Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150988/2/Re/Th

Linz, 22.10.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des X, vom 14. September 2012, gegen die Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. August 2012, GZ 0024580/2012, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 10 Abs.1 und 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit der Strafverfügung vom 5. Juli 2012, GZ 0024580/2012, hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 20 Abs.1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, für den Fall der Nichteinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 34 Stunden verhängt.

Diese Strafverfügung wurde dem Berufungswerber nachweisbar zugestellt und ist mangels Einbringung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen. Da der Berufungswerber seiner somit entstandenen Zahlungsverpflichtung innerhalb offener Frist nicht nachgekommen ist, erging von der belangten Behörde die nunmehr bekämpfte Vollstreckungsverfügung vom 27. August 2012, GZ 0024580/2012.

 

2. Gegen diese Vollstreckungsverfügung hat der Berufungswerber innerhalb offener Frist Berufung erhoben und im Rahmen dieser Berufung im wesentlichen vorgebracht, das Auto mit dem er gefahren sei, gehöre nicht ihm und es handle sich um einen Firmenwagen, die Firma gehöre nicht ihm. Der Inhaber der Firma habe mitgeteilt, dass er die Geldstrafe bereits bezahlt hätte. Der Inhaber der Firma habe ihn damals ohne Geld nach Österreich geschickt. Außerdem warte er bis heute auf seinen Lohn. Nach seiner Rechtserfassung hafte der Autoinhaber, in diesem Fall der Firmeninhaber.

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt und ist dieser zur Entscheidung über die eingebrachte Berufung durch Einzelmitglied zuständig.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, wie oben bereits dargestellt, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung entfällt.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 10 Abs.2 VVG kann die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn

1.     die Vollstreckung unzulässig ist, oder

2.     die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt, oder

3.     die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

 

5.2. Keiner dieser unter 5.1. genannten Berufungsgründe liegt im gegenständlichen Falle vor.

 

In diesem Zusammenhang ist zunächst zu § 10 Abs.2 Z1 VVG festzustellen, dass eine Vollstreckung nur dann unzulässig ist, wenn kein rechtskräftiger Titelbescheid existiert. Mit der in Rechtskraft erwachsenen oben genannten Strafverfügung liegt jedoch ein solcher rechtskräftiger Titelbescheid vor. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann die Strafverfügung nicht mehr angefochten werden (sh. VwGH 24.04.1990, 90/05/0050; 16.10.2003, 2003/07/0084). Aufgrund der Rechtskraft dieser Strafverfügung ist es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, auf Einwendungen bezogen auf die Strafverfügung einzugehen. Dies bezieht sich insbesondere auf die Berufungsvorbringen des Berufungswerbers, das Auto mit dem er gefahren sei gehöre nicht ihm und der Firmeninhaber habe mitgeteilt, dass er die Geldstrafe bereits bezahlt hätte. Gleichfalls, dass ihn der Firmeninhaber ohne Geld nach Österreich geschickt habe bzw. er bis heute auf seinen Lohn warte.

 

Auch liegt gegenständlich der Berufungsgrund des § 10 Abs.2 Z2 VVG nicht vor, da keinerlei Umstände vorliegen, die ein Nichtübereinstimmen der Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid begründen könnten und solche auch vom Berufungswerber nicht vorgebracht wurden.

 

Gleiches gilt für die Anwendbarkeit des § 10 Abs.2 Z3 VVG, da dieser Berufungsgrund nur dann gegeben ist, wenn die angeordneten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 VVG im Widerspruch stehen.

Im gegenständlichen Verfahren geht es jedoch nicht um die Vollstreckung von Zwangsmittel, sondern lediglich um die Vollstreckung einer durch Strafverfügung verhängten Geldstrafe und sieht diesbezüglich § 54b Abs.1 VStG vor, dass rechtskräftig verhängte Geldstrafen zu vollstrecken sind.

 

Nach der Bestimmung des § 14 Abs.1 VStG dürfen Geldstrafen allerdings nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gut zu machen, gefährdet wird.

 

Ist im Sinne dieser Bestimmung eine Geldstrafe uneinbringlich, so ist nach § 54b Abs.2 VStG die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.

 

Hingewiesen wird auf § 54b Abs.3 VStG, wonach die Behörde einen Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Ein entsprechender Antrag wäre bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

 

Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit insgesamt wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

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