Linz, 28.11.2012
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Dr. Leopold Wimmer, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15.2.2012, Ge96-142-1-2010, gegen die Strafhöhe, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf 3 x 2.000 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafen auf 3 x 16 Stunden herabgesetzt werden.
II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 600 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.
Rechtsgrundlagen:
zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.
zu II: §§ 64 und 65 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber 3 x eine Geldstrafe von je 3.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden sowie ein 10%-iger Verfahrenskostenbeitrag wegen mehrer Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes iVm. der Bauarbeiterschutzverordnung verhängt.
Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:
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3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Einholung eines aktuellen Verwaltungsvorstrafenregisterauszuges. Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, konnte gemäß § 51e Abs. 3 Z2 VStG von einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
Da sich die Berufung nur gegen die verhängten Geldstrafen richtet, sind die Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt hierauf einzugehen.
4.1. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die Erstinstanz ausgeführt:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber gemäß § 130 Abs. 5 Z1 ASchG drei Geldstrafen von jeweils 3.000 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 14.530 Euro pro Übertretung verhängt. Die Erstbehörde hat zur Schwere der Übertretung richtigerweise festgestellt, dass bei Absturzhöhen von 12m hier in der Regel sogar mit tödlichen Verletzungen zu rechnen ist und damit die Arbeitnehmer einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt waren.
Sie ist allerdings davon ausgegangen, dass der Berufungswerber bereits in fünf einschlägigen Fällen wegen Übertretung der Arbeitnehmerschutzvorschriften rechtskräftig bestraft worden ist. Dazu ist anzuführen, dass nach dem aktuellen Verwaltungsstrafregisterauszug hier nur vier Übertretungen festgestellt werden konnten und die Erstinstanz anscheinend versehentlich auch die aktuelle Übertretung mitgerechnet hat. Während die erste rechtskräftige Übertretung ausschlaggebend für den erhöhten Strafrahmen ist, sind nur die weiteren drei rechtskräftigen Übertretungen hier als zusätzlich erschwerend anzurechnen.
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. Ilse Klempt