Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101311/5/Bi/Fb

Linz, 18.10.1993

VwSen - 101311/5/Bi/Fb Linz, am 18. Oktober 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des K F, L, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A W, F, L, vom 5. April 1993 gegen die im Punkt 2. des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. März 1993, St.1427/93-In, verhängte Strafe zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und die im Punkt 2. des Straferkenntnisses verhängte Strafe vollinhaltich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz von 50 S als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren den Betrag von 100 S (20 % der verhängten Strafe) zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 18. März 1993, St.1427/93-In, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag verhängt. Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 50 S (10 % der verhängten Strafe) auferlegt.

2. Der Rechtsmittelwerber hat Punkt 2 des Straferkenntnisses hinsichtlich der Strafhöhe angefochten. Die Berufung wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ohne Berufungsvorentscheidung vorgelegt und somit die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst. Da im angefochtenen Punkt des Straferkenntnisses keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte diesbezüglich entfallen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtete und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, er bekenne sich hinsichtlich der Übertretung nach § 7 Abs.5 StVO schuldig, fechte das Straferkenntnis vorsichtshalber aber der Höhe nach an. Im Hinblick auf sein Einkommen und seine Sorgepflichten sei die verhängte Strafe bei weitem überhöht, wobei zu berücksichtigen sei, daß er gerichtlich unbescholten sei, einen tadellosen Leumund habe und erst eine Vormerkung aufweise.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Dem Rechtsmittelwerber wird zur Last gelegt, am 8. Jänner 1993 um 20.50 Uhr als Lenker des PKW in L, O, gegen die erlaubte Fahrtrichtung der Einbahn stadteinwärts gefahren zu sein. Da sich die Berufung lediglich gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch hinsichtlich Punkt 2 des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen.

Die Strafbemessung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 19 VStG. Demnach ist Grundlage für die Strafbemessung stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO reicht bis 10.000 S Geldstrafe und für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Der Rechtsmittelwerber hat keine Argumente vorgebracht, die die Annahme eines bloß geringfügigen Verschuldens rechtfertigen könnten. Die verhängte Strafe entspricht daher dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, wobei die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers berücksichtigt wurden (Nettoeinkommen 8.200 S monatlich, kein Vermögen, sorgepflichtig für 2 Kinder). Der Rechtsmittelwerber weist keine im Hinblick auf die in Rede stehende Übertretung als einschlägig anzusehende Vormerkung auf, jedoch kommt ihm auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Das Nichtbestehen gerichtlicher Vorstrafen ist bei der Strafbemessung in Verwaltungsstrafverfahren ohne Belang. Die verhängte Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und ist vor allem im Hinblick auf ihren general- sowie vor allem spezialpräventiven Strafzweck gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses ergeht eine gesonderte Berufungsentscheidung.

zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die zitierten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger 6

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