Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-330028/6/Lg/Ba

Linz, 09.11.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 7. November 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des E E W, T, B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. No­vember 2011, Zl. 0032607/2011, wegen Übertretungen des Maß- und Eichgesetzes (MEG) zu Recht erkannt:

 

 

I.         Hinsichtlich des Spruchpunktes 2 des angefochtenen Strafer­kenntnisses wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt. Hinsichtlich des Spruchpunktes 3 des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatz­freiheitsstrafe auf 4 Stunden herabgesetzt.

 

II.        Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf insgesamt 110 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) drei Geldstrafen in Höhe von 1.000 Euro bzw. 500 Euro bzw. 500 Euro und drei Ersatzfrei­heitsstrafen in Höhe von 31 Stunden bzw. 15 Stunden bzw. 15 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

 

"I. Tatbeschreibung:

 

Der Beschuldigte, Herr E W, geboren am X, als Gewerbeinhaber und Betrei­ber des Taxigewerbes im Standort L, M, und somit als nach § 7 Abs. 2 MEG Verantwortlicher für die Einhaltung der Eichpflicht zu verantworten, dass am 04.08.2011, der eichpflichtige Fahrpreisanzeiger (Taxameter), Hersteller x, Seriennummer 124802, einge­baut im Taxi (Fiat x) mit dem polizeilichen Kennzeichen X, im rechtsgeschäftlichen Ver­kehr verwendet bzw. bereitgehalten wurde - während der eichpolizeilichen Revision am 04.08.2011 befand sich das gegenständliche Taxi am Taxistand 'Allgemeines öffentliches Kran­kenhaus' in 4020 Linz, Krankenhausstraße um Aufträge für eine entgeltliche Personenbeförderung entgegen zu nehmen - obwohl das Messgerät nicht den Bestimmungen des Maß - und Eichgeset­zes MEG entsprochen hat.

1.      Am Messgerät fehlte der gem. § 36 MEG vorgeschriebene Eichstempel der die Gültigkeit der Eichung dokumentiert. Das gegenständliche Messgerät hätte somit gem. § 48 Abs. 1 lit. b MEG nicht im Verkehr bereitgehalten werden dürfen.

2.      Das Messgerät war mit einem Sicherungszeichen im Sinne des § 45 Abs. 2 MEG verschlossen. Das Sicherungszeichen wurde am 14.06.2008 angebracht, das Messgerät hätte gem. § 45 Abs. 4 MEG unverzüglich zur Eichung gebracht werden müssen. Die Eichung erfolgte jedoch erst am 01.09.2011 und somit eindeutig zu spät im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung.

3.      Die Verwendungsbestimmung war unrichtig (die Uhrzeit ist um 70 Minuten abgewichen), daher war die richtige Verwendung des eingestellten Tarifes nicht möglich. Das gegen­ständliche Messgerät hätte somit gem. § 45 Abs. 1 MEG nicht im Verkehr bereitgehalten werden dürfen.

 

II.        Verletzte Verwaltungsvorschrift(en) in der gültigen Fassung:

 

ad 1) § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. b MEG

ad 2) § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 MEG

ad 3) § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 45 Abs. 1 MEG"

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Der im Spruch angeführte Sachverhalt wurde der erkennenden Behörde auf Grund einer Abzeige des Eichamtes Linz, vom 08.08.2011 zur Kenntnis gebracht.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.08.2011 wurde gegen den Beschuldigten wegen der im Spruch dargestellten Verwaltungsübertretungen ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

 

Am 07.09.2011 rechtfertigte sich der Beschuldigte wie folgt:

'Früher war es so, dass ich den Taxameter bei der Fa. R einstellen habe lassen. Dann bin ich zum Eichamt gefahren und wurde die Eichung durchgeführt. Jetzt eicht das Eichamt nicht mehr di­rekt, sondern das Eichamt schickt jemanden zur Firma R um die Eichungen durchzuführen. Da immer gewartet wird, bis mehrere KFZ zu eichen sind, gibt es die Eichung nur mehr auf Termin bei der Firma R. Ich brauche jetzt einen Termin bei der Fa. R. Ich habe nur die Plombe von der Fa. R angebracht. Ich bin schon seit Monaten bei der Firma R zur Eichung an­gemeldet. Erst am 1.9.2011 habe ich aber den Termin bekommen. An diesem Tag wurde die Ei­chung auch durchgeführt. Ich muss auf einen Termin bei der Firma R warten und kann die Ei­chung sonst nirgendwo durchführen lassen. Es war die Plombe der Fa. R angebracht. Diese war unbeschädigt.'

 

In der Folge wurde das Eichamt Linz ersucht zur Rechtfertigung des Beschuldigten eine diesbe­zügliche Stellungnahme abzugeben.

 

Das Eichamt nahm dazu wie folgt Stellung:

Die Eichung von Fahrpreisanzeigern wird seit 1.1.2009 nicht mehr durch die Eichämter sondern durch ermächtigte (früher: akkreditierte) Eichstellen durchgeführt. Das Eichamt schickt auch nie­manden zur Firma R um Eichungen durchzuführen. Weiters wird angeführt, dass die Firma R in L keine Eichstelle für die Eichung von Fahrpreisanzeigern (Taxametern) ist, sondern nur eine Servicefirma, die Wartungen, Reparaturen und Einstellungen an diesen Messgeräten vor­nimmt, bzw. neue Geräte verkauft und diese in die Fahrzeuge einbaut. Die Fa. R kann selbst­verständlich auch mit einer Eichstelle Termine für die Eichung dieser Messgeräte vereinbaren und organisieren. Herr W gibt auch an: Ich muss auf einen Termin bei der Firma R warten und kann die Eichung sonst nirgendwo durchführen lassen. Dazu wird festgestellt, dass es bereits mehrere Eichstellen für die Eichung von Fahrpreisanzeigern gibt. Termine für die Eichung hätte Herr W auch persönlich mit einer dieser Eichstellen vereinbaren können. Bei der eichpolizei­lichen Revision am 04. August 2011 war der Fahrpreisanzeiger des Herstellers x, Fabrikationsnummer x, eingebaut im Fahrzeug (Fiat x) mit dem pol. Kennzeichen X ungeeicht im rechtsgeschäftlichen Verkehr in Verwendung. Am Messgerät fehlte der Eichstem­pel, der die Gültigkeit der Eichung dokumentiert. Am Fahrpreisanzeiger war jedoch von Herrn R am 14.06.2008 das Sicherungszeichen Nr. x (s. Beilage) nach einer Reparatur oder einer Änderung der Einstellung angebracht worden (2008 erfolgte in Linz eine Taxitarifänderung). Die Anbringung des Sicherungszeichens wurde auch dem Maß- und Eichgesetz (§ 45 (2) und § 45 (3)) Eichamt Linz entsprechend gemeldet. Nach Anbringung des Sicherungszeichens ist vom Verwen­der eines Messgerätes unverzüglich ein Antrag auf Eichung zu stellen (MEG § 45 (4)). Seit der Anbringung des Sicherungszeichens gilt dieses Messgerät als ungeeicht Die Eichung des Taxa­meters erfolgte lt. Messprotokoll am 01.09.2011 durch die Eichstelle x (ES Nr. x). Der Ter­min wurde durch die Fa. R vereinbart und nicht durch Herrn W als Verwender des Messgerätes. Der Fahrpreisanzeiger Nr. x war zum Zeitpunkt der eichpolizeilichen Revision am 04.08.2011 ungeeicht im rechtsgeschäftlichen Verkehr lt. MEG § 8 u. § 48 in Verwendung. In der Anzeige vom 08.08.2011 wurde außerdem festgehalten, dass die Uhrzeit des Gerätes nicht richtig eingestellt war (Abweichung 70 Minuten), daher war auch die richtige Verwendung des ein­gestellten Tarifes nicht möglich. Die Eichung am 01.09.2010 wurde mit der Eichprüfsumme x (gültiger geprüfter Tarif) durchgeführt, bei der eichpolizeilichen Revision am 04.08.2011 war die Eichprüfsumme x (kein geprüfter Tarif) eingestellt.'

 

Als Beilage wurden dazu der Revisionsbericht des Eichamtes Linz und das Messprotokoll der Eichstelle x (Fa. K) übermittelt.

 

Mit Schreiben vom 28.10.2011 (hinterlegt und somit ordnungsgemäß zugestellt am 03.11.2011) wurde der Beschuldigte von der Stellungnahme des Eichamtes in Kenntnis gesetzt und hat dieser in der eingeräumten zweiwöchigen Frist dazu keine Stellungnahme abgegeben.

 

Für die erkennende Behörde erscheint der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Ak­tenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen.

 

In rechtlicher Würdigung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hat die erkennende Behörde erwogen:

 

Vom Beschuldigten wird grundsätzlich nicht bestritten, dass es das gegenständ­liche Messgerät (Taxameter) entgegen den einschlägigen Bestimmungen im rechtsgeschäftlichen Verkehr zur Verwendung bereitgehalten hat.

 

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

 

 

 

Maß- und Eichgesetz (MEG)

 

Eichpflicht

§7

(1)   Messgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig.

(2)   Wer ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereithält, ist dafür verantwortlich, dass das Messgerät geeicht ist.

(3)   Bereitgehalten im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Messgerät, wenn die äußeren Um­stände erkennen lassen, dass es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann. Ein Messgerät gilt nicht als bereitgehalten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass es ausschließlich dekorativen oder musealen Zwecken dient.

 

Messgeräte im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr

§ 8

(1)   Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Messgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:

  1. Messgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche und des Raumes sowie Fahr­preisanzeiger (Taxameter) an Fahrzeugen,
  2. Messgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen,

(2)   Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Messgeräte ferner auch dann, wenn sie verwendet oder bereitgehalten werden:

  1. auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen,
  2. zur Prüfung von Lieferungen für An- oder Verkauf,

 

Nacheichpflicht

§ 14

Die eichpflichtigen Messgeräte sind innerhalb bestimmter Fristen zur Nach­eichung vorzulegen.

 

§ 15

Die Nacheichfrist beträgt:

1.      ein Jahr bei Messgeräten zur Bestimmung des Wassergehaltes von Getreide,

2.      zwei Jahre bei allen Messgeräten, soweit in den Z 1 und 3 bis 9 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,

 

 

4. Verkehrsfähigkeit

§ 45.

(1)   Nach der Eichung unrichtig gewordene Meßgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet oder bereitgehalten werden. Sie gelten als unrichtig, wenn die Verkehrsfehler­grenzen überschritten werden.

(2)   Um die Verwendung von Messgeräten nach Reparaturen bis zur Eichung zu ermöglichen, kann das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch Bescheid geeignete physi­sche Personen ermächtigen, nach erfolgter Überprüfung der Messgeräte auf Einhaltung der Verkehrfehlergrenzen diese mit den im Bescheid festgelegten Sicherungszeichen zu verschließen, um Eingriffe in das Messgerät, die Einfluss auf die messtechnischen Eigen­schaften des Messgerätes haben können, bis zur Eichung zu verhindern.

(3)   Die ermächtigte Person hat die erfolgte Anbringung des Sicherungszeichens unverzüglich dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen schriftlich zu melden.

(4)   Nach der Anbringung des Sicherungszeichens ist unverzüglich und nachweislich der Antrag auf Eichung zu stellen.

 

Ungültigwerden der Eichung

§ 48

(5)   Messgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn

a)      die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist,

b)      einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt, beseitigt oder entwertet ist,

c)      vorgeschriebene Bezeichnungen eigenmächtig geändert oder unzulässige Bezeich­nungen, Maßgrößen, Einteilungen, Hervorhebungen, Aufschriften oder dergleichen hinzugefügt worden sind,

d)     Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen vorgenommen wurden, die Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben können oder seinen Verwendungsbereich erweitern,

e)      auch bei noch gültigem Eichstempel oder vollständig angebrachter Konformitäts­kennzeichnung nach § 18 Z 4 leicht zu erkennen ist, dass das Messgerät unrichtig geworden ist oder

f)       der Zulassung oder den für sie zutreffenden Anforderungen nicht mehr entsprochen wird.

 

(6)             Ein Messgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht.

 

Strafbestimmungen

§ 63

(1)   Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.

 

Der Beschuldigte hat im Rechtsgeschäftlichen Verkehr ein Messgerät bereitgehalten, obwohl die­ses Messgerät ungeeicht und unrichtig war. Weiters hat der Beschuldigte nach Anbringung eines Sicherungszeichens nicht unverzüglich einen Antrag auf Eichung gestellt.

 

Es ist somit der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht er­füllt.

 

Schuldfrage:

Das MEG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor. Es kommt daher § 5 Abs. 1 VStG zum Tragen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn

·         einem Verbot zuwidergehandelt oder ein Gebot nicht befolgt wird und

·         zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Ge­fahr nicht gehört (sogenanntes Ungehorsamsdelikt) und

·         der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschuldigte hat im vorliegenden Fall Ungehorsamsdelikte begangen.

Den Schuldentlastungsbeweis im Sinne der vorstehenden Gesetzesbestimmung konnte er mit sei­ner Rechtfertigung nicht erbringen.

 

Die Rechtfertigung des Beschuldigten, er habe keinen Termin bekommen, gereicht nicht mangeln­des verschulden darzutun. Vielmehr hätte der Beschuldigte rechtzeitig einen Termin vereinbaren müssen und dies war auch im Bereich des Möglichen. Auch die unverzügliche Meldung zur Ei­chung nach Anbringung des Sicherungszeichens wäre dem Beschuldigten zumutbar gewesen.

 

Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen sind daher auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbestandsmäßigkeit erwiesen.

 

Zur Strafhöhe ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen In­teressen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteili­ge Folgen nach sich gezogen hat, ist. Nach Abs. 2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschul­dens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemes­sung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Dies bedeutet, dass die erkennende Behörde auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 VStG ihre Wer­tung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzutun hat. Eine Strafbe­messung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den in § 19 leg.cit. festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.

 

Als strafmildernd wurde die Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet gewertet, straferschwe­rend war die lange Dauer des ungeeichten Zustandes.

 

Bei der Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienver­hältnisse des Beschul­digten ging die Strafbehörde davon aus, dass der Beschuldigte, wie er anlässlich seiner Einver­nahme vor dem Magistrat Linz am 07.09.2011 angab, ein jährliches Einkommen von € ,-- bezieht, ca. € 100000,- Schulden hat und keine Sorgepflichten für Kinder bestehen.

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe wurde auch der Umstand als straferhöhend gewertet, dass der Beschuldigte seiner Pflicht zur Eichung über 3 Jahr hinweg nicht nachgekommen ist. Er hat sich dadurch einen nicht unwesentlichen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, indem er die, mit einer ord­nungsgemäßen Eichung verbundenen Kosten nicht geleistet hat.

 

Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungs­gründe erscheinen daher die verhängten Strafen dem Unrechts­gehalt der Tat sowie dem Ver­schulden des Beschuldigten angemessen.

 

Das Ausmaß der gemäß § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen entspricht dem Unrechts­und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretungen."

 

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Ich erhebe Berufung.

 

1.      Wie schon bei meiner mündlichen Stellungnahme bekanntgegeben fühle ich mich absolut schuldlos!

2.      Wenn ein Eichamt nicht mehr eicht und ich auf einen Termin warten muß,  gibt es naturgemäß Verzögerungen, für die ich mich aber nicht verantwortlich fühle, da ich auch nicht immer sofort hupfen kann, bzw. ständig zur Verfügung stehe.

3.      Wie das Eichamt bekanntgab wird zur Firma R niemand hingeschickt. Dies ist insofern unrichtig, da ich j gerade von dort kontaktiert werde, falls endlich einmal ein Termin zur Verfügung steht, und erst dann die eichung durchgeführt werden kann!

4.      Es entspricht durchaus der Tatsache, daß der Fahrpreisanzeiger um 70 min. falsch ging. Dies entspricht jedoch durchaus den üblichen Problemen da sehr viel Elektronik im Spiel ist. Laut Herrn W muß ich dann meine Firma Still legen und wieder monatelang warten bis ich einen Termin bekomme. weiters wurde geflissentlich verschwiegen, daß die 70 min. nach hinten gingen, also zu meinem Nachteil und nicht zu dem meiner Fahrgäste!

5.      Ich möchte noch einmal betonen, daß der Fahrpreisanzeiger nicht manipuliert war wie mir Herr W am Telefon lautstark unterstellt hat, und auch die Plombe unbeschädigt war!

6.      Ich habe keine Ahnung wer solche Gesetze austüftelt daß ein Eichamt nicht mehr eichen braucht aber man trotzdem zur Verantwortung gezogen wird, und zwar in einem Ausmaß das jedem Gerechtigkeitsgefühl spottet!

7.      Mir ist durchaus bewußt, daß Brüssel und ect. viel geld verschlingen das hereingebracht werden muß, aber bitte nicht auf solche Art! In diesem Zuge mußte ich auch noch feststellen, daß bei der Strafbemessung mei Einkommen überhaupt nicht berücksichtigt wurde (E-) obwohl ich einen Einkommen­steuerbescheid abgegeben habe.

8.      Aufgrund der Tatsache, daß es hierbei nur um eine Abzocke meiner Person geht, stelle ich hiermit einen Antrag auf einstellung des Verfahrens gegen mich.

9.      Ich erwarte mir schon ein bisschen mehr Rechtsempfinden auf seiten des UVS und verbleibe auf positive Erledigung hoffend"

 

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung räumte der Bw ein, dass das Sicherungszeichen aus dem Jahr 2008 stammt und die Eichung im Jahr 2011 zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht erfolgt war. Als Gründe für diesen langen Zeitraum führte er das Versäumen eines Termins für die Eichung aus gesund­heitlichen Gründen und in der Folge Vergesslichkeit an. Zusätzlich führte der Vertreter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen an, dass dem Bw bewusst gewesen sein musste, dass 2008 eine Tarifumstellung war und die Messgeräte nach jeder Tarifumstellung geeicht werden müssen.

 

Der Bw erklärte daraufhin, die Berufung zu diesem Tatvorwurf zurückzuziehen. Hinsichtlich des Punktes 2 des Tatvorwurfs ersuchte er um die Erteilung einer Ermahnung statt einer Bestrafung, da der Unwert der Tat durch den ersten Tatvorwurf erfasst sei. Die Vertreter der bescheiderlassenden Behörde und des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen erklärten sich mit dieser Vorgangsweise einverstanden. Der Unabhängige Verwaltungssenat hält diese Lösung für vertretbar.

 

Hinsichtlich des 3. Punktes des Tatvorwurfes wird, wegen der Einsichtigkeit des Bw, die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Stunden herabgesetzt. Diese Strafherabsetzung erscheint außerdem im Hinblick auf die vom Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegebenen finanziellen Verhältnisse nicht unangemessen hoch.

 

Die Erteilung der Ermahnung bzw. die Herabsetzung der Strafe erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat und bewirkt eine entsprechende Herabsetzung des Kostenbeitrags zum erstinstanzlichen Verfahren.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

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