Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150984/4/Re/Th

Linz, 25.10.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. Juli 2012, BauR96-109-2012, betreffend die Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Einspruches nach § 49 Abs.1 VStG, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 AVG iVm §24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. Juli 2012 wurde der von Herrn X (Bw) gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 20. Jänner 2012, BauR96-109-2012, eingebrachte Einspruch vom 20. Mai 2012, bei der Behörde eingelangt am 23. Mai 2012, im Grunde der §§ 49 Abs.1 und 49 Abs.3 VStG 1991 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber mit Schreiben vom 21.08.2012 neuerlich ein Rechtsmittel eingebracht. Dies im wesentlichen mit der Begründung, er habe schon mehrmals betont, dass er weder Besitzer von Fahrzeug noch Fahrer sei. Der Bescheid sei falsch, der Einspruch "war verspätet auf Gesundheit störende Gründe". Er habe nach Zustellung des Bescheides X angerufen. Dieser habe seine Schuld schon bestätigt. Er sei bloß Fahrzeughalter und habe in diesem Fall nicht gegen Gesetze verstoßen. Er sei auch nicht dabei gewesen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft  als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegte Verfahrensakt der belangten Behörde zu BauR96-109-2012 sowie Wahrung des Parteiengehörs zur offensichtlichen Verspätung des Rechtsmittels.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen 2 Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides zu laufen.

 

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. Juli 2012 laut vorliegendem Rückschein am 2. August 2012 nachweisbar zugestellt.

Die im Bescheid zutreffend angegebene Rechtsmittelfrist in der Dauer von 2 Wochen endete somit mit spätestens Ablauf des 16. August 2012. Die nunmehr vorliegende, vom Berufungswerber eingebrachte Berufung (Schreiben vom
21. August 2012) gegen diesen Bescheid wurde laut ablesbaren Poststempel am 21. August 2012 der Post zur Beförderung übergeben und ist am 23. August 2012 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingelangt.

 

Da es sich aus diesen Gründen um eine offensichtlich verspätet eingebrachte Berufung handelt, wurde dieser Umstand dem Berufungswerber im Rahmen des Parteiengehörs mit dem Hinweis zur Kenntnis gebracht, dass die Berufung verspätet eingebracht wurde. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich hiezu binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens zu äußern. Eine weitere Stellungnahme des Berufungswerbers ist jedoch zu diesem Vorhalt nicht mehr eingelangt.

 

Das Fristversäumnis hat somit zur Folge, dass der angefochtene Bescheid mit dem ungenützten Ablauf der Berufungsfrist, somit spätestens mit Ablauf des 16. August 2012, in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte daher aufgrund dieser Verspätung die Berufung als unzulässig zurückzuweisen und war daher eine inhaltliche Beurteilung der Berufung nicht möglich.

 

Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage war wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Reichenberger

 

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