Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730680/2/SR/JO

Linz, 15.11.2012

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, iranischer Staatsangehöriger, vertreten durch die X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 3. Oktober 2012, GZ: Sich40-166-2012/FRB, betreffend die Verhängung eines auf 3 Jahre befristeten Rückkehrverbotes nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

استیناف پذیرفته میشود و تصمیم معترضه بلاعوض برطرف میگردد.

 

Rechtsgrundlagen: / اساس قانونی :

§§ 54 Abs. 1, 2 und 3 iVm 53 Abs. 3 Z 1 und Abs. 6 iVm 61 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2011/112

§ 66 Abs. 4 iVm § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 3. Oktober 2012, GZ: Sich40-166-2012, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 54 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit 53 Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.

 

Die belangte Behörde ging von folgendem Sachverhalt aus:

 

Am 28.11.2011 reisten Sie mit dem Flugzeug in Wien Schwechat nach Österreich ein. Mit Wirkung vom 04.12.2011 stellten Sie einen Asylantrag mit der Zahl 11 14 603. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung konnten oder wollten Sie Ihre Identität nicht nachweisen. Erst nachdem Sie im Asylverfahren auf Ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen wurden, legten sie den am 17.01.2012 vom X (Iran) am 17.01.2012 ausgestellten internationalen Führerschein Nr. X dem Bundesasylamt vor.

In weiterer Folge stellten Sie am 28.06.2012 bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding einen Antrag auf Umtausch des nationalen (iranischen) Führerscheines der Klasse B mit der Nr. X, ausgestellt am 16.12.2004 im Iran.

Seitens der Bezirkshauptmannschaft Eferding wurden Sie am gleichen Tag im Rahmen der Manuduktionspflicht informiert, dass Sie ab Einreise nach Österreich mit dem nationalen, iranischen Führerschein 6 Monate fahren können. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Antragstellung am 28.06.2011 bereits verstrichen.

 

Mit Anzeige der PI Eferding vom 03.07.2012, GZ: AI/0000002729/01/2012 wurde bekannt, dass Sie am 29.06.2012 um 14:35 auf der Theninger Straße B 133 bei Str. Km. X ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt haben, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

 

Mit Wirkung vom 05.07.2012 wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung gem. § 37 Abs. 1 und 3 Z. 1 FSG eine Geldstrafe in Höhe von 365,-- Euro ausgesprochen. Diese Strafverfügung wurde am 25.07.2012 rechtskräftig.

Mit Wirkung vom 21.08.2012 wurden Sie zum Zwecke der Wahrung des Parteiengehörs wegen beabsichtigter Erlassung eines Rückkehrverbotes für Asylwerber für die Dauer von 3 Jahren gültig für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich zur Bezirkshauptmannschaft Eferding geladen.

 

Am 04.09.2012 erfolgte im Beisein des Rechtsberaters X der X und der Dolmetscherin für die Sprache Farsi, Frau X die niederschriftliche Beschuldigtenvernehmung. In dieser führten Sie zu ihrer Rechtfertigung folgendes an:

 

"Ich war der Meinung dass mein internationaler Führerschein für 1 Jahr gültig ist. Dass dies in Österreich nicht der Fall ist, das wusste ich nicht.

Wenn ich gewusst hätte, dass der Führerschein nicht mehr gültig ist, wäre ich nicht mehr gefahren.

 

Ich bin im November 2011 eingereist, laut Informationen auf meinem internationalen Führerschein ist dieser 1 Jahr gültig, ich erfuhr aber, dass man nach 6 Monaten Aufenthalt den internationalen Führerschein auf einen österreichischen Führerschein umtauschen könne, weshalb ich aus diesem Grunde am 27.06.2012 die Bürgerservicestelle aufsuchte. Ich möchte anführen, dass ich am 14.09.2012 die Führerschein Prüfung ablegen werde.

 

Aus dargelegten Umständen wird ersichtlich, dass aufgrund der gegenständlichen Strafverfügung die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass mein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Hinkunft gefährden wird. Ich ersuche daher, die Fremdenbehörde der BH Eferding, von der Verhängung eines Rückkehrverbotes Abstand zu nehmen."

 

In rechtlicher Hinsicht hat die belangte Behörde erwogen:

 

Faktum ist, das die Strafverfügung wegen der Verwaltungsübertretung gem. § 37 Abs. 1 und 3 FSG in Rechtskraft erwachsen ist. Objektiv liegen daher die Voraussetzungen für die Verhängung eines Rückkehrverbotes gem. § 54 FPG vor.

 

Das Rückkehrverbot wird jedoch dadurch determiniert ais dieses nur dann zu erlassen ist, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Ruhe gefährdet oder anderen in Art.8 Abs.2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Zu Ihrer Einrede, der internationaler Führerschein sei 1 Jahr gültig wird ausgeführt, dass Sie der Bezirkshauptmannschaft stets Ihren nationalen Führerschein mit der Nr. 2090488 samt Übersetzung präsentierten. Dieser nationale Führerschein ist beim Bundesasylamt jedoch nicht aktenkundig! Ihren Internationalen Führerschein Nr. X, ausgestellt nach Asylantragstellung in Österreich in Teheran wiesen Sie der Bezirkshauptmannschaft Eferding oder den Organen der Sicherheitswache nicht vor! Zudem wurde ihnen seitens der Bezirkshauptmannschaft Eferding am 28.06.2012 mitgeteilt, dass Sie mit dem nationalen Führerschein Nr. X in Österreich nur 6 Monate einen Pkw lenken dürfen.

 

Dadurch, dass Sie in Ihrer niederschriftlichen Vernehmung am 04.09.2012 bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding, Fremdenpolizei verschwiegen, dass Sie in Österreich sowohl über einen nationalen als auch über einen internationalen Führerschein verfügen - der internationale Führerschein befindet sich beim Bundesasylamt Linz -, statt dessen Ihren nationalen Führerschein benutzten und sich auf ein Infoblatt zum internationalen Führerschein bezogen respektive die Belehrung über die österr. Bestimmungen im Führerscheingesetz negierten, ist eine nachhaltige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Ruhe in Österreich durch den Täuschungsversuch einer Behörde, in einer Prognosebeurteilung über Ihren weiteren Verbleib, durchaus gegeben.

 

Aber auch die zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten anderen öffentlichen Interessen liegen vor, sodass ein Eingriff in Ihr Privat- oder Familienleben durch das Erlassen eines Rückkehrverbotes zulässig ist:

 

Zu ihren persönlichen Verhältnissen ist anzuführen, dass Sie am 28.11.2011 im Alter von 39 Jahren nach Österreich einreisten und am 04.12.2011 Asyl begehrten. Sie verfügen somit über ein temporär legales Aufenthaltsrecht in Österreich. Sie sind in Begleitung Ihres unmündigen Sohnes, geb. am X, für den Sie vorgeben, sorgepflichtig sind. Ein Scheidungsurteil, welches über die Sorgepflicht über ihren Sohn abspricht, legten Sie bis dato nicht vor! Obwohl Sie in Österreich Asyl begehrten, waren Sie in der Lage, sich einen internationalen Führerschein, ausgestellt in Teheran am 17.01.2012 (I) zu beschaffen. Sie sprechen die Sprache Farsi und waren wie Ihr Sohn bis vor 10 Monate im Iran aufhältig. Sie sind von Beruf Dreher und haben diesen Beruf im Betrieb ihres Vaters ausgeübt. Nachdem die Firma Ihres Vaters in Konkurs war, arbeiteten Sie bei einer anderen Firma in Iran. Sie kennen somit die dortigen Gebräuche und Sitten. Durch Ihre Schulfreunde, frühere Arbeitskollegen und im Iran lebende Familienangehörige (Eltern, Bruder und Schwester sowie zahlreiche Onkeln und Tanten, Exfrau) sind persönliche Bindungen im Iran gegeben, sodass eine Rückkehr in den Iran durchaus zumutbar ist. Zu Ihrem Sohn ist auszuführen, dass, da sowohl seine Mutter ais auch seine "Großeitern im Iran leben, eine Rückkehr zu nahestehenden Personen in den Iran aus persönlichen Gründen durchaus zumutbar und geboten ist.

Neben Ihrem Sohn haben Sie weitere familiäre Bezugspunkte in Österreich (Halbschwestern X und X), jedoch führten Sie diese nicht ins Treffen. Zudem sind Sie weder psychisch, physisch noch monetär von X oder X abhängig, da Sie nicht bei Ihnen wohnen und im Rahmen der Grundversorgung unterstützt werden. Sie haben keine Mitgliedschaft zu einem Verein in Österreich. Sie sind somit örtlich als auch familiär in Österreich ungebunden.

 

Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für den österreichischen Staat, besonders in Zeiten eines erhöhten Zuwanderungsdruckes, die Einhaltung der österreichischen Rechtsnormen von eminentem Interesse. Gegenüber den österreichischen Rechtsnormen Ihres Gastlandes haben Sie, auf Grund der vorliegenden, oben dargelegten Verwaltungsübertretung und ihrem Täuschungsmanöver keinerlei Interesse gezeigt. Zudem ist die für eine gelungene Integration wesentliche soziale Komponente durch diese Verwaltungsübertretung sowie durch fehlende Deutschkenntnisse erheblich beeinträchtigt

 

Das gewichtige Allgemeininteresse an der Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerade bei der Überwachung der Zuwanderung nach Österreich wurde durch ihr Fehlverhalten gravierend beeinträchtigt, sodass das Erlassen eines Rückkehrverbotes dringend geboten ist:

 

Wie bereits oben festgestellt, sind Sie familiär als auch örtlich ungebunden. Ihr Aufenthaltsstatus ist durch Ihr Asylbegehren temporär rechtmäßig.

Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Rückkehrverbotes würden zudem infolge der gegenwärtigen und künftig zu erwartenden Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung jedenfalls schwerer wiegen, als die Auswirkungen des Rückkehrverbotes auf die Lebenssituation von Ihnen. Von einer bis dato gelungenen Integration von Ihnen in Österreich kann nicht einmal ansatzweise gesprochen werden.

 

Infolge der Gesamtheit des hinlänglich ermittelten und im gegenständlichen Bescheid geschilderten Sachverhaltes ist die Erlassung des Rückkehrverbotes keinesfalls unzulässig im Sinne des gültigen Fremdenpolizeigesetzes.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw durch seinen Vertreter mit Schreiben vom 16. Oktober 2012, bei der belangten Behörde eingelangt am 17. Oktober 2012, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

Begründend führte der Bw aus:

 

1. Mit angefochtenem Bescheid wird gegen mich gemäß § 54 Abs.1 und 3 FPG 2005 idgF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.

 

Die Erlassung stützt sich auf die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gem. § 37 Abs.1 und 3 Z.1 FSG. Damit läge nach Ansicht der Behörde eine Tatsache im Sinne von § 54 Abs.3 FPG vor, die die Annahme rechtfertigen würde, dass mein weiterer Aufenthalt gem. § 54 Abs.1 Z. 1 FPG die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden und den in Art.8 Abs.2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufen würde.

 

Bei richtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde jedoch nicht zu dieser Annahme gelangen können und das angefochtene Rückkehrverbot nicht erlassen dürfen.

 

 

Diesbezüglich sei ausgeführt:

2. Ich reiste nach Österreich am 28.11. 2011 nach Österreich ein. Mit mir führte ich meinen nationalen iranischen Führerschein. Meine im Iran befindliche Mutter ließ für mich, von mir bevollmächtigt einen internationalen Führerschein ausstellen, den sie mir zusandte und welchen ich ca. 2 Wochen nach meiner, am 21.03.2012 stattfindenen Einvernahme vor dem Bundesasylamt jenem persönlich vorlegte (und nicht wie die Behörde unrichtig vermeint am 17.01.2012).

 

Am 28.06.2012 (und nicht wie die Behörde unrichtig anführt am 28.06.2012). stellte ich bei der BH Eferding einen Antrag auf Umtausch meines nationalen Führerscheins, da ich fehlerhaft in Erfahrung brachte, dass man den nationalen Führerschein nach einem halben Jahr in einen österreichischen Führerschein umtauschen lassen könne. Wie ich zwischenzeitlich weiß, hätte der Umtausch binnen eines halben Jahres ab Wohnsitznahme vollzogen werden müssen. Soweit die Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, dass ich am gleichen Tag im Rahmen der Manuduktionspflicht von der Behörde über den Umstand der Ungültigkeit meines nationalen Führerscheins informiert worden sei, möchte ich betonen, dass ich diese Belehrung, sollte sie auch stattgefunden haben, mangels Deutschkenntnisse und mangels Dolmetsch nicht verstanden habe. Ich habe bei dieser Antragsstellung als Unterstützung nur einen Bekannten beigezogen, der selbst nur rudimentär die deutsche Sprache beherrscht.

 

Ich war jedenfalls guten Glaubens, dass ich im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung sei, da in meinem Internationalen Führerschein die Gültigkeitsdauer von 1 Jahr vermerkt war. Dass der Internationale Führerschein jedoch nur in Zusammenschau mit einem gültigen nationalen Führerschein eine gültige Lenkberechtigung darstellt und letzterer zwischenzeitlich seine Gültigkeit verloren hat, war mir damals nicht bewusst.

 

Am 29.06.2012 wurde ich einer Verkehrskontrolle unterzogen, die zu einer rechtskräftigen Bestrafung wegen Verwaltungsübertretung gem. § 37 Abs.1 und3Z.1 FSG führte.

 

Am 14.09.2012 trat ich zur Führerscheinprüfung an, die ich erfolgreich bestand und ich nun im Besitze eines österreichischen Führerscheines bin.

 

3. Es sei unbestritten, dass mein nationaler Führerschein seine Gültigkeit zum inkriminierten Zeitpunkt verloren hatte und diesbezüglich eine rechtskräftige Strafverfügung vorliegt und sohin die formale Voraussetzung zur Erlassung eines Rückkehrverbotes gem. § 54 FPG gegeben ist.

 

Bestritten wird und angesichts dargestellten Sachverhalts als nicht nachvollziehbar zu werten, ist jedoch die Annahme, dass in meinem Fall durch die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gem. § 37 Abs.1 und 3 Z.1 FSG mein weiterer Aufenthalt zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich führen würde.

 

Diese Annahme erscheint aus nachfolgenden Gründen als nicht gerechtfertigt.

Ich hatte niemals die Absicht, ohne gültige Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug lenken zu wollen. Aus diesem Grunde habe ich mir nach Einreise in Österreich einen Internationalen Führerschein ausstellen lassen, in weiterer Folge auch einen Umtausch meines nationalen Führerscheins beantragt und schließlich auch einen österreichischen Führerschein erworben. Wie dargelegt, war ich immer guten Glaubens eine gültige Lenkberechtigung innezuhaben. Aufgrund geschilderten Sachverhaltes ist es offensichtlich, dass meinem Tun nicht unterstellt werden kann, ich hätte eine Übertretung der Bestimmungen des österreichischen Führerscheingesetzes bzw. der österreichischen Rechtsordnung in Kauf genommen oder gar beabsichtigt. Im Gegenteil, mein Bemühen hatte das Ziel, ihr zu entsprechen.

 

Aus diesem Grunde hätte die Behörde bei richtiger Beweiswürdigung feststellen müssen, dass - zumal ich nun sogar im Besitz eines österreichischen Führerscheins bin - mein Aufenthalt keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und von der Erlassung eines Rückkehrverbotes Abstand nehmen müssen.

 

4. Soweit die Behörde eine „nachhaltige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Ruhe in Österreich" darin erblickt und begründet, dass ich gegenüber der Behörde einen Täuschungsversuch begangen hätte, indem ich ihr bei der Vernehmung vom 04.09,2012 „verschwiegen" hätte, dass ich sowohl über einen nationalen, wie auch über einen internationalen Führerschein verfügen würde, so sind diese Ausführungen in Ansehung der Vernehmungsniederschrift vom 04.09.2012 nicht nachvollziehbar und geradezu aktenwidrig getroffen worden.

So habe ich in gegenständlicher Vernehmung meinen Internationalen Führerschein gerade nicht verschwiegen, sondern im Gegenteil ihn mehrmals erwähnt und ihn als Begründung angeführt, dass ich guten Glaubens war, eine gültige Lenkberechtigung innezuhaben.

 

Beweis: Bescheid S.3

 

5. Aus dargelegten Gründen möge der erkennende Senat meinem Antrag stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.

 

3.  Aus § 9 Abs. 1a FPG in der geltenden Fassung ergibt sich, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate zur Entscheidung über Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen zuständig sind. Darüber hinaus stellte der VwGH mit Erkenntnis vom 31. Mai 2011, 2011/22/097, zusammengefasst fest, dass nach den maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Falle des rechtmäßigen Aufenthalts eines Fremden sowohl über die Beendigung des Aufenthaltsrechts entschieden als auch dem nicht mehr länger zum Aufenthalt berechtigten Drittstaatsangehörigen die Pflicht zum Verlassen des Bundesgebietes, sohin eine Rückkehrverpflichtung im Sinn der Rückführungsrichtlinie, auferlegt sowie der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet für einen bestimmten Zeitraum oder für unbefristete Zeit untersagt, sohin auch ein Einreiseverbot im Sinn der Rückführungsrichtlinie ausgesprochen werde. Diese Vorgangsweise, nämlich mit einer einzigen Entscheidung das Aufenthaltsrecht zu beenden sowie unter einem die Rückkehr des Drittstaatsangehörigen anzuordnen und ihm den künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verbieten, stelle sich im Hinblick auf Art. 6 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie als zulässig dar. Ungeachtet dessen seien dabei nach dieser Bestimmung die Verfahrensgarantien des Kapitels III der Rückführungsrichtlinie einzuhalten. Der VwGH erachtet es sohin als nicht zweifelhaft, dass es sich bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes – unabhängig von der Benennung des innerstaatlich festgelegten Rechtsinstituts – um eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Z 4 Rückführungsrichtlinie und ein Einreiseverbot im Sinne des Art. 3 Z 6 dieser Richtlinie handelt, bei deren Erlassung die in der Richtlinie festgelegten Verfahrensgarantien einzuhalten seien. Daraus folge aber, dass für Entscheidungen über eine dagegen gerichtete Berufung seit Ablauf der Frist zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie die Unabhängigen Verwaltungssenate zuständig seien.

 

Gleiches hat im gegenständlichen Fall zu gelten, da sich das vom Bw bekämpfte Rückkehrverbot von der Wirkung her von einem Aufenthaltsverbot nicht wesentlich unterscheidet, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Einsichtnahme in das Elektronische Kriminalpolizeiliche Informationssystem, das Zentrale Melderegister und das Führerscheinregister.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen von den Parteien auch nicht beantragt.

 

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von den unter den Punkten 1. und 2. dieses Erkenntnisses dargestellten Sachverhalt aus.

 

Ergänzend ist festzustellen, dass dem Bw am 25. September 2012 die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt worden ist.

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Asylwerber sind § 2 Abs. 1 Z 14 des Asylgesetzes 2005 zufolge Fremde ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens.

 

Dass der Bw, welcher nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, Fremder gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG ist, steht außer Zweifel. Unzweifelhaft ist weiters, dass dessen Asylverfahren noch nicht rechtskräftig beendet ist.

 

Gemäß § 54 Abs. 1 FPG ist ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt des Asylwerbers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 54 Abs. 2 leg cit zufolge gelten als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 und § 61 gelten.

 

§ 53 Abs. 2 Z 1 FPG stellt auf Drittstaatsangehörige ab, die u.a. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG rechtskräftig bestraft worden sind.

 

4.2. Auf Grund der rechtskräftigen Strafverfügung vom 5. Juli 2012, GZ VerkR96-1587-2012, mit der gegen den Bw wegen eines Verstoßes gegen § 37 Abs. 1 FSG gemäß § 37 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe von 365 Euro verhängt worden ist, scheint unzweifelhaft ein Anwendungsfall des § 53 Abs. 2 Z 1 FPG vorzuliegen und eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 54 Abs. 1 FPG gegeben zu sein.

 

Maßgeblich ist aber nicht primär, dass ein rechtskräftiges Straferkenntnis vorliegt, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte ihrer Bestrafung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird. Daher ist – aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – vor Erlassung eines Rückkehrverbotes zu prüfen, ob das Verhalten des Bw aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, in Hinkunft die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu gefährden.

 

Wie sich aus der Berufungsschrift und der Führerscheinregisterabfrage ergibt, verfügt der Bw zumindest seit dem 25. September 2012 über eine Lenkberechtigung für die Klasse B.

 

In der Berufung hat sich der Bw glaubhaft auf seine am 14. September 2012 erfolgreich bestandene Fahrprüfung bezogen. Die belangte Behörde ist im Vorlageschreiben den Ausführungen des Bw nicht entgegen getreten und hat lediglich – ohne einen Tatzeitpunkt zu nennen – auf einen weiteren Verstoß gegen das FSG Bezug genommen ("... wieder ein Kraftfahrzeug gelenkt, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein"). Abstellend auf die Aktenlage scheint sich dabei die belangte Behörde auf eine (nicht in Rechtskraft erwachsene) Strafverfügung zu beziehen, der die Tatzeit 16. September 2012 zugrunde liegt.

 

Auch wenn die belangte Behörde auf eine einschlägige rechtskräftige Verwaltungsstrafe abgestellt hat, lässt sich aus dem zugrundeliegenden Sachverhalt nicht das im § 53 Abs. 2 Z. 1 FPG angesprochene Gefährdungspotential ableiten. Zusammengefasst ist dem Bw nur vorzuwerfen, dass er sich nicht rechtzeitig um den Umtausch seines nationalen Führerscheines bemüht und verspätet die erforderlichen Rechtsauskünfte eingeholt hat. Insgesamt hat sich der Bw glaubhaft und nachvollziehbar verantwortet.

 

4.3. Da somit im gegenständlichen Fall keine bestimmte Tatsache im Sinne des  § 54 Abs. 1 FPG gegeben ist, war der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

 

4.4. Anzumerken ist darüber hinaus, dass vom Bw im Hinblick auf die nunmehr vorliegende Lenkberechtigung für die Klasse B die von der belangten Behörde angenommene Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht ausgehen kann.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 18,20 Euro (Eingabe- und Beilagengebühr) angefallen.

 

 

تعلیم راه قانونی

بر علیه این تصمیم راه قانونی عادی مجاز نیست.

 

تذکر

بر علیه این تصمیم میتوان در ظرف مدت شش هفته از ارسال آن به دادگاه قانون اساسی و یا دادگا قانون اداری شکایت کرد, این باید به غیر از استثنائات قانونی وهر دفعه از طرف یک وکیل زن و یا یک وکیل مرد که دارای اختیار مطلق باشد ارائه شود. برای هر شکایتی مبلق ۲۲۰ اویرو کار مزد تعلق میگیرد. 

 

 

Mag. Stierschneider

 

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