Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310462/17/Re/Th

Linz, 06.11.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des F M, geb. x, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W, Mag. O, Dr. N, Mag. G, S, G, vom 18. August 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 25. Juli 2011, Gz:. UR96-17/6-2010, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12. Oktober 2012, zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Der Berufung wird Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis vom 25. Juli 2011 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

  II.      Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG) iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) idgF.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 25. Juli 2011, Ur96-17/6-2010, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.2 Z14 AWG 2002 iVm Auflagepunkt 6. der umwelttechnischen Auflagen des Bescheides des Landeshauptmannes von Oö. vom 12. Februar 2009, UR-2008-52994/14-Zs, eine Geldstrafe in der Höhe von 1.800 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen verhängt.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Februar 2009,
UR-2008-52994/14-Zs wurde der F M Bau GmbH, H, W, die abfallrechtliche Genehmigung für die mobile Behandlungsanlage (mobile Brechanlage R M x-Serien Nr. x) erteilt.

Im Auflagepunkt 6. der umwelttechnischen Auflagen wurde vorgeschrieben, dass Asphaltgranulat bis zur Verwendung so zu lagern ist, dass ein Auftreten belasteter  Sickerwässer vermieden wird.

Dazu stehen grundsätzlich folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

-         Verbringen des Granulats auf eine überdachte Fläche, welche vor Witterungseinflüssen geschützt ist (bzw. in eine Halle)

-         Lagerung auf befestigter Fläche (betonierter) Fläche, die in einen Ölabscheider entwässert

-         Abdecken des Granulates mit einer Folie (ausgenommen Kompostvlies; die Folie muss vor Windverfrachtungen ausreichend geschützt sein).

     Es können auch andere gleichwertige Methoden angewandt werden.

 

Im Zuge einer Überprüfung am 18.11.2010 am Standort E auf dem Grundstück Nr. X, KG. E wurde festgestellt, dass Sie zumindest am 18.11.2010 als verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der F M Bau GmbH beim Betrieb der Anlage den Auflagepunkt 6. der umwelttechnischen Auflagen nicht erfüllt haben, da das bis zur Verwertung gelagerte Asphaltgranulat - dieses sollte nochmals gebrochen und anschließend chemisch und bautechnisch untersucht werden – ohne jegliche Maßnahmen zur Vermeidung des Auftretens belasteter Sickerwässer gelagert wurde."

 

Begründend wird nach Zitierung der zu Grunde liegenden Rechtsgrundlage des

§ 79 Abs.2 Z14 AWG ausgeführt, dass auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens fest stehe, dass die F M Bau GmbH auf der Baustelle am Standort E die gegenständliche mobile Behandlungsanlage betrieben habe. Im Zuge einer Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft Amstetten sei die vorgeworfene Übertretung festgestellt worden. Eine Mitwirkung des Berufungswerbers an der Sachverhaltsermittlung sei nicht erfolgt, weshalb der vorgeworfene Sachverhalt als erwiesen angenommen werde.

 

2. Dagegen richtet sich die innerhalb offener Frist vom Bw, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. W, Mag. O, Dr. N, Mag. G, am 18. August 2011 eingebrachte Berufung. Darin wird begründend ausgeführt, dass das Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang angefochten werde. Eine Verletzung der Bescheidvorschriften der abfallrechtlichen Genehmigung für die mobile Behandlungsanlage könne nicht angelastet werden, da diese Brecheranlage vor Ort nie im Einsatz gewesen sei. Gelagert werde in jenem Bereich gefrästes Asphaltgranulat, was jedoch mit einer Brecheranlage und der angelasteten Übertretung nach § 79 Abs.2 Z14 nichts zu tun habe. Beantragt werde die Einvernahme des bei der Amtshandlung anwesenden Sachverständigen DI H sowie der Berufung Folge zu geben und das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 1. September 2011 zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates durch Einzelmitglied ist gegeben.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12. Oktober 2012, an welcher der Berufungswerber gemeinsam mit seinem rechtlichen Vertreter teilgenommen hat und der in der Berufung beantragte Zeuge, Herr Dipl.-Ing. H H, Amtssachverständiger des Amtes der Nö. Landesregierung für den Fachbereich Deponietechnik einvernommen wurde. Letztgenannter führte gemeinsam mit der  belangten Behörde den der Anzeige zu Grunde liegenden Lokalaugenschein durch.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Auf Grund von Anzeigen bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 22. Juli 2010 und vom Oktober 2010 wegen konsenslosem Betrieb einer mobilen Brecheranlage der Firma M im E hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten am 18. November 2010 eine Überprüfung im Rahmen eines Lokalaugenscheines durchgeführt. Vom Bw wurde einerseits der Genehmigungsbescheid des Landeshauptmannes von Oö. für eine mobile Brecheranlage vom 12.2.2009, UR-2008-52994/14-Zs, ergangen im Grunde des § 52 AWG 2002 vorgelegt und darüber hinaus festgestellt, dass seitens der F M Bau GmbH im E auf Gst. Nr. X der KG. E seit 2007 mehrere mobile Brecheranlagen im Einsatz gewesen seien. Die letzten Arbeiten mit dem mit Bescheid vom 12.2.2009 behördlich genehmigten Brecher fanden im Oktober 2009 statt. 2010 hätten nach Aussage des Berufungswerbers noch keine Brecherarbeiten stattgefunden. Die nächsten Arbeiten sollten 2011 stattfinden, sobald der Auftraggeberin die Bewilligung für eine weitere Betriebsanlagenerweiterung erteilt worden sei.

 

Vom technischen Amtssachverständigen wurde beim Lokalaugenschein festgestellt, dass eine Brecheranlage nicht vor Ort war, jedoch mehrere Materialien zwischengelagert waren und zwar unter anderem auch:

Asphaltgranulat auf einer Fläche von ca. 12 x 5 m, mit einer maximalen Schütthöhe von ca. 3 m. Entsprechend der Bescheidauflage 6. des Bescheides vom 12.2.2009 sei das Asphaltgranulat mit einer Folie (kein Kompostvlies) abzudecken. Fristvorschlag zur Rückmeldung: 30.11.2010.

 

Feststeht, dass es sich bei dem abgelagerten Material nicht um Asphaltschollen gehandelt hat, welche bei Totalabbruch einer Straße anfallen und an Ort und Stelle aus einer Asphaltfläche herausgebrochen und in der Folge mit einer Brechanlage zerkleinert werden und zwar auf eine bei der Brechanlage einzustellende maximale Größe (zB. 0/32 mm).

Bei dem, dem gegenständlichen Strafverfahren zugrunde liegenden und im Rahmen des Ortsaugenscheines vorgefundenen Asphaltmaterials handelt es sich jedoch zweifelsfrei nicht um derartiges Material, welches aus einer Brechanlage stammt, sondern um sogenanntes Asphaltfräsgut. Dieses fällt nicht durch den Betrieb einer mobilen Brechanlage an, sondern stellt Material aus einer Asphaltfräse  dar, welche direkt eine bestimmte Stärke von einer asphaltierten Fläche abfräst.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den glaubwürdigen, nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Aussagen des Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung, welche jedoch letztlich auch vom zeugenschaftlich einvernommenen Amtssachverständigen des Amtes der Nö. Landesregierung bestätigt wurden. Ein direkter Zusammenhang zwischen dem vorgefundenen Fräsgut, welches auch auf den angefertigten Lichtbildern zweifelsfrei als solches erkannt und bezeichnet wurde, und der, dem Strafverfahren zugrundeliegende Brechanlage mit der Bezeichnung R M RM x und somit mit der, im Genehmigungsbescheid für diese Anlage vorgeschriebenen und als Tatvorwurf verletzt angeführten Genehmigungsauflage, liegt daher nicht vor.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 79 Abs.2 Z14 AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht dem Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7.270 Euro zu bestrafen ist, wer bei der Aufstellung oder dem Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage die gemäß § 52 Abs.5 vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht einhält oder eine mobile Behandlungsanlage entgegen § 53 Abs.1 oder Abs.3 aufstellt oder betreibt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1.800 Euro bedroht.

 

Gemäß § 52 Abs.1 AWG 2002 ist eine mobile Behandlungsanlage, die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs.3 genannt ist, oder eine wesentliche Änderung einer solchen mobilen Behandlungsanlage von der Behörde zu genehmigen.

Gemäß Abs.4 leg.cit. ist diese Genehmigung zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die mobile Behandlungsanlage die Voraussetzungen gemäß § 43 Abs.1 Z1 bis 6 bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt.

 

Gemäß Abs.5 leg.cit. hat die Behörde erforderlichenfalls zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß § 43 Abs.1 Z1 bis 6 geeignete Auflage, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Jedenfalls sind die grundsätzlichen Anforderungen an mögliche Standorte, unter Berücksichtigung ihrer Umgebung und der zu erwartenden Emissionen, und die Maßnahmen zum Schutz möglicher Nachbarn vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen gemäß Abs.4 nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

 

Gemäß Abs.6 leg.cit. hat der Inhaber einer mobilen Behandlungsanlage, wenn er beabsichtigt, eine Maßnahme zu setzen, die im § 37 Abs.4 angeführt ist, diese Maßnahme anzuzeigen.

 

Gemäß § 37 Abs.4 Z5 ist eine Unterbrechung des Betriebes – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs.1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen.

 

Gemäß § 45 Abs.2 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

Dem Berufungswerber wurde im bekämpften Straferkenntnis angelastet, beim Betrieb einer abfallrechtlich genehmigten Behandlungsanlage (mobile Brechanlage R M RM x) den Auflagepunkt 6. laut Genehmigungsbescheid vom 12. Februar 2009, UR-2008-52994/14, nicht eingehalten zu haben, da beim Betrieb der Anlage anfallendes Asphaltgranulat nicht entsprechend der Auflage auf einer überdachten Fläche bzw. auf einer befestigten Fläche bzw. mit Folie abgedeckt gelagert worden ist.

 

Im Rahmen der im Zuge des Berufungsverfahrens durchgeführten mündlichen Verhandlung hat sich zweifelsfrei ergeben, dass das vorgefundene, dem Strafverfahren zugrunde gelegte Asphaltmaterial nicht dem Betrieb der angesprochenen mobilen Behandlungsanlage des Berufungswerbers (mobile Brechanlage R M RM x) zugeordnet werden kann. Dies ergab sich zweifelsfrei aus den Aussagen des beigezogenen Amtssachverständigen des Amtes der Nö. Landesregierung, welcher die auch vom Berufungswerber getätigte Aussage, beim vorgefundenen und auf den Lichtbildern ersichtlichen Asphaltmaterial handelt es sich um Fräsgut, nicht jedoch um Brechgut, welches gleichmäßig gekörnt einer Brechanlage zugeordnet werden kann, bestätigte.

 

Es ergab sich somit im Berufungsverfahren, dass das beanstandete Asphaltmaterial jedenfalls nicht mit dem Betrieb der mit Bescheid vom 12. Februar 2009, UR-2008-52994/14, vom Landeshauptmann von Oberösterreich abfallrechtlich genehmigten mobilen Behandlungsanlage in Verbindung gebracht werden kann, weshalb auch eine Übertretung einer Auflage dieses Genehmigungsbescheides, welche sich auf die Lagerung von anfallendem Alsphaltgranulat bezieht, im gegenständlichen Falle nicht vorliegt.

 

Bei der gegebenen Sachlage war daher festzustellen, dass ein Betrieb der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Februar 2009, UR-2008-52994/14-Zs, abfallrechtlich genehmigten mobilen Behandlungsanlage der Type R M RM x, im Zusammenhang mit dem vorgefundenen Asphaltmaterial nicht festgestellt werden konnte. Vielmehr wurde zweifelsfrei festgestellt, dass es sich bei dem vorgefundenen Asphaltmaterial nicht um Material handelt, welches mit einer Brechanlage gebrochen wurde, sondern es sich um ein Fräsgut, welches nach Abfräsen von einer asphaltierten Fläche an Ort und Stelle lediglich gelagert wurde, handelt. Die Verletzung einer Auflage, welche für den Betrieb der mobilen Behandlungsanlage des Berufungswerbers vorgeschrieben wurde, konnte somit nicht erwiesen und daher dem Berufungswerber nicht angelastet werden. In diesem Sinne war der Berufung Folge zu geben, das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

6. Aufgrund dieses Ergebnisses des Verwaltungsstrafverfahrens entfällt gemäß  

§ 66 Abs.1 VStG jegliche Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

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