Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730682/2/SR/MZ/HA/WU

Linz, 28.11.2012

 

B e s c h l u s s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die "Berufung" des X, geboren am X, Staatsangehöriger des Kosovo, vertreten durch RA X, gegen eine Ausweisung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 zu Recht erkannt:

 

 

Die "Berufung" wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 63 AVG; § 10 iVm § 9 Abs 3 ZustellG.


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit "Bescheid" vom 10. Oktober 2012 wurde gegen den Berufungswerber (in Folge: Bw) eine auf das Fremdenpolizeigesetz gestützte Ausweisung erlassen.

 

1.2. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012, eingegangen am gleichen Tage, erhob der Einschreiter "Berufung" gegen einen "Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 10.10.2012", mit welchem eine "Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich gemäß §§ 61 Abs.1 u. 2, 62 Abs.2, 64 Abs.4 u. 5 FPG 2005" erfolgt sei.

 

Inhaltlich ist dem Schreiben – auf das für diese Entscheidung Wesentliche verkürzt – zu entnehmen, dass die fehlerhafte / rechtsunwirksame Zustellung des Bescheides, die weder an den mittels Stellungnahme seitens des Rechtsvertreters vom 23.04.2012 als inländischem Zustellbevollmächtigten gemäß § 10 ZustellG ernannten Herrn X noch an Herrn X als Beschuldigten selbst zugestellt, sondern lediglich dem gegenständlichen Rechtsvertreter per E-Mail vom 10.10.2012 zur Kenntnisnahme übermittelt worden sei, gerügt wird.

 

1.3. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 23. Oktober 2012, eingegangen am 25. Oktober 2012, die Berufung samt bezughabendem Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vor.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

2.1. Gemäß § 10 ZustellG kann einer Partei und Beteiligten, die über keine inländische Abgabestelle verfügen, von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer Frist von mindestens 14 Tagen einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.

 

In einem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 10. April 2012 wurde der Bw zu eben dieser Bekanntgabe aufgefordert, woraufhin der Rechtsvertreter des Bw mit Schreiben vom 23. April 2012 der Behörde Herrn X als Zustellbevollmächtigten gemäß § 10 ZustellG anzeigte.

 

Ab diesem Zeitpunkt durfte daher nur mehr an den Zustellbevollmächtigen, Herrn X, und nicht mehr an den Vertretenen selbst oder seinen Vertreter rechtswirksam zugestellt werden.

 

Grundsätzlich wird zwar mit Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren dieser, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Ermächtigung bedarf, auch Zustellbevollmächtigter. Wurde allerdings ausdrücklich eine andere Person zum Zustellbevollmächtigten bestellt, kann, auch bei Verfahren in denen die Partei rechtsanwaltlich vertreten ist, rechtswirksam nur an den Zustellbevollmächtigten zugestellt werden.

 

Gemäß § 9 Abs 3 ZustellG wäre der Zustellbevollmächtigte ab diesem Zeitpunkt als Empfänger zu bezeichnen gewesen, weshalb die Adressierung richtigerweise an die Partei zu Handen des Zustellbevollmächtigten zu lauten gehabt hätte.

 

2.2. Geschieht dies wie im vorliegenden Fall nicht, gilt die Zustellung gemäß § 9 Abs 3 letzter Satz ZustellG in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

 

§ 9 Abs 3 ZustellG sieht somit eine Möglichkeit der Heilung solcher Zustellmängel für den Fall vor, dass der Bescheid dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zukommt.

 

2.3. Im konkreten Fall hat eine Zustellung des gegenständlichen "Bescheides" im Sinne des Zustellgesetzes an Herrn X als Zustellbevollmächtigten bis dato nicht stattgefunden.

 

Der "Bescheid" wurde lediglich per E-Mail vom 10.10.2012 dem Rechtsvertreter "zur Kenntnisnahme" übermittelt. Selbst wenn man davon ausginge, dass dem Rechtsvertreter und nicht dem namhaft gemachten Zustellbevollmächtigten zugestellt werden kann, würde die Übermittlung per E-Mail Probleme aufwerfen: Der besagten E-Mail ist ein Vermerk zu entnehmen, wonach der Austausch von Nachrichten mit dem oben angeführten Absender via E-Mail ausschließlich Informationszwecken diene und rechtsgültige Erklärungen über dieses Medium nur im Wege von offiziellen Postfächern (im konkreten Fall über bh-ef.post@ooe.gv.at) übermittelt werden können. Da somit bereits aus der E-Mail selbst hervorgeht, dass es sich bei Zusendungen auf diesem Wege nicht um rechtsgültige Erklärungen handelt und die Mail ausdrücklich nur zur Kenntnisnahme übermittelt wurde, kann es sich nicht um eine rechtswirksame elektronische Zustellung im Sinne der §§ 28 ff ZustellG handeln.

 

2.4. Ein Zustellmangel im Sinne des § 9 Abs 3 ZustellG kann nur durch "tatsächliches Zukommen", dh durch den Empfang des Originalbescheides geheilt werden. Der Erhalt einer Kopie ist in dem Zusammenhang nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ebensowenig ausreichend wie die bloße Kenntnisnahme im Rahmen einer Akteneinsicht. Da es sich – wie bereits ausgeführt – bei der ggst E-Mail um keine rechtswirksame elektronische Zustellung und im weiteren also um keinen Originalbescheid handelt, könnte der Mangel der Zustellung abgesehen davon, dass es laut Aussagen des Bw nicht zu einer solchen Übersendung gekommen ist, durch Weiterleitung dieser E-Mail an den Zustellungsbevollmächtigten keinesfalls heilen.

 

2.5. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der Zustellung an eine Partei als erlassen anzusehen (VwGH 22.3.2001, 97/03/0201; 20.12.2005, 2005/04/0063).

 

Da weder eine rechtswirksame Zustellung noch eine Heilung gemäß § 9 Abs 3 ZustellG stattgefunden hat, ist somit bis dato kein Bescheid erlassen worden.

 

Dies führt freilich dazu, dass vom Bw eine Berufung gegen einen Nichtakt erhoben wurde. Eine Zuständigkeit, über das eingebrachte Rechtsmittel materiell zu entscheiden, ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich daher nicht eingeräumt.

 

3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1.        Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.        Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Christian Stierschneider

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 9 Abs. 3 ZustellG; Zustellbevollmächtigter

 

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