Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560217/3/Re/HK

Linz, 30.11.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn G E, R, L vom 10. Oktober 2012 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. September, Gz: 301-12-2/1ASJF, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs, zu Recht erkannt:

 

 

          Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. September 2012, Gz:301-12-2/1ASJF, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 49 und 11 Abs. 4 und 5 Oö. BMSG

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Bescheid vom 27. September 2012, Gz: 301-12-2/1ASJF, dem Antrag des Herrn G E vom 20. Juli 2012 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gemäß §§ 31 iVm 4ff sowie 17 Oö. BMSG keine Folge gegeben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Antragsteller habe sein Dienstverhältnis bei der x als Transitarbeiter wegen Mobbings aufgelöst. In der Folge wurde er mit Aussicht auf eine neue Anstellung bei der x vorstellig, hat den zugeteilten Termin am 2. Mai 2012 jedoch vorzeitig abgebrochen (nach Hause gegangen) da er nicht mehr damit gerechnet habe noch dranzukommen, da es seiner Einschätzung nach so lange gedauert habe. Auch der Termin am nächsten Tag für das Aufnahmeverfahren wurde von ihm erneut verfrüht abgebrochen, dies mit der Begründung, er sei davon ausgegangen, dass man sich nicht für ihn entscheiden würde. Er habe somit die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme bei der x vereitelt und die derzeitige Notlage selbst verschuldet. Die im unerlässlichen Ausmaß erforderliche Bedarfsdeckung sei gegeben. Auf das diesbezüglich mitgeteilte Ergebnis der Beweisaufnahme sei vom Antragsteller keine Äußerung eingelangt. Auf Grund der Vereitelung eines zumutbaren Arbeitsangebotes seien die Voraussetzungen für einen Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht gegeben.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid hat Herr G E innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, er sei im Vorfeld nicht schriftlich auf die Folgen einer Kürzung seines Anspruchs auf die bedarfsorientierte Mindestsicherung aufmerksam gemacht worden. Es bestehe kein zeitlicher Zusammenhang zwischen der ihm vorgeworfenen Nichtannahme der Beschäftigung und dem Ansuchen auf Gewährung einer bedarfsorientierten Mindestsicherung. Seine Arbeitswilligkeit sei nicht geprüft worden. Er habe in den Jahren 2005 und 2006 sowie auch im Jahr 2009 über "Jobimpuls" des x gearbeitet. Dieser Vertrag sei wegen Alkoholprobleme aufgelöst worden. Mehrere Anträge auf Zuerkennung der Mindestsicherung seien mit dem Verlust dieser Arbeitsstelle abweisend begründet worden. Die Arbeitswilligkeit sei nicht geprüft worden. Im Juli 2012 sei ihm von der Caritas geraten worden, wieder um bedarfsorientierte Mindestsicherung anzusuchen. Dies sei zunächst im Rahmen einer mündlichen Vorsprache von der Vertreterin des Magistrates ablehnend beurteilt worden, in der Folge wurde der schriftlich eingebrachte Antrag mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 27. September 2012 abgelehnt. Zur Arbeitsaufnahme bei der x wird festgehalten, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit September 2011 dort gemobbt worden sei und daher nicht mehr in der Lage gewesen sei die Tätigkeit weiter auszuüben. Am 2. Mai 2012 sei er wiederum über das AMS zur x vorstellen geschickt worden. Bei der ersten Vorsprache habe er erfahren, dass an diesem Tag nicht alle anwesenden Personen aufgenommen werden könnten sondern lediglich 15 und er am nächsten Tag neuerlich vorsprechen gewesen sei. Auch am 3. Mai wurde mitgeteilt, dass nicht alle aufgenommen werden könnten, er habe das Gefühl gehabt, dass er keine Chance auf Anstellung hätte. Deshalb sei er in einer Pause nach Hause gegangen, weil er sich keine Chancen ausgerechnet habe. Daraufhin sei ihm auch beim AMS für 6 Wochen der Bezug gesperrt worden. Außer diesem Vorfall habe er durchgehenden Bezug beim AMS, was seine Arbeitswilligkeit belege. Das Sozialamt habe seine Arbeitswilligkeit nicht überprüft. Grund für die Nichtgewährung der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung sei eine Geschichte mit einem Alkoholrückfall, welcher jedoch in keinem Zusammenhang mit der Antragstellung gestanden sei. Im Bescheid sei auf die Nichtaufnahme der Beschäftigung von x verwiesen worden, obwohl im Rahmen der mündlichen Antragstellung auf den Vorfall bei der Straßenmeisterei Bezug genommen worden sei. Jetzt im Oktober 2012 beziehe er immer noch den Tagsatz vom AMS in der Höhe von 14, 87 Euro und könne er seinen Lebensunterhalt nicht in zumutbarer Weise bestreiten, weshalb um Abänderung des Bescheides und Zuerkennung einer Mindestsicherung ersucht werde. Er sei arbeitswillig (Sonderabschulabschluss, Lehrabbruch durch Dienstgeber wegen schlechter Berufsschulnoten auf Grund intellektueller Einschränkungen, diverse kurz- bis mittelfristige Dienstverhältnisse als Hilfsarbeiter, schwere Vermittlung am Arbeitsmarkt) und befinde sich in einer sozialen und finanziellen Notlage.

 

3. Vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz wurde diese Berufung samt bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ergibt sich aus §§ 49 und 27 Oö. BMSG und ist der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 67a AVG durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung zuständig

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstbehörde. Aus diesem ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt vollständig, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung unterbleiben konnte und im Übrigen vom Berufungswerber auch nicht beantragt wurde.   

 

Aus dem Verfahrensakt ergibt sich folgender als erwiesen feststehender Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lebt alleine und bezieht AMS Leistung in der Höhe von 14,87 Euro täglich. Er hat vom 13. September – 20. September 2011 bei x als Transitarbeiter gearbeitet. Dieses Dienstverhältnis wurde in der Probezeit aufgelöst, da er seinen Angaben zufolge gemobbt worden sei.

 

Am 1. Mai 2012 wurde er mit der Aussicht auf eine neuerliche Anstellung beim x vorstellig. Er bekam einen weiteren Termin am 2. Mai 2012 und hat sich von dort vorzeitig entfernt, da er seinen Angaben zufolge nicht mehr damit gerechnet habe, noch dranzukommen. Auch am nächsten Tag habe er das Aufnahmeverfahren erneut verfrüht abgebrochen, da er auf Grund einer Aussage, dass nicht alle Anwesenden genommen werden könnten, davon ausging, dass man sich nicht für ihn entscheiden würde.

Dem monatlichen AMS Bezug von 452,30 steht ein tatsächlicher Mietaufwand abzüglich Wohnbeihilfe von 154 Euro gegenüber.

 

Der Bürgermeister als entscheidende Behörde in erster Instanz geht – ausgehend von einem Betrag von 150 Euro für den Lebensunterhalt – zusammenfassend davon aus, dass mit dem vorhandenen Einkommen somit auch Miete und Strom abgedeckt werden können.

 

Der gesamte, der erstinstanzlichen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt samt rechtlichen Ausführungen wurde dem Berufungswerber mit Schreiben des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4. September 2012 zur Kenntnis gebracht und ist innerhalb offener Frist eine eingeräumte Stellungnahme nicht abgegeben worden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 5 Oö. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinn des § 4

  1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und
  2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Gemäß § 6 Abs.1 Oö. BMSG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor

  1. die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder
  2. den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben,

nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre.

 

Gemäß Abs.2 leg.cit. gelten als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinne des Abs.1 insbesondere:

  1. der Einsatz der eigenen Mitteln nach Maßgabe der §§ 8 – 10;
  2. der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11;
  3. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie
  4. die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

 

Gemäß § 11 Abs.5 Oö. BMSG können Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, im Einzelfall über Absatz 4 hinaus gekürzt werden oder von vornherein nicht gewährt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffende Person ausdrücklich die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert.

 

Gemäß § 11 Abs.7 Oö. BMSG darf die Deckung des Wohnbedarfs der Arbeitsunwilligen Person sowie des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs der mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Unterhaltsberechtigten Personen, Lebensgefährtinnen oder –gefährten bzw. eingetragene Partnerinnen und Partner durch Einschränkungen nach den Abs.4 und 5 nicht gefährdet werden. Die Bedarfsdeckung im unerlässlichen Ausmaß soll vorzugsweise in Form von Sachleistungen erfolgen.

 

Gemäß § 11 Abs.1 Oö BMSG haben Hilfebedürftige ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen.

 

Gemäß § 11 Abs.4 Oö. BMSG können Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, stufenweise und maximal um die Hälfte gekürzt werden, wenn trotz nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die zuständige Behörde keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Bei der Entscheidung über das Ausmaß der Reduktion der Leistungen sind die Gründe und die Dauer der Verweigerung zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 11 Abs.5 Oö. BMSG können Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, im Einzelfall über Absatz 4 hinaus gekürzt werden oder von vornherein nicht gewährt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffende Person ausdrücklich die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert.

 

Gemäß § 11 Abs.7 Oö. BMSG darf die Deckung des Wohnbedarfs der Arbeitsunwilligen Person sowie des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs der mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Unterhaltsberechtigten Personen, Lebensgefährtinnen oder –gefährten bzw. eingetragene Partnerinnen und Partner durch Einschränkungen nach den Abs.4 und 5 nicht gefährdet werden. Die Bedarfsdeckung im unerlässlichen Ausmaß soll vorzugsweise in Form von Sachleistungen erfolgen.

 

 

 

Dem festgestellten Sachverhalt entsprechend ging die erstinstanzliche Behörde somit grundsätzlich davon aus, dass für den Berufungswerber grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf eine Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht. Gleichzeitig liegen jedoch Umstände vor, die die Zuerkennung dieser gesetzlich vorgesehenen Mindestsicherung zum Zeitpunkt des Antrages bzw. der Entscheidung ausschließen. Gemäß der oben zitierten Rechtsnorm können nämlich Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die grundsätzlich ein Rechtsanspruch besteht, im Einzelfall von vornherein nicht gewährt werden; dies insbesondere dann, wenn die betreffende Person ausdrücklich die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert.

 

Hiezu ist von der Berufungsbehörde zunächst festzuhalten, dass der Berufungswerber auf die geltende Rechtslage und auf die Konsequenz seines getätigten Verhaltens mit Schreiben vom 4. September 2012 ausdrücklich hingewiesen wurde. Der Berufungswerber hat jedoch eine Stellungnahme hiezu innerhalb offener Frist und auch bis zur Bescheiderlassung nicht abgegeben. Wenn er in der Berufung vorbringt, er sei im Vorfeld nicht schriftlich auf die Folgen einer Kürzung seines Anspruchs auf die bedarfsorientierte Mindestsicherung aufmerksam gemacht worden, so ist dieses Vorbringen mit der Aktenlage nicht in Einklang zu bringen. Das Schreiben des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4. September 2012, Gz: 301-12-2/1ASJF, wurde dem Berufungswerber mit Rückschein durch Hinterlegung am 12. September 2012 zugestellt. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde in den Briefkasten eingelegt und als Beginn der Abholfrist wurde der 13. September 2012 vermerkt. Die im Schreiben gewährte einwöchige Frist ab Zustellung dieser Verständigung ist zumindest spätestens mit Ablauf des 20. September 2012 abgelaufen und erging die nunmehr bekämpfte bescheidmäßige Abweisung des Antrages ohnedies erst deutliche nach Ablauf dieser Frist, nämlich mit Bescheid vom 27. September 2012.

 

Auch das Berufungsvorbringen, er habe laufend seine Arbeitswilligkeit belegt und aus diesen Gründen, ausgenommen der 6-wöchigen Sperre wegen des Vorfalls im Mai, durchgehend Bezug vom AMS bezogen, entspricht nicht den Tatsachen. Die Einsichtnahme in aktuelle Daten des AMS zeigt, dass der Berufungswerber neben dem Zeitraum von 3.5. – 13.6. 2012 auch Anfang des Jahres, nämlich von 30.1. – 25.3.2012 nicht beim AMS gemeldet war.

 

Sein Verhalten im Zusammenhang mit der Vorsprache beim x im Mai 2012 , nämlich die zweimalige vorzeitige eigenmächtige und einseitige Beendigung des Termins bereits vor Beginn eines Aufnahmegesprächs wird vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als ausdrückliche Verweigerung der Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung gewertet; dies wird vom Berufungswerber auch nicht bestritten und auch vom erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht als unbegründet oder unschlüssig erkannt. Vielmehr müsste es im gesteigerten Interesse des Berufungswerbers liegen, derartige Chancen zu nutzen, um sich durch engagiertes Verhalten im Rahmen derartiger Vorstellungstermine gegenüber Mitbewerber durchzusetzen oder zumindest in der Folge durch Nachweis der aktiven Teilnahme die Ernsthaftigkeit  seines Arbeitswillens unter Beweis zu stellen.

 

Schließlich ist dem Berufungswerber vorzuwerfen, dass er seine Arbeitswilligkeit und seine Arbeitsbereitschaft eben nicht ausdrücklich durch sein eigenes Bemühen erbracht und ein solches auch nicht nachgewiesen hat. Es wird am Berufungswerber liegen, unabhängig von der Meldung beim AMS eigeninitiativ seine Arbeitswilligkeit durch Vorlage von Nachweisen über Bewerbungen etc. zu dokumentieren. Mit solchen Nachweisen sollte ein jederzeit mögliches, weiteres Ansuchen um Gewährung bedarfsorientierter Mindestsicherung vervollständigt werden, um seinen gesetzlichen Anspruch auch tatsächlich erfolgreich beanspruchen zu können.

Abschließend ist der Bürgermeister der Stadt Linz in seinem bekämpften Bescheid auch auf die sicherzustellende und begründet sichergestellte Bedarfsdeckung im unerlässlichen Ausmaß, und zwar bezogen sowohl auf  Lebensunterhalt als auch Wohnbedarf, eingegangen und blieb diese Berechnung, ausgenommen einer allgemeinen Feststellung, dass er seinen Lebensunterhalt nicht in zumutbarer Weise bestreiten könne, unangefochten.

 

Insgesamt konnte daher der Berufung auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage keine Folge gegeben werden und war wie im Spruch zu entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Reichenberger

 

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