Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222614/5/Bm/Th

Linz, 02.11.2012

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn M H A, K, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11.06.2012, GZ 0007598/2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 zu Recht erkannt:

 

 

       I.      Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden, herabgesetzt wird.

 

    II.      Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 20 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG).

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11.06.2012, GZ 0007598/2012, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z25 GewO 1994 iVm Auflage 3 des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27.07.2011, GZ 501/N111079 verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Der Beschuldigte, Herr M H A, hat es als Gewerbeinhaber und Betreiber des Pizzaabhollokales im Standort L, W verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass das oa. Lokal am 27.09.2011 um 09:59 Uhr, am 28.09.2011 um 11:37 Uhr, am 01.10.2011 um 14:30 Uhr und am 06.10.2011 um 11:40 Uhr betrieben wurde, ohne dass die für diese Betriebsanlage mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27.07.2011, GZ 501/N1110797, unter Punkt 3) vorgeschriebene Auflage, dass 'dass die Eingangstüre zum Verkaufslokal geschlossen zu halten ist', eingehalten wurde, indem die Eingangstüre zum Lokal zu den genannten Zeitpunkten offen stand."

 

2. Dagegen wurde vom Bw innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass eine fallweise offene Lokaltür nicht immer zu verhindern sei. Es liege in der Sache, dass man aus- und eingehe und trotz der installierten Ventilation auch kurzfristig Geruch ins Freie gelange.

Es werde ersucht, etwaige Beschwerden noch einmal zu prüfen, wobei das ausgesprochene Urteil nicht in Frage gestellt werde. Vielleicht sei es möglich, diese Strafe doch noch dazu erlassen. Zukünftig werde sich der Bw ganz besonders bemühen, um derartige Vorkommnisse zu vermeiden.

 

3. Der Magistrat Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2012, an der der Bw teilgenommen hat.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom Bw die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 84d Abs.7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.2. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 300 Euro bei einem Strafrahmen bis 2.180 Euro verhängt. Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, als straferschwerend wurde kein Umstand gesehen. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse ist die Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 800 Euro und keinen Sorgepflichten ausgegangen.

In der mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom Bw angegeben, dass Sorgepflichten für seine Ehegattin bestehen.

 

Grundsätzlich erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 300 Euro unter Bedachtnahme der im Spruch angegebenen Tatzeiten durchaus tat- und schuldangemessen. Dennoch sieht sich der Oö. Verwaltungssenat veranlasst, die Geldstrafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß – vor allem unter Berücksichtigung des geringen Einkommens des Bw – herabzusetzen. Der Bw konnte auch glaubwürdig darlegen, dass er grundsätzlich bemüht ist, die Auflage einzuhalten und zu den Tatzeiten die Türe nur kurz zu Manipulationszwecken offen stand.

Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates ist mit der nunmehr verhängten Strafe eine ausreichende Sanktion gesetzt, um den Bw die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens eindringlich vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Michaela Bismaier

 

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