Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560190/8/Bm/HK

Linz, 13.11.2012

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau G M D, B, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16.07.2012, SO10-664935-As-Br, betreffend Antrag auf Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) zu Recht erkannt:

 

 

            Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), §§ 4, 8, 13, 27 und 49 Oö. Mindestsicherungsgesetz(Oö. BMSG), LGBl. Nr.: 74/2011.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16.07.2012 wurde der Antrag der Berufungswerberin (in der Folge: Bw) auf Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung abgewiesen. In der Begründung wurde von der belangten Behörde angeführt, den dem Antrag beigelegten Einkommensnachweisen und Kontoauszügen sei zu entnehmen, dass die Bw im Monat Juni 2012 über ein Einkommen von 1.134,09 Euro verfüge.

 

2. Dagegen erhob die Bw rechtzeitig Berufung und führte darin aus, ihr Arbeitsverhältnis bei Frau H habe mit 31.05.2012 geendet; im Juni sei nur mehr der Lohn für Mai 2012 mit anteiligem Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausbezahlt worden. Seit 1.06.2012 erhalte die Bw nur mehr den Pensionsvorschuss vom AMS in Höhe von 14,32 Euro täglich.

 

3. Die Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn zuständigkeitshalber dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt und in die von der Bw und der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, insbesondere in das Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Linz, vom 25.10.2012 betreffend Zuerkennung der Erwerbsunfähigkeitspension ab 1.03.2010 an die Bw.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Oö. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinne des § 4

 

  1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und
  2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Gemäß § 6 Abs.1 Z1 leg. cit. liegt eine soziale Notlage bei Personen vor, die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht decken können.

 

Nach § 7 Abs.1 leg. cit. setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der bedürftigen Personen voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre.

 

Nach Abs.2 dieser Bestimmung gelten als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinne des Abs.1 insbesondere:

1. der Einsatz der eigenen Mitteln nach Maßgabe der §§ 8 bis10;

2. der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11;

3.....

 

Gemäß § 8 Abs.1 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

5.2. Vorliegend hat die Einsichtnahme in das Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 25.10.2012 ergeben, dass der Bw eine über den Mindeststandard nach § 1 Abs.1 Z1 Oö. BMSV liegende Erwerbsunfähigkeitspension rückwirkend ab 1.03.2010 zuerkannt wird und sohin ein Anspruch auf Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung im Grunde des oben zitierten § 8 Abs.1 Oö. BMSG nicht zusteht, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

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