Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560188/3/Wim/Bu/TK

Linz, 13.11.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Eferding vom 12.7.2012, GZ: SH10-52-2012, wegen Abweisung von Leistungen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nachdem Oö. Mindestsicherungsgesetz zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 5, 7 und 11 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö . BMSG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers auf Gewährung einer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Berufungswerber im Zeitpunkt der Antragstellung beim Arbeitsmarktservice Eferding nicht mehr als arbeitsuchend gemeldet gewesen sei und daher davon auszugehen sei, dass er seiner Bemühungspflicht die soziale Notlage zu mildern bzw. zu überwinden nicht nachkomme. Aufgrund des für seine Mutter vorliegenden Pflegegeldbescheides der Stufe 2 und in Anbetracht der durchgeführten ärztlichen Begutachtung, wonach entsprechend der Ein­stufungs­verordnung zum Pflegegeld ein pauschalierter Pflegebedarf von durchschnittlich 87 Stunden monatlich festgestellt worden sei, sei jedenfalls davon auszugehen, dass deren Pflegebedarf durch mobile Hilfsdienste (Haus­krankenpflege, Heimhilfe, Essen auf Rädern) abzudecken wäre. Es entstünde daher der Eindruck, dass die Pflege der Mutter als Schutzbehauptung heran­gezogen werde, da der Berufungswerber auch in den Jahren vor der Krankheit seiner Mutter keiner Arbeit nachgegangen sei. Weiters sei die finanziell bedrohliche Situation während seines Studiums ohne Erwerbseinkommen abzusehen gewesen, da er damit rechnen musste, dass seine Ersparnisse einmal aufgebraucht sein würden. Überdies seien die Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung kein Ersatz für Stipendien.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig eine umfassende Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bescheid rechtlich unrichtig aber auch im höchsten Maße unsachlich sei und Beleidigungen enthalte. Es sei zwar richtig, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung beim AMS nicht als arbeitsuchend geführt wurde. Warum er gelöscht worden sei, wisse er nicht. Es müsse sich dabei um ein Missverständnis handeln. Zurzeit sei er wieder als arbeitsuchend gemeldet.

Er sei aber seit Jänner insofern arbeitsuchend, als er mehr oder weniger täglich im Internet und auch in der Zeitung am Wochenende nach für ihn passenden Arbeitsmöglichkeiten suche. Als passende Arbeitsmöglichkeit sei gemeint eine Arbeit, die sich mit seinem Studium und der Betreuung seiner Mutter vereinbaren lasse. Weiters suche er auch bereits nach einer Beschäftigungsmöglichkeit nach Beendigung seines Studiums.

 

§ 7 Oö. BMSG enthalte kein Tatbestandsmerkmal, das heißen würde, dass der Antragstellende beim AMS als arbeitsuchend gemeldet sein müsse. § 7 Abs. 2 nenne vier Punkte die insbesondere also somit beispielhaft als Beitrag und Nachweis der Bemühungspflicht angesehen werden könnten. Sei ein Punkt des Abs. 2 erfüllt, habe dies eine sehr starke Indizwirkung in der Richtung, dass der Bemühungspflicht entsprochen werde.

 

Der Berufungswerber habe seine bisherigen Ersparnisse zur Gänze aufgebraucht und auch noch seine Eigentumswohnung bis an deren oberen Grenze mit Krediten belastet und verpfändet und somit den § 7 Abs. 2 Punkt 1 (Einsatz der eigenen Mittel) erfüllt.

 

Weiters würde er sein bereits weit fortgeschrittenes Studium intensiv betreiben indem er Tag und Nacht lerne und alles versuche das Studium so schnell wie möglich abzuschließen. Es wäre weder ihm noch der Gesellschaft geholfen, wenn er zum jetzigen Zeitpunkt bei sehr guten Noten das Studium gefährden oder abbrechen würde, weil er irgendeine Tätigkeit sofort annehmen müsste wobei er im Zusammenhang mit der Frage der Annahme einer Arbeit offenbar missver­standen worden sei. Natürlich könne er morgen am Bau arbeiten oder beim Billa Regale einräumen oder was auch immer machen. Nur würde dies dem Geist des § 7 Abs. 1 nicht gerecht werden, wenn er sein Studium abbrechen oder unterbrechen würde, um irgendeine Tätigkeit sofort anzunehmen, da es auch für die Gesellschaft besser wäre, er würde die vorhandene Zeit nützen, um seine Ausbildung schnell abzuschließen, um dann mit seiner Ausbildung mit dem Jusstudium und den guten Noten zu arbeiten und der Gesellschaft seine Dienste anbieten zu können.

 

Weiters habe er seine Wohnung schon vor zwei Jahren aufgegeben, um zu seiner Mutter nach x zu ziehen. Er pflege und betreue seine Mutter sowie auch den Hund seiner Mutter und seine Tochter x, die die Hälfte ihrer Zeit, zumindest in den Ferien, bei ihm verbringe, während die Kindesmutter auf Unterhaltsleistungen verzichte.

 

Weiters habe er mit seinen Banken bei denen er Kredite aufgenommen habe, Stundungen erreicht, um Zeit zu gewinnen, um das Studium abzuschließen.

 

Aufgrund der im § 2 Abs.1 Oö. BMSG vorgesehenen besonderen Umstände des Einzelfalles würden ihm Leistungen aus der sozialen Mindestsicherung zustehen. Er habe mit 40 Jahren das Jusstudium begonnen und befinde sich nunmehr in der Schlussphase dieses Studiums. Vor dem Studium sei er als Schriftsteller selbständig tätig gewesen. Auch in den zurückliegenden Jahren habe er immer auch als Schriftsteller gearbeitet. Er habe sich während des Studiums nur nicht um weitere Veröffentlichungen bemüht und aus diesem Grund kein weiteres Geld verdient.

 

§ 11 Oö. BMSG sei im Zusammenhang mit § 7 zu lesen und sei daraus der interpretative Schluss zu ziehen, dass der Einsatz der Arbeitskraft keine Voraussetzungen im engeren Sinn für die Zuerkennung der Mindestsicherung sei, sondern § 7 Abs. 2 würde Verhaltensweisen und Lebensumstände beispielhaft anführen, die eine Bemühungspflicht nahe legen und vermuten lassen würden. Wenn im § 11 Abs. 3 Ausnahmetatbestände für den Einsatz der Arbeitskraft umschrieben würden, so könne nicht im Gegenschluss, dass ein Ausnahme­tatbestand nicht voll erfüllt sei, angenommen werden, dass der Einsatz der Arbeitskraft verlangt werden dürfe.

 

Die Frage, wie er die Pflegebetreuung seiner Mutter nach Abschluss seines Studium bewältigen würde, sei völlig unsachlich und eine bloße Spekulation in die Zukunft.

 

Der Umstand, dass die Pflege seiner Mutter von der ersten Instanz als Schutzbehauptung für die Gewährung der Mindestsicherung gesehen wurde, sei unsachlich und beleidigend.

 

Er habe ganz bewusst seine bisherigen Ersparnisse aufgebraucht und sich sogar noch verschuldet und somit den Einsatz seiner eigenen Mittel im Sinne des § 8 Oö. BMSG vollzogen. Sein Studium dauere aber ein wenig länger als geplant und er benötige deshalb eine Überbrückungshilfe.

 

Natürlich sie von ihm der Einsatz der Arbeitskraft zu verlangen, er wolle aber nichts tun und alles unterlassen, was dem Abschluss seines Studiums weiter verzögern oder überhaupt gefährden könnte. Sein Studium sei seine Ausbildung und insofern bereits eine Vorleistung für den zukünftigen Einsatz der Arbeits­kraft.

 

Natürlich sei es möglich seine Mutter von dritter Seite pflegen und betreuen zu lassen. Dies wäre jedoch nicht sinnvoll und im Sinne der Gesellschaft ebenso wie die Aufnahme einer Tätigkeit, die zu einer Verzögerung oder gar einem Abbruch seines Studiums führen würde.

 

Nebenbei sei auch erwähnt, dass die Einstufung seiner Mutter auf Pflegegeldstufe 2 und damit der Bescheid der SVA der Bauern auch falsch sein könnte. Dieser Bescheid sei nicht zwingend bindend für die Behörde.

 

Der Umstand, dass er einen nahen Angehörigen pflege und betreue, der Pflegegeld in der Stufe 2 beziehe, sei kein Argument gegen sondern - da er bereits den Anforderungen des § 11 Abs.1 und 2 Oö. BMSG genüge - ein weiteres zusätzliches Argument für die Gewährung einer bedarfsorientierten Mindestsicherung.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht­nahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Da das Vorbringen des Berufungs­werbers sowohl im Erstverfahren als auch in der Berufung durchaus umfassend war und in sich praktisch nicht widersprüchlich, konnte von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akte erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt. Eine solche Verhandlung wurde überdies auch nicht beantragt.

 


3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Berufungswerber ist im Antragszeitpunkt in etwa 45 Jahre alt. Er hat seit 1993 selbstständig als Schriftsteller gearbeitet und an die zehn Werke veröffentlicht. Im Jahr 2006 hat der Berufungswerber ein Jusstudium begonnen und seit dieser Zeit keine Einnahmen mehr aus Veröffentlichungen seiner schriftstellerischen Tätigkeit erzielt, da er sich bewusst nur auf das Studium konzentriert hat und eine Verwertung seiner schriftstellerischen Arbeit nicht betrieben hat. Der Berufungswerber hat für sein Studium seine bisherigen Ersparnisse herangezogen und aufgebraucht und auch Kredite aufgenommen, die er mit seiner Eigentumswohnung besichert hat.

 

Seit 2010 betreut er seine pflegebedürftige Mutter, die nach einer Hüftoperation nur mehr sehr eingeschränkt gehfähig ist und mit der er gemeinsam in der Wohnung lebt. Im Mai 2012 wurde für diese ein Pflegegeldbescheid für die Stufe 2 ausgestellt mit einem Pflegebedarf von 87 Stunden pro Monat für folgende dauernd wiederkehrende Verrichtungen: Zubereiten von Mahlzeiten, An- und Auskleiden, Einnahme von Medikamenten, sonstige Körperpflege, Heran­schaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, Pflege der Leib- und Bettwäsche, Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. Weiters betreut er auch den Hund der Mutter und ist seine zwölfjährige Tochter in etwa zur Hälfte ihrer Zeit bei ihm aufhältig, zumindest während der gesamten Ferien. Deren Mutter verzichtet dem gegenüber auf Alimentationszahlungen.

 

Der Berufungswerber war im Zeitpunkt der Antragstellung im April 2012 beim AMS nicht als arbeitsuchend gemeldet. Er bezog niemals Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und ist grundsätzlich arbeitsfähig. Er hat keine Nachweise über eine zielführende Arbeitssuche (z.B. in Form von Bewerbungs­schreiben sowie Nachweisen über Vorstellungsgespräche und dergleichen) gelegt. Er hält es nicht für sinnvoll vor Abschluss des Studiums eine Arbeit aufzunehmen, da dies die Studiendauer verlängern bzw. den Studienerfolg gefährden würde und er erst verspätet seine Tätigkeit als Jurist aufnehmen könnte.

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt und vor allem aus den eigenen Angaben des Berufungswerbers. Er hat die oben genannten Feststellungen auch nicht bestritten oder in Abrede gestellt.

 


4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 5 Oö. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung einer bedarfsorientierten Mindestsicherung, dass eine Person von einer sozialen Notlage betroffen ist und bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfsbedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre. Nach Abs. 2 gilt als Beitrag der hilfsbedürftigen Personen im Sinne des Abs. 1 insbesondere nach Z1 der Einsatz der eigenen Mittel, nach Z2 der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11.

 

Nach § 11 Abs. 1 Oö. BMSG haben Hilfsbedürftige ihre Arbeitskraft in zumutbarere Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbs­möglich­keiten zu bemühen. Nach Abs. 2 ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person sowie auf die Eigenart und die Ursache der sozialen Notlage Bedacht zu nehmen. Nach Abs. 3 darf der Einsatz der Arbeitskraft insbesondere nicht verlangt werden von

1. arbeitsunfähigen Personen,

2. Personen, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben,

3. jenem Elternteil, der das im gemeinsamen Haushalt lebende, unterhalts­berechtigte Kind bis zur Vollendung des dreizehnten Lebensjahr überwiegend selbst pflegt und erzieht

4. Personen, die

   a) nahe Angehörige, eine Lebensgefährtin oder einen Lebensgefährten bzw. eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, welche bzw. welcher ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen bzw. bezieht, überwiegend betreuen, sofern mangels zumutbarer alternativer Betreuungsmöglichkeiten keine Beschäftigung aufgenommen werden kann oder

b) Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern leisten,

5) Schülerinnen und Schüler, die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulaus­bildung stehen.

 

Nach Abs. 5 dieser Bestimmung können Leistungen der bedarfsorientierten Mindest­sicherung auf die ein Rechtsanspruch besteht von vornherein nicht gewährt werden, insbesondere dann, wenn die betreffende Person ausdrücklich die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert.

 

4.2. Der Berufungswerber hat, wie er selbst zugibt, sich bewusst in die nunmehrige Situation gebracht, indem er nicht - wie bereits ein erheblicher Anteil der heutigen Studenten - nebenbei gearbeitet hat, sondern nur ausschließlich sein Studium betrieben hat und dafür seine Ersparnisse herangezogen hat. So hat er sich auch nicht um die Verwertung seiner schriftstellerischen Arbeit gekümmert und auch aus diesem Bereich keine Einkünfte bezogen. Er hat somit seine jetzige Notlage selbst verursacht. Auf dies ist im Sinne des § 11 Abs. 2 Oö. BMSG bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Einsatzes der Arbeitskraft (Stichwort: Eigenart und Ursache der sozialen Notlage) Bedacht zu nehmen.

 

Das Oö. Mindestsicherungsgesetz stellt massiv darauf ab, dass sich der Berufungswerber bemüht, diese soziale Notlage abzuwenden bzw. zu mildern. Dazu gehört eindeutig der Einsatz der eigenen Arbeitskraft sofern dies zumutbar ist. Die vier Punkte im § 7 Abs. 2 nennen beispielhaft einen Beitrag zur Bemühungspflicht. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers müssen zumindest alle diese Punkte (Formulierung: "insbesondere"), sofern im Einzelfall zutreffend, auch erfüllt sein. Allein oder auch nur überwiegend der Einsatz der eigenen Mittel reicht hiefür nicht aus.

 

Wie sich aus dem Bescheid der Sozialversicherung der Bauern ergibt, wurde für die Pflege der Mutter des Berufungswerbers ein Betreuungsaufwand von 87 Stunden monatlich für folgende dauernd wiederkehrende Verrichtungen festgestellt: Zubereiten von Mahlzeiten, An- und Auskleiden, Einnahme von Medikamenten, sonstige Körperpflege, Heranschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, Pflege der Leib- und Bettwäsche, Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen und ist somit das Argument des Berufungswerbers, wonach er nicht stimmen könnte, nicht stichhaltig, da in einem solchen Fall ein entsprechendes Rechtsmittel in Form einer Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhoben hätten werden müssen. Es wurden auch seinerseits keine begründeten Hinweise auf Unrichtigkeiten vorgebracht, sodass sich keine Bedenken dagegen ergeben.

Bei dem vorgesehenen Pflegebedarf ist der Erstbehörde durchaus zuzustimmen, dass diese Leistungen auch durch mobile Hilfsdienste, wie im Erstbescheid beschrieben, erbracht werden könnten. Auch dies gesteht der Berufungswerber grundsätzlich zu (Arg.: "Natürlich ist es möglich meine Mutter von dritter Seite pflegen und betreuen zu lassen."). Damit ist auch der zukünftige Pflegebedarf abgedeckt, solange sich die Umstände nicht ändern. Es wäre somit alleine aus der Sicht des Pflegebedarfes für den Berufungswerber durchaus möglich einer zumutbaren Arbeit nachzugehen zumal er ja auch selbst nicht in Abrede stellt arbeitsfähig zu sein (Arg.: "Natürlich könnte ich morgen am Bau arbeiten oder beim Billa Regale einräumen oder was auch immer machen.").

Er vermeint aber, dass dies dem "Geist" des Mindestsicherungsgesetzes widerspreche und nicht im Sinne der Gesellschaft sei. Damit verkennt er eindeutig die Rechtslage. Schon aus den unter 4.1. zitierten Gesetzes­be­stimmungen ergibt sich, dass die Mindestsicherung nur dann greifen soll, wenn sich der Betroffene nicht selbst helfen kann.

 

Der Berufungswerber hat aber auch formal nicht den Ausnahmetatbestand vom Einsatz der Arbeitskraft des § 11 Abs. 3 Z4a Oö. BMSG erfüllt, der vorsieht, dass bei Angehörigen Pflegegeld mindestens der Stufe 3 bezogen werden muss.

Auch die sonstigen Ausnahmen von Einsatz der Arbeitskraft im Sinne des § 11 Abs. 3 liegen nicht vor.

 

Es ist dem Berufungswerber zwar insofern recht zu geben, als es sich hier nur um demonstrative Aufzählungen für Ausnahmen handelt. Weitere zwingende Gründe können jedoch aus dem Vorbringen des Berufungswerbers und der Schilderung seiner Situation nicht entnommen werden. Überdies ist es zulässig und im Rahmen der Gesetzesinterpretation üblich auch über Umkehrschlüsse aus bestimmten Regelungen den Sinn gesetzlicher Be­stimmungen zu ergründen. Es ist daher durchaus schlüssig aus dem Umstand, dass insbesondere nur bei Pflege von Angehörigen mindestens der Pflegestufe 3 ein Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden kann, zu folgern, dass bei geringerem Pflegebedarf ein solcher Einsatz verlangt werden kann, zumal auch die sonstigen Umstände nicht dagegen sprechen, da ein Hund auch nach der Arbeit betreut werden kann und auch die zwölfjährige Tochter während der Zeit, die sie beim Berufungswerber verbringt, durchaus die Zeiten in denen er einer Erwerbstätigkeit nachgeht, bei seiner Mutter verbringen kann. Auch die fehlende Meldung beim Arbeitsamt als arbeitsuchend im Zeitpunkt der Antragstellung gibt einen Hinweis darauf, dass der Berufungswerber die Arbeitssuche bisher zumindest nicht intensiv betrieben hat. Dies zeigt sich auch dadurch, dass er bisher keinerlei Bewerbungsschreiben oder Bestätigungen über nachweisliche Vorstellungsgespräche vorgelegt hat. Die bloße allgemeine Suche im Internet und in Zeitungen reicht für die geforderte ernsthafte und intensive Arbeitssuche nicht aus. Auch aus seinen eigenen Ausführungen ergibt sich, dass er eine Arbeitsaufnahme in der derzeitigen Situation grundsätzlich (aus den von ihm beschriebenen Gründen) ablehnt.

 

Der Umstand, dass der Berufungswerber sein Studium zügig und mit guten Noten abschließen will, ist durchaus aus seiner Sicht subjektiv verständlich, er deckt sich jedoch nicht mit den Intentionen der bedarfsorientierten Mindestsicherung. Wie die Erstinstanz auch richtig festgestellt hat, kann die Leistung bedarfs­orientierter Mindestsicherung kein Ersatz für ein Stipendium sein. Dies ergibt sich schon aus den gesetzlichen Bestimmungen, wonach nach §11 Abs. 3 Z5 Oö. BMSG vom Einsatz der Arbeitskraft nur befreit sind Schülerinnen und Schüler, die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen. Ein Studium ist davon explizit nicht umfasst und ergibt sich dies auch aus den diesbezüglichen erläuternden Bemerkungen zur Gesetzesvorlage.

 

Es ist daher der Erstinstanz bei ihrer Entscheidung recht zu geben, wobei der Eindruck einer Schutzbehauptung hinsichtlich der Pflege der Mutter aufgrund der Gesamtumstände nicht ganz von der Hand zu weisen ist, da objektiv gesehen, die Umstände der Pflege und auch das Studium kein ausreichendes Argument und dafür sind, keine zumutbare Arbeit anzunehmen bzw. sich nachweislich (zum Beispiel durch Bestätigung von Vorstellungsgesprächen und Vorlage von Bewerbungsschreiben sowie durch Inanspruchnahme der Dienste des AMS) ernsthaft darum zu bemühen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4.3. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass, sofern sich die Voraussetzungen beim Berufungswerber ändern (Erhöhung der Pflegestufe der Mutter und damit des Pflegebedarfes, bzw. belegte intensive Arbeitssuche) er jederzeit neuerlich um bedarfsorientierte Mindestsicherung ansuchen kann.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

 

 

 

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