Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101312/2/Weg/Shn

Linz, 16.08.1993

VwSen - 101312/2/Weg/Shn Linz, am 16. August 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachte Berufung des S D vom 3. Mai 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems vom 26. April 1993, VerkR96/1251/1993, zu Recht:

I.: Die Berufung wird abgewiesen und die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 26. April 1993 ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) bestätigt.

II.: Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 1.000 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 und § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil dieser am 23. März 1993 um 22.35 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von W auf der P A bei Strkm.10,600 in Richtung K gelenkt und dabei die von der Behörde verordnete durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 66 km/h überschritten hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 500 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, er finde den Betrag als zu hoch bemessen. Er begründet dies mit seinem monatlichen Verdienst von 15.000 S netto, wobei er 2.000 S als Kostgeld an die Eltern zu zahlen habe. Auch habe er derzeit für einen Kredit (90.000 S) monatlich 4.200 S zurückzuzahlen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems vorgelegten Verwaltungsakt. Demnach steht nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest: Die oben angeführte und unbestritten gebliebene Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch ein stationäres Radarmeßgerät festgestellt. Der Berufungswerber scheint verwaltungsstrafrechtlich zweimal vorgemerkt auf, davon wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 und wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960. Die zuletzt angeführte Anmerkung beruht auf derselben schädlichen Neigung. Diesbezüglich wurde eine Geldstrafe von 1.100 S ausgesprochen. Die vom Berufungswerber geltend gemachten finanziellen Verhältnisse sind glaubwürdig. Der Berufungswerber besitzt kein nennenswertes Vermögen und ist nicht sorgepflichtig.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen: Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Strafrahmen reicht gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S. Die Erstbehörde hat in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu Recht auf den Erschwerungsgrund einer einschlägigen Vormerkung hingewiesen. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht zutagegetreten. Die vom Berufungswerber ins Treffen geführte finanzielle Situation ist keinesfalls so triste, zumal keine Sorgepflichten bestehen und die an die Eltern abzuführenden 2.000 S pro Monat den wesentlichen Unterhalt (Verköstigung und Wohnmöglichkeit) abdecken. Eine monatliche Rückzahlungsverpflichtung in der Höhe von 4.200 S ändert nichts an dem Umstand, daß dem Berufungswerber noch ca. 9.000 S pro Monat frei zur Verfügung stehen. Die von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf verhängte Geldstrafe, mag sie auch für den Berufungswerber empfindlich sein - ist in Anbetracht der 66 %igen Geschwindigkeitsüberschreitung und der damit einhergehenden Gefährdung der Verkehrssicherheit richtig festgesetzt worden. Dem Berufungswerber steht es frei, bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems um Zahlungsaufschub oder um Ratenzahlung anzusuchen.

5. Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens stützt sich auf § 64 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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