waren. Wenngleich der Be­schuldigte die derzeitigen Sprachkenntnisse der Zeugen nicht kennt und keine Kenntnis dar­über hat, ob eine Verbesserung der Deutschkenntnisse eingetreten ist, muss festgehalten werden, dass durch die Nichteinvernahme der Zeugen der Beschuldigte erheblich in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt wurde, da es der Lebenserfahrung entsprechen würde, sollten mittlerweile die Zeugen M und H bessere Deutschkenntnisse auf­weisen als im Jahr 2009.

 

Abschließend ist in diesem Zusammenhang nochmals festzuhalten, dass bei Einvernahme der Zeugen sich die erstinstanzliche Behörde zum einen selbst ein Bild über die mangelnden Deutschkenntnisse der Zeugen machen hätte können. Zum anderen wäre von den Zeugen bestätigt und angegeben worden, dass ein vernünftiges Gespräch mit den Beamten des Fi­nanzamtes Linz nicht möglich war und die Angaben der Organe des Finanzamtes Linz daher nicht richtig sind und hätten die Zeugen unter Beiziehung eines Dolmetsch die Angaben des Beschuldigten bestätigen können, wonach die Zeugin M lediglich probeweise im Lokal des Beschuldigten sich aufhielt und keinerlei Zahlung vom Beschuldigten erhielt und zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugen H keinerlei Verbindung und insbe­sondere keinerlei Vertragsverhältnis bestand. Bei ordnungsgemäß durchgeführtem Beweis­verfahren hätte daher die erstinstanzliche Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe nicht zu Recht bestehen und hätte daher die erstinstanzliche Behörde das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verfahren einstellen müssen.

 

Unrichtiger bzw. mangelhafter Sachverhalt:

 

Als unrichtig bekämpft wird die Feststellung der erstinstanzlichen Behörde, wonach der Be­schuldigte am 9.11.2009 als Arbeitgeber Herrn A H als Reinigungskraft beschäf­tigt hatte.

 

Hinsichtlich dieser Feststellung ist die erstinstanzliche Behörde in keiner Weise auf die Aus­führungen des Beschuldigten eingegangen. Die Ausführungen der erstinstanzliche Behörde, wonach die Rechtfertigung des Beschuldigten als reine Schutzbehauptung gewertet werde, ist schlichtweg völlig unverständlich. Wenn schon die erstinstanzliche Behörde davon aus­gegangen ist, dass eine Einvernahme der namhaft gemachten Zeugin E M nicht erforderlich ist, so hätte die erstinstanzliche Behörde vielmehr zumindest im Zweifel zu dem Ergebnis kommen müssen, dass es zu keinem Vertragsverhältnis zwischen dem Be­schuldigten und Herrn A H gekommen ist.

Die Begründung der Organe des Finanzamt Linz, dass aus dem ausgefüllten Personenblatt zu schließen sei, dass die Zeugin E M über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge, mutet äußerst eigenartig an. Zum einen ist aus dem Personenblatt in keiner Weise zu erkennen, von wem diese Personenblatt im Einzelnen ausgefüllt wurde. Zum anderen ist auffällig z.B. in jenem Feld, in welchem offenbar anzukreuzen war, ob über den Lohn ge­sprochen wurde, das Feld angekreuzt wurde, welches der russischen Sprache entspricht. Daraus hätte die erstinstanzliche Behörde jedenfalls schließen müssen, dass die Zeugin M dann, wenn sie tatsächlich das Personenblatt selbst ausgefüllt haben sollte, was in keiner Weise geklärt ist, nur deswegen dazu in der Lage war, da die Fragen auch auf Russisch ausgeführt waren und die Zeugin M offenbar russisch versteht. Auf die Aussage des Zeugen H ist die erstinstanzliche Behörde schlichtweg nicht eingegangen. Der Zeuge H hat bei seiner Einvernahme am 27.05.2010 vor der erstinstanzlichen Behörde nach Erinnerung an seine Verpflichtung zur wahrheitsmäßigen Aussage erklärt, dass er lediglich seine Frau zur Pizzeria des Beschuldigten begleitet hatte. Mit dem Beschuldigten sei keine Vereinbarung getroffen worden. Weshalb diese Aussage als nicht glaubwürdig beurteilt wurde, begründet die erstinstanzliche Behörde schlichtweg nicht.

Diese begründet Ihre Entscheidung vielmehr mit Zitaten von Entscheidungen, die auf den gegenständlichen Sachverhalt schlichtweg nicht zutreffen. Wenn die erstinstanzliche Behör­de auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verweist, wonach 'ein Beschuldigter initiativ alles darzulegen habe, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Li­nie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Be­weismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leug­nen oder allgemein gehaltenen Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht.', so erscheinen diese Ausführungen nicht nachvollziehbar, zumal ein entsprechendes Tatsachenvorbringen vom Beschuldigten erstattet wurde und der Beschuldigte die Einver­nahme zweier Zeugen beantragt hat. Obwohl bei der Einvernahme des Zeugen H die Zeugin M offenbar anwesend war, wurde diese von der erstinstanzlichen Be­hörde offenbar ignoriert und nicht einvernommen. Dass im Straferkenntnis nicht begründet wird, weshalb den Angaben des Zeugen H kein Glaube geschenkt wird, und die Zeugin M nicht einmal einvernommen wurde, ist schlichtweg unverständlich.

 

Zusammenfassend ist jedenfalls festzuhalten, dass die erstinstanzliche Behörde keinen Grund hatte, an den Angaben des Beschuldigten und auch des Zeugen H zu zwei­feln, sodass zumindest im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen wer­den hätte müssen, dass die ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretungen von diesem nicht begangen wurden.

 

Unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes:

 

Selbst wenn das Ergebnis richtig wäre, wonach der Beschuldigte gegen das Ausländerbe­schäftigungsgesetz verstoßen habe, so wäre die Strafe zu hoch bemessen. Die erstinstanzli­che Behörde zeigt keinen Grund auf, weshalb es geboten wäre, über den Beschuldigten eine höhere Strafe als die Mindeststrafe von EUR 1000,- zu verhängen. Unter Berücksichtigung des geringen Einkommens des Beschuldigten hätte die erstinstanzliche Behörde daher eine Strafe in Höhe von EUR 1000,- aussprechen dürfen.

 

Aus den angeführten Gründen werden sohin nachstehende

 

Berufungsanträge

 

gestellt:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat für Oberösterreich möge in Stattgebung dieser Beru­fung das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 22.12.2011, SV96-13-2010/Gr, zur Gänze aufheben; in eventu wird beantragt, das Straferkenntnis dahingehend abzuändern, als über den Beschuldigten lediglich die gesetzliche Mindeststrafe ausgesprochen werde.

Die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird beantragt."

 

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Der Strafantrag des Finanzamtes Linz vom 4.12.2009 enthält folgende Sachver­haltsdarstellung:

 

"Am 9. November 2009 um 05:50 Uhr führten Organe des Finanzamtes Linz (Team KIAB) eine Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Pizzeria 'P Pizza Service', W, L, durch.

Im Zuge dieser Kontrolle wurde folgende Person beim Reinigen der Pizzeria angetroffen:

 

·         Herr H A, armenischer Staatsangehöriger, geb. am X, W, L

 

Herr H gab an, morgens eine Stunde lang die Pizzeria 'P Pizza Service', Inhaber Herr A E G, N, L, zu reinigen.

 

Laut Auskunft des Bundesasylamtes Eisenstadt, ist die subsidiäre Schutzberechtigung von Herrn H mit 8. November 2009 abgelaufen. Ein Folgeantrag wurde nicht gestellt, daher hat Herr H keinen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Asylgesetz. Herr H besitzt auch keine arbeitsmarktrechtlichen Dokumente."

 

Beigelegt ist folgende Auskunft des Bundesasylamtes vom 26.11.2009:

 

"Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.3.2009, 08 07.556-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Herrn H A, geb. X, StA: Armenien, abgewiesen und ihm gemäß § 8 iVm § 34 AsylG 2005 - bezogen auf seine Gattin M E - subsidiärer Schutz gewährt. Diesbezüglich wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 8.11.2009 erteilt. Dieser Bescheid erwuchs mit 31.3.2009 in Rechtskraft. Bis zum heutigen Tag ist kein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung eingelangt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verfügt Herr H daher seit 9.11.2009 über keine Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG mehr. Ob Herr H noch Zugang zum Arbeitsmarkt hat, entzieht sich der Kenntnis des Bundesasylamtes, da die dafür einschlägigen Bestimmungen nicht im Asylgesetz enthalten sind und das Bundesasylamt diesbezüglich auch keine Verpflichtungen trifft. Zu beachten wäre weiters, ob Herr H einen Aufenthaltstitel aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage hat. Zusammenfassend kann jedenfalls festgehalten werden, dass Herr H derzeit über keinen Aufenthaltstitel nach dem Asylgesetzt verfügt."

 

Im Personenblatt gab der Ausländer an, in der gegenständlichen Pizzeria seit 2.11.2009 ab 6.10 Uhr als "helven" beschäftigt zu sein. Die tägliche Arbeitszeit betrage "1 stunde hu Tag". Die die Entlohnung betreffenden Felder sind frei gelassen. Als beobachtete Tätigkeit ist (vom Kontrollorgan) angegeben: "Herd putzen".

 

Nach Aufforderung zur Rechtfertigung äußerte sich der Bw mit Schriftsatz vom 10.3.2010 wie folgt:

 

"Der Vorwurf, der Beschuldigte habe Herrn A H am 09.11.09 als Reinigungskraft beschäftigt, wird ausdrücklich bestritten.

Richtig ist vielmehr dass der Beschuldigte kurz vor dem 09.11.09 von Fr. E M aufgesucht wurde und erkundigte sich diese, ob der Beschuldigte für sie eine Arbeit habe. Zum Nachweis, dass sie auch berechtigt sei in Österreich zu arbeiten übergab Frau M dem Beschuldigten eine Bestätigung des AMS vom 24.01.08. Der Beschuldigte erklärte Frau M gegenüber, dass er gerade eine Reinigungskraft suche und wurde letztend­lich vereinbart, dass Frau M am 09.11.09 Probeweise in der früh das Lokal reinigen solle, damit der Beschuldigte die Möglichkeit hat, die zu erwartende Arbeitsleistung zu über­prüfen. Aus diesem Grund suchte Frau M am 09.11.09 zur Probearbeit erstmals das Lokal des Beschuldigten auf.

 

Betreffend A H ist festzuhalten, dass mit diesem von Seiten des Beschuldigten keinerlei Kontakt bestand. Es dürfte sich bei Herrn H um den Lebensgefährten von Frau M handeln, welcher offenbar Frau M zur Pizzeria des Beschuldigten brachte und dieser allenfalls dort bei der Reinigung des Lokals half. Dies geschah jedoch ohne jegliches Wissen des Beschuldigten und ohne dass dieser dazu ein Einverständnis gegeben hätte. Ein Arbeitsverhältnis mit Herrn H kann daher schon aus diesem Grunde nicht zu Stande gekommen sein.

 

Beweis:           PV, Zeugin E M, W, L, für deren Ein­vernahme die Beiziehung eines                      Dolmetsch für die armenische Sprache beantragt wird; Zeuge A H,                 W, L, für dessen Ein­vernahme die Beiziehung eines Dolmetsch für                         die armenische Sprache beantragt wird.

 

Nach der Anhaltung durch die anzeigende Behörde wurde der Hergang der Amtshandlung vom Beschuldigten mit den Zeugen H und M erörtert. Beide gaben ge­genüber dem Beschuldigten an, von der Situation der Amtshandlung schlichtweg überfordert gewesen zu sein. Herr A H verfügt über keinerlei Deutschkenntnisse und kann auch Frau E M nur ansatzweise deutsch, sodass eine Verständigung praktisch nicht möglich war. Aus diesem Grund kann eine vernünftige Sachverhaltsaufnahme zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht möglich gewesen sein. Wären die beiden Zeugen unter Beizie­hung eines Dometsch einvernommen worden, so hätte sich der bereits geschilderte Sach­verhalt ergeben.

 

Beweis:           PV, Zeugin E M, W, L, für deren Ein­vernahme die Beiziehung eines                      Dolmetsch für die armenische Sprache beantragt wird; Zeuge A H,                 W, L, für dessen Ein­vernahme die Beiziehung eines Dolmetsch für                         die armenische Sprache beantragt wird.

 

Zusammengefasst kann daher festgehalten werden, dass der Beschuldigte Herrn A H nicht als Reinigungskraft beschäftigt hat.

 

Letztendlich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Jahr 2009 ein Nettoeinkommen von gesamt € 9.749,19 hatte. Demgemäß ergib sich ein durchschnittliches Monatseinkommen von € 812,43."

 

 

Mit Schriftsatz vom 8.4.2010 äußerte sich das Finanzamt Linz dazu wie folgt:

 

"Grundlegend ist festzuhalten, dass Frau M ausreichend über Deutschkenntnisse verfügt. Die Verständigung mit ihr war seitens der Organe des Finanzamtes Linz kein Problem und aus dem Personenblatt ist auch ersichtlich, dass Frau M die deutsche Sprache ausreichend schriftlich beherrscht. Sie übersetzte für ihren Mann, Herrn H.

 

Herr H wurde am 9.11.2009 beim Reinigen des Lokals 'P Pizza Service', W, L angetroffen und somit ist von einer Beschäftigung auszugehen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte über die Anwesenheit von Herrn H bescheid wusste, da es sich laut Aussage des Beschuldigten um den ersten Arbeitstag von Frau M handelte, und jemand die Lokalitäten für Frau M und Herrn H zugänglich machen musste.

 

Es wird die Fortführung des Strafverfahrens im Sinne des ursprünglichen Strafantrages beantragt."

 

A H sagte laut Niederschrift vom 27.5.2010 vor dem Bezirksver­waltungsamt Linz wie folgt aus:

 

"Ich war um 5:45 Uhr in der Pizzeria und habe mein Frau dorthin begleitet. Ich habe dort nicht gear­beitet und auch mit dem Lokalbesitzer keine Vereinbarung getroffen. Es war Probearbeit für meine Frau vereinbart und sollte diese in weiterer Folge dauernd beschäftigt werden. Nach der Kontrolle kam es jedoch zu keiner weitern Beschäftigung."

 

Mit Schriftsatz vom 28.7.2010 äußerte sich der Bw dazu wie folgt:

 

"In der umseits näher bezeichneten Rechtssache wird festgehalten, dass die zwischenzeitig erfolgte Einvernahme des Zeugen A H das Vorbringen des Beschuldigten in der Stellungnahme vom 10.03.2010 vollinhaltlich bestätigt hat.

Die Stellungnahme des Finanzamtes Linz vom 08.04.2010 ist dagegen schlichtweg unver­ständlich. Zunächst ist festzuhalten, dass diese Stellungnahme noch vor Einvernahme des Zeugen A H erfolgte und zum anderen von Seiten des Finanzamtes Vermutun­gen über den Kenntnisstand des Beschuldigten hinsichtlich der Anwesenheit des Zeugen H im Lokal 'P Pizzaservice' anstellt, welche den Grundprinzipien des Strafver­fahrens schlichtweg widersprechen. Ungeachtet dessen, dass der Beschuldigte tatsächlich keine Kenntnis vom Aufenthalt des Zeugen H in seinem Lokal hatte, ist festzuhal­ten, dass selbst dann, wenn über diesen Umstand Zweifel bei der erkennenden Behörde bestehen würden, jedenfalls keinerlei Beweise dafür vorlägen, dass der Beschuldigte tat­sächlich Kenntnis von der Anwesenheit des Zeugen H in seinem Lokal hatte. Selbst wenn man unterstellen würde, der Beschuldigte hätte Kenntnis davon gehabt, dass der Zeuge H in seinem Lokal anwesend war, würde dies noch immer nicht den Schluss zulassen, dass der Beschuldigte auch Kenntnis darüber haben musste, das der Zeuge H offenbar der Zeugin M helfen wollte.

Ebenso unverständlich sind die Ausführungen hinsichtlich der Deutschkenntnisse der Zeugin M. Soweit dies der Beschuldigte beurteilen kann, sind die Deutschkenntnisse der Zeugin M jedenfalls nur unzureichend.

 

Aus den angeführten Gründen beantragt daher der Beschuldigte weiterhin das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, und hält sämtliche Beweisanträge auf­recht."

 

Mit Schriftsatz vom 25.8.2010 gab der Bw seine finanziellen Verhältnisse bekannt: Nettogewinn im Jahr 2009 in Höhe von € 8.364,03.

 

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Bw dar, E M habe bei ihm vorgesprochen und nach Arbeit gefragt. Es sei eine Probezeit als Putzfrau in der Dauer von ca. einer Stunde vereinbart worden. Dies sei im Hinblick auf die Kleinheit des Lokals auch realistisch. Am Vortag habe der Bw E M den Lokalschlüssel gegeben, da das Lokal in der Früh gereinigt werden müsse. Er habe E M vertraut, da sich keine Wertsachen im Lokal befanden und ihm ja ihre Identität bekannt gewesen sei. Im Übrigen wiederholte der Bw sein bisheriges Vorbringen.

 

Das Kontrollorgan B führte aus, seiner Erinnerung nach hätten sowohl E M als auch A H geputzt. Mit E M sei eine Kommunikation in deutscher Sprache möglich gewesen, eine Niederschrift sei jedoch nicht aufgenommen worden.

 

A H führte zeugenschaftlich aus, er habe nur seine Frau begleitet, die eine Probearbeit vereinbart habe. Dies im Hinblick auf den Gesundheitszustand seiner Frau und der Tageszeit früh am Morgen. Den Bw habe er nicht gekannt. Er selbst habe im Lokal nicht gearbeitet.

 

E M führte zeugenschaftlich aus, sie habe mit dem Bw eine Probearbeit von ca. zwei Stunden vereinbart. Sie habe sich die Arbeit angesehen um festzustellen, ob sie dazu gesundheitlich überhaupt in der Lage sei. Dazu legte die Zeugin einen Behindertenausweis vor. Auch wenn die Kontrolle nicht stattgefunden hätte, hätte sie die Arbeit aus dem erwähnten Grund nicht angenommen. Unter diesen Voraussetzungen habe sie keine Entlohnungs­erwartung gehabt. Der Bw habe ihr auch keinen Lohn versprochen.

 

Die Zeugin bestätigte, dass A H sie wegen der Tageszeit und ihres Gesundheitszustandes begleitet habe. Er habe nichts mit der Probearbeit zu tun gehabt.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Hinsichtlich A H ist der Darlegung der Zeugen E M und A H Glauben zu schenken, dass er E M nur ins Lokal begleitet hat und seiner Anwesenheit im Lokal keine Vereinbarung mit dem Bw zugrunde lag. Sollte er tatsächlich einige Handgriffe vorgenommen haben, so wären diese aufgrund des persönlichen Naheverhältnisses als Gefälligkeit gegenüber E M zu werten. Eine Beschäftigung durch den Bw lag daher nicht vor.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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