Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560211/2/Wim/Bu

Linz, 28.11.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung von Frau X, X, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12.9.2012, GZ: 301-12-2/1ASJF, wegen Abweisung von Leistungen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nachdem Oö. Mindestsicherungsgesetz zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 5, 7 und 11 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö . BMSG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Berufungswerberin auf Gewährung einer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohn­bedarfes abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sie ihrer Bemühungspflicht nach § 7 in Verbindung mit § 11 Oö. BMSG nicht nachgekommen sei, da sie eine Arbeitsaufnahme bei der Firma X mit möglichem Arbeitsantritt 24.7.2012 ohne triftigen Grund vereitelt habe und ihr daher der AMS-Bezug vom 24.7.2012 bis 3.9.2012 und in der Folge wegen eines Kontrollmeldeversäumnisses erneut vom 5.9.2012 bis 9.9.2012 eingestellt worden sei.

 

 

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin rechtzeitig eine als Einspruch bezeichnete Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass ihr die Pflicht zur Mitwirkung und Bemühung bewusst sei und sie auch bisher nach bestem Wissen danach gehandelt habe. Sie habe voriges Jahr die Handelsschule abgeschlossen und sei gerade im letzten Jahr der Handels­akademie. Im Juni 2013 werde sie zur Matura antreten. Zusätzlich werde sie zur Buchhalterprüfung antreten. Sie bemühe sich sehr ihre Chancen auf dem Arbeits­markt zu verbessern.

 

Der zitierte Fall bei der Firma X habe sich anders abgespielt als von der Inhaberin dargestellt. Sie hätte von Anfang an keine Chance auf diese Arbeitsstelle gehabt und habe sich die Inhaberin äußerst abweisend ihr gegenüber verhalten. Ein Vorstellungsgespräch habe es so gesehen gar nicht gegeben, nachdem sie gesagt habe, dass sie die Abendschule der Bundes­handelsakademie Linz besuche, sei das Gespräch sehr schnell abgeblockt worden und sie habe zu ihr gesagt, dass sie sich über sie beim Arbeitsamt beschweren werde. Sie hätte sie noch zum Einlenken bewegen wollen, weil sie an einer Arbeit interessiert gewesen sei und hätte nur um Flexibilität bei den Arbeitszeiten gebeten.

 

Der versäumte AMS-Termin sei ein Missverständnis gewesen. Sie hätte den Termin falsch notiert und sei zu dem von ihr notierten Termin pünktlich beim Arbeitsamt gewesen. Gegen die auferlegte Sperre habe sie beim AMS Einspruch erhoben, habe diese aber nicht mehr abwenden können. Die Besitzerin der Firma X habe bereits angerufen und ihre Darstellung der Sache sei nicht zur Kenntnis genommen worden.

 

Sie wolle auch noch anmerken, dass das AMS ihren Handelsschulabschluss und ihre bereits gewonnenen Erfahrungen im Handel völlig ignoriere und ihr aus­schließlich Friseurstellen zusende.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht­nahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Auch im Berufungsverfahren wird von dem von der Erstbehörde angenommenen Sachverhalt ausgegangen.

 

Dies ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt und dabei vorallem aus dem einliegenden Bescheid des AMS. Auch die Berufungswerberin hat die Tatsachen, nämlich dass ihr der AMS Bezug zweimal verweigert wurde (einmal wegen vereitelter Arbeitsaufnahme und im Grunde gleich anschließend wegen des Kontrollterminversäumnisses), zugestanden Der Bescheid des AMS ist offenkundig in Rechtskraft erwachsen und wurde dadurch die nicht erfolgte Arbeitsaufnahme bestätigt.

 

Wenn die Berufungswerberin in ihrer Berufung anführt, dass sich das Vor­stellungs­gespräch anders abgespielt habe, so sieht darin der Unabhängige Verwaltungssenat primär eine Schutzbehauptung, da die Berufungswerberin ja selbst zugesteht, dass sie offensichtlich mit den angebotenen Konditionen nicht zufrieden war und um flexible Arbeitszeiten aufgrund ihres Schulbesuches ersucht habe. Auch der Umstand, dass sich die Geschäftsinhaberin von sich aus - ohne dazu verpflichtet zu sein - beim AMS beschwert hat, spricht für die mangelnde Arbeitsbereitschaft. Auch der Umstand, dass die Berufungswerberin die Abendschule besucht und in nächster Zeit die Matura und die Buchhalterprüfung ablegen will, legt nahe, dass sie kein gesteigertes Interesse an einer Arbeitsaufnahme gezeigt hat.

Das Kontrollterminversehen hat die Berufungswerberin selbst zugestanden und dafür durchaus glaubwürdig ein eigenes Versehen als Grund angegeben.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 5 Oö. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung einer bedarfsorientierten Mindestsicherung, dass eine Person von einer sozialen Notlage betroffen ist und bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfsbedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre. Nach Abs. 2 gilt als Beitrag der hilfsbedürftigen Personen im Sinne des Abs. 1 insbesondere nach Z1 der Einsatz der eigenen Mittel, nach Z2 der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11.

 

Nach § 11 Abs. 1 Oö. BMSG haben Hilfsbedürftige ihre Arbeitskraft in zumutbarere Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbs­möglich­keiten zu bemühen. Nach Abs. 2 ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person sowie auf die Eigenart und die Ursache der sozialen Notlage Bedacht zu nehmen. Nach Abs. 3 darf der Einsatz der Arbeitskraft insbesondere nicht verlangt werden von

1. arbeitsunfähigen Personen,

2. Personen, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben,

3. jenem Elternteil, der das im gemeinsamen Haushalt lebende, unterhalts­berechtigte Kind bis zur Vollendung des dreizehnten Lebensjahr überwiegend selbst pflegt und erzieht

4. Personen, die

   a) nahe Angehörige, eine Lebensgefährtin oder einen Lebensgefährten bzw. eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, welche bzw. welcher ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen bzw. bezieht, überwiegend betreuen, sofern mangels zumutbarer alternativer Betreuungsmöglichkeiten keine Beschäftigung aufgenommen werden kann oder

b) Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern leisten,

5) Schülerinnen und Schüler, die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulaus­bildung stehen.

 

Nach Abs. 5 dieser Bestimmung können Leistungen der bedarfsorientierten Mindest­sicherung auf die ein Rechtsanspruch besteht von vornherein nicht gewährt werden, insbesondere dann, wenn die betreffende Person ausdrücklich die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert.

 

4.2. Die Berufungswerberin hat durch die vereitelte Arbeitsaufnahme sowie das Kontrollterminversäumnis keine ausreichende Bereitschaft zur Einsatz der eigenen Arbeitskraft erkennen lassen.

 

Das Oö. Mindestsicherungsgesetz stellt massiv darauf ab, dass sich die Berufungswerberin bemüht, diese soziale Notlage abzuwenden bzw. zu mildern. Dazu gehört eindeutig der Einsatz der eigenen Arbeitskraft sofern dies zumutbar ist.

 

Die Leistung bedarfs­orientierter Mindestsicherung kann kein Ersatz für ein Stipendium sein. Dies ergibt sich schon aus den gesetzlichen Bestimmungen, wonach nach § 11 Abs. 3 Z5 Oö. BMSG vom Einsatz der Arbeitskraft nur befreit sind Schülerinnen und Schüler, die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schul­aus­bildung stehen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4.3. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungswerberin jederzeit neuerlich um bedarfsorientierte Mindestsicherung ansuchen kann und sie bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auch einen Rechtsanspruch auf eine solche hat.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

       

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

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