Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310469/2/Re/Th

Linz, 29.10.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des M J H, W, vom 24. September 2011, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6. September 2011, UR96-27/5-2011, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

  II.      Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z2 und 51 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem Straferkenntnis vom 6. September 2011, UR96-27/5-2011/Ka, über Herrn M J H, geb. X, wohnhaft F, S, eine Geldstrafe in der Höhe von 360 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden verhängt, weil er am 21. Mai 2011 bewegliche Sachen, deren er sich entledigen wollte und welche somit Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 darstellen – nämlich Bau- und Abbruchholz vom Abriss einer alten Scheune auf Grundstück Nr. X, KG A, Gemeinde W – entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs.3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 behandelt hat, da er dieses im Hof der Liegenschaft Z, W, auf Grundstück Nr. X der KG X A außerhalb einer dafür genehmigten Anlage zur Verbrennung gebracht hat. Es wurde die Verwaltungsübertretung im Grunde des § 79 Abs.2 Z3 AWG zur Last gelegt.

Begründend wird ausgeführt, das Strafverfahren stütze sich auf die Anzeige der Polizeiinspektion S am 26. Mai 2011 und dem daraufhin durchgeführten Ermittlungsverfahren. Demnach habe er zur Tatzeit Bau- und Abbruchholz vom Abriss einer alten Scheune auf dem Grundstück Nr.X verbrannt. Gegenüber den Polizeibeamten habe er ausgesagt, dass er gewusst hätte, dass Holz nicht verbrannt werden dürfe, ihm dies aber egal sei, da dies andere Leute auch machen würden. Nach Einsprucherhebung gegen die erlassene Strafverfügung hat der Berufungswerber eine weitere Äußerung zur vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht mehr abgegeben.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 24. September 2011, persönlich abgegeben am 26. September 2011, Berufung erhoben, dabei eine Begründung angekündigt und diese Begründung mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 nachgereicht. Begründend führt er darin aus, die genannte Liegenschaft war seit Oktober 2009 verpachtet an eine Tanzbar GmbH mit Geschäftsführer W. W. und P. E. Dieser habe das Obergeschoß entrümpelt (Holzreste aus Möbel, Einbauwände, aber auch Farbbehälter, Teppichreste, Elektrokabel usw.), die Gegenstände dann der Einfachheit halber am Gründstück gesammelt und dann verbrannt. Diese damalige Verbrennung habe letztlich zu keiner Anzeige geführt.

Da er an derselben Stelle weder Chemikalien noch sonstige umweltschädliche Gegenstände, sondern ausschließlich Holz verbrannt habe, müsse es sich auch hier um einen Tatbestand handeln, der strafrechtlich nicht verfolgt werden könne.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen abgegeben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 51c VStG.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ur96-27/9-2011/Ka. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben ist.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderen die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Danach ist es im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täter und Tatumstände so genau zu umschreiben, dass zum einen die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und zum anderen die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (vergl. Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 13.6.1984, Slg. Nr.11466/A, sowie VwGH 13.9.1999, 98/09/0084).

Demnach sind zum einen entsprechende, dh in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Zum anderen nämlich in Bezug auf das unverwechselbare Festhalten der Identität der Tat, muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Das bedeutet, dass die den Beschuldigten vorgeworfene Tat unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren.

Demnach reicht es auch nicht aus, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt (siehe dazu Hauer/Leukauf, aaO, Seite 1522).

 

Nach § 15 Abs.3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

1.     hiefür genehmigten Anlagen oder

2.     für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

 

Dem Berufungswerber wurde im Zusammenhang mit der gegenständlichen Abfallbehandlung zunächst mit Strafverfügung vom 3. Juni 2011 zur Last gelegt, Abfälle entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs.3 AWG 2002 behandelt zu haben, da Bau- und Abbruchholz außerhalb einer dafür genehmigten Anlage zur Verbrennung gebracht wurde. Diese Strafverfügung ist aufgrund des dagegen eingebrachten Einspruchs vom 20. Juni 2011 außer Kraft getreten. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26. Juli 2011, UR96-27/4-2011, wird ihm neuerlich als Verwaltungsübertretung die Verbrennung von Abfall im Hof der Liegenschaft Z, W auf dem Grundstück Nr. X der KG A, somit außerhalb einer dafür genehmigten Anlage zur Last gelegt. Mangels Stellungnahme bzw. Äußerung des Berufungswerbers hiezu erging in der Folge das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 6. September 2011 mit demselben Tatvorwurf. In der Begründung wird dabei die zugrundeliegende Gesetzesbestimmung des § 15 Abs.3 AWG vollständig zitiert, als objektives Tatbestandsmerkmal wird dem Berufungswerber das Verbrennen im Freien als nichtordnungsgemäße Abfallbehandlung, da der Hof der Liegenschaft Z keinesfalls eine genehmigte Abfallbehandlungsanlage darstellt, zur Last gelegt.

 

Die zur Anwendung gelangte Strafbestimmung des § 79 Abs.2 Z3 AWG 2002 stellt unter anderem die Behandlung nicht gefährlicher Abfälle entgegen § 15 Abs.3 AWG unter Strafe.

§ 15 Abs.3 AWG wiederum beinhaltet 2 Alternativen, nämlich die Behandlung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten.

 

Gemäß der angewendeten Gesetzesbestimmung dürfen somit Abfälle außerhalb von entweder hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Der Vorwurf, Abfälle seien außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (diesen Vorwurf beinhaltet das gesamte verfahrensgegenständliche Strafverfahren) behandelt worden, schließt jedoch nicht von vornherein und zwingend die Möglichkeit aus, dass diese Abfälle bzw. dieser Abfall an einem für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort und somit nicht jedenfalls in unzulässiger Weise behandelt wurde. Diese, zweite und insoferne alternativ mögliche, Variante wurde jedoch im Verfahren nicht geprüft und dem Bw nicht zur Last gelegt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kommt daher zum Ergebnis, dass der das gegenständliche durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren abschließende Spruch des bekämpften Straferkenntnisses nicht vollständig den Erfordernissen des § 44a VStG entspricht, weshalb insgesamt das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

 

6. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 66 VStG die Verpflichtung zur Bezahlung jeglicher Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Reichenberger

 

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