Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101309/4/Fra/Atz

Linz, 27.09.1993

VwSen - 101309/4/Fra/Atz Linz, am 27. September 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des F G, N, B K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 26. April 1993, VerkR-96-827-1993/Hol, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG sowie § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat über den nunmehrigen Berufungswerber mit Strafverfügung vom 4. März 1993, VerkR-96-827-1993, wegen Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Strafe verhängt. Die Strafverfügung wurde durch Hinterlegung am 9. März 1993 beim Postamt B K zugestellt. Dagegen hat der Berufungswerber einen nicht datierten Einspruch erhoben. Auf diesem Einspruch befinden sich zwei Eingangsstempel der Erstbehörde, wobei ein Stempel mit dem Datum 22. März 1993 durchgestrichen ist und sich neben dem zweiten mit dem Datum 29. März 1993 der Vermerk "Pers. abgegeben!" angebracht ist.

2. Den unter Punkt 1. zitierten Einspruch hat die Erstbehörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. April 1993, VerkR-96-827-1993/Hol, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Dieser Bescheid ist wie folgt begründet: "Nach § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Die angefochtene Strafverfügung wurde laut Rückschein am 9. März 1993 beim Postamt in B K hinterlegt. Der Berufungswerber hätte daher den Einspruch spätestens am 23. März 1993 zur Post gegeben bzw. bei der Bezirkshauptmannschaft Perg abgeben müssen. Laut Eingangsvermerk wurde der Einspruch jedoch erst am 29. März 1993 bei der Bezirkshauptmannschaft Perg abgegeben, sodaß die Strafverfügung wegen Ablaufes der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen und gemäß § 49 Abs.4 VStG 1991 zu vollstrecken ist." Den Umstand der offensichtlich verspäteten Einbringung des Einspruches hat die Erstbehörde dem Berufungswerber mit Schreiben vom 1. April 1993, VerkR-96-827-1993/Hol, nachweisbar mitgeteilt. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Der Berufungswerber hat jedoch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen: Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist eine hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten allerdings nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 Zustellgesetz wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Aufgrund des Umstandes, daß der Berufungswerber das oben genannte Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 1. April 1993 nicht beantwortet hat, geht auch der unabhängige Verwaltungssenat in Übereinstimmung mit der Erstbehörde davon aus, daß keine Anhaltspunkte für eine unwirksame Zustellung der beeinspruchten Strafverfügung durch Hinterlegung in Folge Ortsabwesenheit vorliegen. Weiters geht der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich auch davon aus, daß der Einspruch tatsächlich am 29. März 1993 und nicht am 22. März 1993 bei der Erstbehörde persönlich abgegeben wurde. Dies ergibt sich aufgrund eines Aktenvermerkes, welcher in Entsprechung eines Ersuchens des unabhängigen Verwaltungssenates erstellt und dem Akt beigelegt wurde. Danach stellt Herr F H von der Bezirkshauptmannschaft Perg fest, daß er am 29. März 1993 den Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft falsch auf 22. März 1993 eingestellt hatte. Er kam jedoch erst darauf, als er den Eingangsstempel bereits auf das Schriftstück des F G gesetzt hatte. Er habe diesen Eingangsstempel durchgestrichen und einen neuen Abdruck mit dem richtigen Datum versehen. Da das Schriftstück persönlich abgegeben wurde, habe er noch den entsprechenden Vermerk dazugeschrieben.

Wie die Erstbehörde im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat, ist die Einspruchsfrist am 23. März 1993 abgelaufen. Spätestens an diesem Tag hätte somit der Einspruch zur Post gegeben oder persönlich bei der Erstbehörde abgegeben werden müssen. Tatsächlich ist jedoch der Einspruch erst am 29. März 1993 - wie ausgeführt -, bei der Erstbehörde persönlich abgegeben worden. Der Erstbehörde war es gemäß § 33 Abs.4 AVG verwehrt, eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu gewähren. Der angefochtene Zurückweisungsbescheid ist daher zu Recht ergangen, weshalb der Berufung der Erfolg zu versagen war.

Erläuternd sei dem Berufungswerber nochmals gesagt, daß Sache des Berufungsverfahrens der angefochtene Zurückweisungsbescheid war; d.h. es war zu überprüfen, ob die Erstbehörde zu Recht den Einspruch als verspätet eingebracht zurückweisen durfte. Dies war aufgrund der oben dargelegten Gründe zu bejahen. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte daher keine Möglichkeit mehr, auf den eigentlichen Tatvorwurf einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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