Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531282/2/BMa/Th VwSen-531283/2/BMa/Th

Linz, 30.11.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des F S und der H S, B, A, sowie der G U, B, A, vom 4. Juni 2012 (gemeint wohl: 4. Juli 2012), gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 22. Juni 2012, Ge20-32178/01-2012, mit dem der L S GmbH, B, die Errichtung und der Betrieb einer Betriebsanlage für den Zusammenbau von Zukaufteilen auf bereitgestellten Fahrzeugen, kleine Korrekturen von Zukaufteilen und die Reparatur von LKW-Aufbauten, samt Waschplatz, auf dem Grundstück Nr. X, KG. U, Gemeinde B, erteilt wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Bescheid des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 22. Juni 2012, Ge20-32178/03-2012, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 sowie 67d Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid über Antrag der L S GmbH vom 23. Mai 2011 die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage für den Zusammenbau von Zukaufteilen auf bereitgestellten Fahrzeugen, kleine Korrekturen von Zukaufteilen und die Reparatur von LKW-Aufbauten, samt Waschplatz, auf dem Grundstück Nr. X, KG. U, Gemeinde B, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

1.2. Dies nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 und des AVG. Eine mündliche Verhandlung wurde aufgrund des Antrags vom 23. Mai 2011 für den 26.09.2011 anberaumt und an diesem Tag auch durchgeführt. Über die Berufung der Firma L S GmbH gegen den in der Folge ergangenen Bescheid vom 29. September 2011 wurde mit Bescheid vom 17.01.2012 eine Berufungsvorentscheidung getroffen und aufgrund der Berufungen von F S und H S sowie G U, E und J R sowie C und J B, wurde der bekämpfte Bescheid vom Unabhängigen Verwaltungssenat vom 5. März 2012, VwSen-531201, 531202/8/BMa/Th, VwSen-531231/3/BMa/Th und VwSen-531232/3/BMa/Th aufgehoben und die Angelegenheit zur (ergänzenden) Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Gewerbebehörde erster Instanz zurückverwiesen. Die Berufung von J R sowie C und J B wurden mit diesem Bescheid zurückgewiesen.

 

Von der belangten Behörde wurden daraufhin ergänzende Ermittlungen durchgeführt und neuerlich eine mündliche Verhandlung für den 3. Mai 2012 anberaumt und auch an diesem Tag durchgeführt. Bei dieser Verhandlung waren H S und F S sowie G U durch DI Dr. W P vertreten. In ihrer gemeinsamen Stellungnahme wurden die Einwendungen laut der Berufung vom 12.10.2011 und der Stellungnahme vom 08.09.2011 aufrecht erhalten. Vor allem wurde auf die Einwendungen gegen die Straßenaufschließung hingewiesen, da es sich hiebei um eine Privatstraße als Teil einer Betriebsanlage handle. Diese sei nicht verhandelt worden und aus diesem Grund würden sich die Nachbarn einen Einspruch vorbehalten.

 

1.3. Nachdem das Arbeitsinspektorat sich zu den Ergebnissen in der mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 16. Juni 2012 geäußert hatte, erging der nunmehr bekämpfte Genehmigungsbescheid vom 22. Juni 2012, Ge20-32178/01-2012.

 

Die Berufung ist mit 04.06.2012 (offensichtlich gemeint: 04.07.12) datiert und wurde am 10.07.2012, also innerhalb offener Berufungsfrist eingebracht. Im Wesentlichen wurden Einwendungen im Zusammenhang mit der geplanten Zufahrtstraße erhoben. Weiters wurde angeführt, dass eine weitere Schädigung des Schutzwalls im Interesse aller Anrainer zu vermeiden sei und Aufforstungsarbeiten vorzuschreiben seien, es sei eine Gefährdung von Trinkwasserbrunnen und der öffentlichen Trinkwasserversorgung durch die Betriebsanlage gegeben, die Wassergenossenschaft U-A habe in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2011 die Wasserversorgung nur für 3 Jahre zugesichert. Es fehle auch eine wasserrechtliche Genehmigung für die Versickerung von Oberflächenwässern, eine Entwässerung der Zufahrt sei nicht verhandelt worden und die Versiegelung des Untergrunds erfordere eine Ableitung der Oberflächenwässer in die T. Weiters wurde auf eine notwendige Einbindung der Oö. Umweltanwaltschaft gemäß vorgelegtem Gutachten vom 05.11.2009 und eine Stellungnahme der Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Raumordnung, wonach es sich bei den Flächen um Wald im Sinne des Waldgesetz handle und massive Bedenken aus forst- und naturschutzfachlicher Sicht bestehen würden, hingewiesen. Überdies würden Forderungen vom Standpunkt der Umwelttechnik (Luftreinhaltung und Lärmschutz) sowie der Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft bestehen. Es werde auch auf die Stellungnahmen der Oö. Straßenverwaltung hingewiesen.

 

2. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde vorgelegt und keinen Widerspruch gemäß § 67h AVG erhoben.

 

2.1. Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat konnte im Grunde des § 67d Abs.4 AVG entfallen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 dürfen gewerbebehördliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1)      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

2)      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3)      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4)      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichen Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5)      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung augrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs.1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2-5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden.

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Mit Kundmachung vom 3. Mai 2012 wurde von der Erstbehörde eine mündliche Verhandlung für den 21. Mai 2012 ausgeschrieben. Das Projekt wurde zur Einsichtnahme bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden und dem Marktgemeindeamt B G aufgelegt. Die Berufungswerber wurden geladen, sind zur mündlichen Verhandlung gekommen und haben dort Dipl.-Ing. P mit ihrer Vertretung bevollmächtigt.

 

Die belangte Behörde hat sich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens mit den vorgebrachten Einwendungen unter Heranziehung eines gewerbetechnischen und eines medizinischen Amtssachverständigen auseinandergesetzt.

 

In der Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2012 verweisen die Nachbarn auf die Einwendungen laut Berufung vom 12.10.2011 und die Stellungnahme vom 08.09.2011 und erklären, die dort vorgebrachten Einwendung aufrecht erhalten zu wollen.

Demnach wurden Einwendungen hinsichtlich Lärmbelästigung und gegen die projektierte neue Zufahrt erhoben. Es wurde auch auf eine fehlende wasserrechtliche Genehmigung hingewiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2012 wurde die Einwendung hinsichtlich der Aufschließung der Betriebsanlage durch eine Straße, die nach der Meinung der Berufungswerber als Privatstraße und damit als Teil der Betriebsanlage zu berücksichtigen ist, bekräftigt.

 

In diesem Berufungsverfahren relevante Einwendungen sind daher lediglich die Verletzung von subjektiv öffentlichen Rechten durch die Gefahr der Belästigung durch Lärm und die Eignung der Betriebsanlage, eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Weiters ist die Qualifikation der Zufahrtstraße als Straße mit öffentlichem Verkehr, wie dies die belangte Behörde angenommen hat, zu prüfen.

 

Zur befürchteten Beeinträchtigung der subjektiv öffentlichen Rechte durch Belästigung durch Lärm wird auf die Gutachten des Amtssachverständigen für Gewerbetechnik und des Amtssachverständigen für Medizin, die in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2012 abgegeben wurden, die plausibel und nachvollziehbar sind, verwiesen.

Demnach seien nach der Aussage des Amtssachverständigen für Gewerbetechnik Auflagen zur Wahrung der Schutzinteressen der Gewerbeordnung bereits in der Verhandlungsschrift vom 26. September 2011 vorgeschlagen worden und aus der Vorlage des schalltechnischen Projekts ergebe sich kein Erfordernis für zusätzliche Auflagenpunkte.

Die auf Seite 40 (offensichtlich gemeint: des schalltechnischen Prüfberichts "Firma L, Parz. X KG U" vom 12.04.2012) unter dem Punkt 7 Punkt 5 aufgelisteten Maßnahmen zum Schutz der Nachbarn wurden vom Amtssachverständigen als integrativer Projektbestandteil angesehen und somit nicht mehr gesondert in einem Gutachten eingefordert.  

Gutachtlich wird vom medizinischen Amtssachverständigen dazu in der mündlichen Verhandlung festgestellt:

"Es ergibt sich daraus, dass durch die prognostizierten betriebsspezifischen Schallimmissionen keine Gesundheitsbeeinträchtigungen im Sinne erheblicher Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen auftreten.

Der Immissionsprognose liegen Schallschutzmaßnahmen zu Grunde, die aus medizinischer Sicht für sinnvoll erachtet werden und als Projektsbestandteil umzusetzen sind. Zusätzliche Auflagen sind aus medizinischer Sicht nicht erforderlich."

 

Demnach ist eine Beeinträchtigung der Nachbarn durch Lärm ausgehend von der projektierten Betriebsanlage nicht zu erwarten.

Diesen Sachverständigengutachten sind die Nachbarn nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass sie durch ihr Vorbringen diese nicht erschüttern konnten.

 

Die belangte Behörde hat auch geprüft, ob eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer durch die projektierte Betriebsanlage herbeigeführt wird, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. Demnach wird das Gebäude an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen. Die häuslichen Schmutzwässer und die Abwässer des überdachten Waschplatzes gelangen nach entsprechender Vorreinigung in den Ortskanal. Die Dachwässer werden auf einem Grund in Sickerschächte geleitet. Und die Versickerung der Niederschlagswässer, die am befestigten Vorplatz anfallen, wird in einem eigenen Wasserrechtsverfahren abgehandelt (Seite 13 der Verhandlungsschrift vom 26. September 2011).

 

Unter Hinweis auf § 356b GewO hat die belangte Behörde den Schutz vor nachteiliger Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer ausgehend von der Betriebsanlage gewahrt.

Dem Berufungsvorbringen, die projektierte Zufahrtsstraße sei als Privatstraße zu qualifizieren und damit Teil der gegenständlichen Betriebsanlage und dem damit zusammenhängenden Verweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 9. September 1996, 98/04/0083, wird entgegengehalten, dass in diesem Erkenntnis eine Zufahrtsstraße als zur Betriebsanlage gehörig angesehen wurde, weil diese mit Auflage vorgeschrieben wurde, während im gegenständlichen Fall die Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage von allen Verkehrsteilnehmern zu den gleichen Bedienungen benutzbar und damit als Straße mit öffentlichen Verkehr zu qualifizieren ist, die damit nicht der Betriebsanlage zuzurechnen ist.

Diesbezüglich wird auf die Stellungnahme des Vertreters der Firma A GmbH & Co als Grundeigentümer verwiesen (Verhandlungsschrift vom 21.5.2012), wonach die geplante Zufahrtsstraße als Privatstraße errichtet wird, die jedoch nach Fertigstellung für jedermann unter den gleichen Bedienungen benützt werden kann und somit dem öffentlichen Verkehr dient.

In Zukunft sollen die restlichen Betriebe über diese Straße aufgeschlossen werden und die Straße soll allenfalls in das öffentliche Gut der Marktgemeinde B übernommen werden.

Die Berufung vermeint, aus der Anführung in der Begründung des bekämpften Bescheides, wonach die Inbetriebnahme der Anlage jedenfalls erst nach Befahrbarkeit der neu zu errichteten Zufahrtsstraße geplant und zulässig sei, ableiten zu können, dass es sich hiebei um einen Teil der Betriebsanlage handle. Dem aber ist entgegenzuhalten, dass dieser Satz nur im Zusammenhang mit den vorangestellten Ausführungen betreffend die Zufahrtsstraße zu sehen ist und das Anführen dieses Satzes verdeutlichen soll, dass die Verkehrssituation rund um die Betriebsanlage von der Behörde – wie es ihrem gesetzlichen Auftrag entspricht – zu beurteilen ist, wonach diese die Leichtigkeit Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichen Verkehr zu prüfen hat.

 

Im Übrigen wurde die Zufahrtsstraße nicht als Teil der Betriebsanlage beantragt.

 

Hinsichtlich des übrigen Berufungsvorbringens ist Präklusion eingetreten bzw. handelt es sich nicht um die Geltendmachung von subjektiv öffentlichen Rechten, zu deren Geltendmachung die Berufungswerber berechtigt sind.

 

Auf Grund des nachvollziehbaren Verfahrensergebnisses, wonach sich keine Verschlechterung der Lärmsituation und keine Gewässerbeeinträchtigung ergeben haben und daher auch keine nachteiligen Wirkungen im Sinne von erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen auftreten und es sich bei der projektierten Zufahrt um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, die nicht der Betriebsanlage zuzurechnen ist, entbehrt dass Berufungsvorbringen jedweder Grundlage.

 

Folglich ist das Berufungsvorbringen der Nachbarn H S und S F sowie G U hinsichtlich der Geltendmachung von subjektiv-öffentlichen Rechten abzuweisen und darüberhinaus als unzulässig zurückzuweisen.

 

Aus sämtlichen oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann

 

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