Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166956/14/Bi/Ai

Linz, 27.11.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, x, x, vom 14. Mai 2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Schärding vom 3. Mai 2012, VerkR96-5065-2011, wegen Übertretungen des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 13. November 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis in beiden Punkten im Schuldspruch und hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafen bestätigt wird, die Geldstrafen aber im Punkt 1) auf 130 Euro und im Punkt 2) auf 120 Euro herab­gesetzt werden.

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich im Punkt 1) auf 13 Euro, im Punkt 2) auf 12 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) und 2) jeweils §§ 102 Abs.1 iVm 101 Abs.1 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 150 Euro (24 Stunden EFS) und 2) 140 Euro (22 Stunden EFS) verhängt, weil er sich als Lenker des Lkw x, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe, da am 4. August 2011, 8.15 Uhr, in der Gemeinde x, Verkehrskontrollplatz im Kreuzungsbereich der L533 mit der L1390, dass

1) das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lkw von 17.990 kg durch die Beladung um 1.660 kg überschritten worden sei, und

2) die höchste zulässige Achslast der hinteren Achse des Lkw von 11.500 kg durch die Beladung um 2.500 kg überschritten worden sei.   

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 29 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im Einzelnen keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 13. November 2012 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines Rechtvertreters Herrn x, des Zeugen Meldungsleger GI x (Ml) und des technischen Amts­sachver­ständigen Ing. x (SV) durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz war entschuldigt. Auf die mündliche Verkün­dung der Berufungs­entscheidung wurde verzichtet.   

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz sei seinen Beweis­anträgen nicht nachgekommen. Sie behaupte, dass 8 Radlastmesser eingesetzt worden seien, obwohl das von ihm gelenkte Fahrzeug keine 8 Räder gehabt habe. Es seien keine relevanten tatbezogenen Aufzeichnungen hinsichtlich der Gewichte vorgelegt worden, um die Behauptung des Ml überprüfen zu können. Außerdem habe auch die Erstinstanz festgestellt, dass die geänderten überschriebenen Zahlen nicht lesbar seien. Er habe sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten vor dem Wegfahren nachweislich vom Gewicht des von ihm transportierten Gutes überzeugt Er werde den Namen des Zeugen, für den die Erstinstanz kein Interesse gezeigt habe, rechtzeitig für eine Zeugenladung bekanntgeben. Ohne Waage seien die Achslasten nicht feststell­bar. Bei der Firma, wo er auftragsgemäß den Beton abgeholt habe, gebe es keine entsprechende Waage, weshalb er weder das Gewicht der Achslasten noch der Ladung wissen habe können. Auf dem Lieferschein seien keine Gewichtsangaben enthalten gewesen, das habe auch der Ml nie behauptet. Das Verfahren sei nicht objektiv geführt und den Beweisanträgen nicht nachgekommen worden. Die angebliche Überladung habe keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit dargestellt, weil sonst eine Ab- bzw Umladung erfolgen hätte müssen. Ihm sei aber die Weiterfahrt ohne Auflagen gestattet worden; er habe von der Ladestelle bis zum Anhalteort bereits ca 13 km zurückgelegt. Beantragt wird eine Berufungsverhandlung sowie Behebung des Straferkenntnisses.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw und sein Vertreter gehört, der Ml unter der Wahrheitspflicht des § 289 StGB stehend zeugenschaftlich einvernommen, der von diesem vorgelegte Lieferschein sowie dessen Unterlagen eingesehen und ein Gutachten des technischen AmtsSV eingeholt wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw ist Berufskraftfahrer, wohnt in x und arbeitet für ein örtliches Unternehmen (x GmbH), das am 4. August 2011 eine Baustelle in x betrieb und Zulassungsbesitzer des von ihm gelenkten Lkw x mit Kranaufbau war. Nach eigenen Angaben transportiert der Bw normalerweise Schotter und erhielt am Vorfallstag vom Polier telefonisch den Auftrag, Trocken­beton in Pulverform von der FA x in Linz, x, abzuholen und nach x zu bringen.

Fest steht auch, dass der Trockenbeton aus einem Silo auf den Lkw geladen wurde, wobei die genaue Menge vom Bw in seinem Schreiben vom 1. Dezember 2011 mit 3 m³ angegeben wurde. In der Verhandlung wurde geklärt, dass an diesem Tag von der Polizei Schwerpunktkontrollen am Lkw-Kontrollplatz in x, Kreuzung x – x, durchge­führt wurden, wobei vom Ml Verwiegungen mittels den im Landes-Kontrollbus mitgeführten Radlastmessern – insgesamt waren 8 Stück dort vorhanden, alle am Vorfallstag ordnungsgemäß geeicht – vorgenommen wurden.

Der Ml hat in der Verhandlung das Anzeigenformblatt, bestehend aus einem 4seitigen Bogen, mit allen Angaben zum Lenker, dem Lkw und der Ladung, vorgelegt und ebenso den Lieferschein – der im späteren Verfahren wegen der schlechten Kopiequalität nicht mehr lesbar war. Die aus der Zulassung ersichtlichen Daten des Lkw – Erstzulassung am 3. April 1997, hzGG 17.990 kg, 1. Achse 8.000 kg, 2. Achse 11.500 kg, Eigengewicht 12.200 kg, Nutzlast 5.750 kg, technisches HG 20.000 kg, technische Höchstlast Vorderachse 8.000 kg, Hinterachse 13.000 kg. Aus dem Lieferschein geht hervor, dass der Bw bei der Ca x 2,5 m³ Trockenbeton geladen hat.

 

Die Verwiegung, für die 4 der insgesamt 8 vorhandenen Radlastmesser – genaueres konnte nicht mehr festgestellt werden – verwendet wurden, führte der Ml insofern durch, als er sich davon überzeugte, dass der für solche Verwiegungen eigens errichtete Kontrollplatz von Steinen frei war und die Platten auf Null zurückgestellt waren. Dann sei der Bw mit dem Lkw auf die Platten gefahren. Das Verwiegen selbst erfolgte durch den Ml, der feststellte, dass der Lkw auf der Vorderachse links 3.100 kg, rechts 2.750 kg, dh gesamt 5.850 kg, auf der Hinterachse links 7.350 kg, rechts 6.850 kg, dh gesamt 14.200 kg aufwies. 

Festgestellt wurde weiters, dass der Ml zunächst irrtümlich pro Achse 100 kg abzog und dann pro Wiegeplatte 100 kg, also pro Achse 200 kg, abzog, wodurch es zu Überschreibungen auf dem Formular kam, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert und eindeutig klargestellt wurden. Unter Berücksichtigung der richtigen Abzüge von 200 kg pro Achse ergab sich ein tatsächliches Gesamtgewicht von 19.650 kg, dh gegenüber dem hzGG von 17.990 kg eine Überladung von 1.660 kg. Bei der hinteren Achse ergab sich eine tatsächliche Achslast von 14.000 kg und damit eine Überschreitung der erlaubten Achslast von 11.500 kg um 2.500 kg. Die erlaubte Achslast der Vorderachse von 8.000 kg wurde hingegen unterschritten.

 

In der Berufungsverhandlung bestätigte der SV, er habe sich bei der Fa x nach dem Gewicht von 1 m³ Trockenbeton erkundigt und die Auskunft erhalten, dieser habe zwischen 2.350 kg und 2.480 kg. Hätte der Bw in der Zulassung des Lkw nachgesehen, hätte er das Eigengewicht von 12.200 kg und die Nutzlast von 5.750 kg gesehen.

Der Bw betonte, er habe sowohl die Chefin nach dem Gewicht von Trocken­beton gefragt als auch den Mischmeister, keiner habe ihm eine konkrete Auskunft erteilt und der Mischmeister habe ihn ungehalten weggeschickt, weil hinter seinem noch andere Lkw gewartet hätten. Er sei schließlich in der Annahme, Trocken­beton sei etwa so schwer wie Schotter, zur Baustelle gefahren. In der Verhandlung führte der Bw aus, er schätze Schotter auf ca 1.500 kg, dh die von ihm transportierten 3 m³ hätten dann 4.500 kg gehabt und das wäre sich mit der Nutzlast ausgegangen; das habe er auch bei der Beanstandung gesagt.

 

Der SV führte in der Verhandlung aus, wenn man den Trockenbeton mit dem günstigsten Gewicht von ca 2.400 kg nehme und die laut Lieferschein geladenen 2,5 m³ zu etwa 6.000 kg rechne, sei bei einem Eigengewicht von 12.200 kg anzunehmen, dass sich das mit der Nutzlast (abzüglich Toleranz) etwa ausgehe und das hzGG von 17.990 kg nicht überschritten werde, jedenfalls keine Überladung von 1.660 kg resultiere, sondern etwa 200 kg, die unter die Toleranz fallen würden. Es sei aber zu berücksichtigen, dass das "Eigengewicht" eines Lkw das Fahrzeug ohne die meist noch darauf vorhandenen Werkzeuge, Ketten ua umfasse, sowie hier noch der Greifer für den Kran, der möglicherweise um die 500 kg habe, dazuzurechnen sei. Möglich sei auch, dass es bei der Erstzulassung im Jahr 1997 zu einem Fehler insofern gekommen sei, als das Eigengewicht des Lkw anhand vorgelegter Wiegescheine festgesetzt und in die Zulassung einge­tragen worden sei, und dieser Wiegeschein manipuliert wurde zB bei der Tankfüllung. Aus den Aussagen des Bw lasse sich aber einwandfrei ersehen, dass sich dieser nicht vom tatsächlichen Gewicht des Trockenbetons informiert und offensichtlich auch nicht in der Zulassung nachgesehen hat.

 

Der Bw hat sich damit verantwortet, er habe eine konkreten Auftrag bekommen und keine Möglichkeit gesehen, den Transport einzuschätzen, daher sei er halt in der Annahme gefahren, das werde sich schon ausgehen. Über genaueres Befragen bestätigte der Bw, er habe nicht bei den das Gewicht betreffenden Eintragungen im Zulassungsschein nachgeschaut.  

 

Bei der Überschreitung der zulässigen Achslast an der Hinterachse um 2.500 kg hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Bw den am Kran montierten Greifer hinten auf die Ladung gelegt hat, während dieser bei der Achslast vorne berücksichtigt wurde. Damit hat der SV erklärt, warum die erlaubte Achslast bei der Vorderachse unter- und bei der Hinterachse über­schritten wurde.

Der Bw macht geltend, wenn das Eigengewicht, so wie eingetragen, gestimmt hätte, hätte sich durch die Ladung von 2,5 m³ Trockenbeton auch bei 2.400 kg/m³ keine Überladung ergeben. Für die festgestellte Überladung von 1.660 kg  sei er daher nicht verantwortlich. Den am Kran zur Manipulation der Ladung montierten Greifer müsse er auf die Ladung legen, weil er sonst die Breite des Lkw überschreiten würde.   

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 102 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahr­zeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Gemäß § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn ua das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges ... durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Ml bei der Verwiegung ordnungs­gemäß vorgegangen ist und, da sämtliche 8 Radlastmesser zum Vorfallszeitpunkt gültig geeicht waren, die verwendeten vier von diesen ebenfalls den Vorschriften entsprochen haben. Die Einsichtnahme in den Anzeigenbogen hat ergeben, dass der Ml sämtliche in die Zulassung eingetragenen Daten notiert und auch den Lieferschein miteinbezogen hat; auch die handschriftlichen überschriebenen Daten aus der Verwiegung sind erklärbar und einwandfrei nachvollziehbar zugunsten des Bw, auch wenn das Formular auf dieser Seite nicht vollständig (zB hinsichtlich Kennzeichen) ausgefüllt ist. Da es sich dabei um einen Bogen handelt, ist der Zusammenhang mit dem vom Bw gelenkten Lkw offensichtlich und eindeutig und seine Kritik diesbezüglich entbehrlich.

Seinem Vorbringen, die Gewichte der auf dem Lkw mittrans­portierten Gegen­stände seien ihm nicht bekannt gewesen und mangels Waage habe er auch das Ladegewicht nicht feststellen können, ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger  Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder die Unmöglich­keit, die Ladung abzuwiegen, noch die, deren Gewicht exakt zu schätzen, das Verschulden des Lenkers bei einer Überladung ausschließt (vgl bereits VwGH 18.1.1989, 88/03/147; uva).

Es ist einem Kraftfahrzeuglenker zumutbar, um den Beladungsvorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden, sich die für eine zuverlässige Feststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen, oder aber im Zweifel falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, nur solche eine Menge zu laden, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird und eine Überladung unterbleibt (vgl bereits VwGH 23.4.1986, 85/03/0171; uva).

Nach der Bestimmung des § 102 Abs.1 KFG darf der Lenker das Fahrzeug erst dann in Betrieb nehmen, wenn er sich davon überzeugt hat, dass dieses den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.

 

Der Bw hat laut SV das Gewicht von Schotter – und damit zusammenhängend auch des ähnlich einge­schätzten Trockenbetons – falsch, nämlich um etwa 1.000 kg zu niedrig, angenommen, obwohl er nach eigenen Angaben mit Schotter­transporten mehr Erfahrung hat. Er hat sich daher auch nicht entsprechend informiert, wobei auch in der Berufungsverhandlung keine Rede mehr vom in der Berufung und im Schreiben vom 1.12.2011 ange­kündigten Zeugen war. Dass unmittelbar bei der Beladung angesichts der wartenden Lkw keine Zeit war, beim Mischmeister zu fragen, liegt auf der Hand, allerdings hätte er sich vor der Beladung im Büro der Fa x nach dem Gewicht der Ladung erkundigen können. Nach dem von Bw in der Verhandlung gewonnenen Eindruck hat der Bw den ihm aufgetragenen Transport ohne alle Bedenken oder Überlegungen durchgeführt, obwohl er als Lenker zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet gewesen wäre.

 

Zumutbar wäre ihm auch gewesen, sich bezüglich des Eigengewichts Gedanken zu machen. Dass zB der Greifer am Kran nach der Definition des § 2 Abs.1 Z31 KFG 1967 – demnach ist das Eigengewicht das Gewicht eines vollständig ausgestatteten, betriebsbereiten, auf waagrechter, ebener Fahrbahn stehenden Fahrzeuges ohne Ladung, bei Kraftfahrzeugen einschließlich des vollgefüllten Kraftstoffbehälters – nicht beim Eigengewicht berücksichtigt wird, musste dem Bw bekannt sein und er musste auch berücksichtigen, dass er diesen auf der Ladung ablegen würde müssen, dh dass er hinten um das Gewicht des Greifers weniger aufladen würde müssen, um die zulässige Achslast der Hinterachse nicht zu überschreiten.  

 

Zum Verschulden ist zu sagen, dass im ggst Fall zweifelsohne von mangelnder Sorgfalt auszugehen ist, wobei der Bw eine Überladung bzw Überschreitung der hinteren Achslast vielleicht nicht bewusst, jedoch in billigender Weise in Kauf genommen hat. Somit hat er jedenfalls fahrlässig gehandelt, zumal auch mangelnde Sorgfalt das Verschulden nicht gering macht. Jedem Fahrzeuglenker muss bewusst sein, dass das höchst zulässige Gesamtgewicht unter keinen Umständen überschritten werden darf.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Überlegungen ist davon auszugehen, dass der Bw beide ihm zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und, da ihm die Glaubhaft­machung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zutreffend die Unbescholtenheit des Bw als Milderungsgrund berücksichtigt und Erschwerungsgründe nicht gefunden. Die finanziellen Verhältnisse wurden geschätzt (1.500 Euro monatlich, Sorgepflicht für die Gattin, kein Vermögen). Der Bw hat in der Berufungsverhandlung die weitere Sorgepflicht für drei Kinder geltend gemacht, die insofern zu berücksichtigen ist, als eine – angesichts des massiven Unrechts- und Schuldgehalts der Übertretungen – geringe Herab­setzung der Geldstrafen diesmal noch gerechtfertigt ist.

Die nunmehr verhängten Strafen entsprechen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG dem jeweiligen Unrechts- und Schuldgehalt der beiden Übertretungen, halten generalpräventiven Überlegungen stand und sollen den Bw in Zukunft zu entsprechender Sorgfalt bewegen. Es steht dem Bw frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Strafen in Teilbeträgen anzusuchen.

Die Ersatzfreiheitsstrafen sind im Verhältnis zu den Geldstrafen angemessen, wobei die finanziellen Verhältnisse keine Herabsetzung rechtfertigen. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Überladung LKW (Ladung Trockenbeton) Überschreitung höchstzulässiges Gesamtgewicht um 1660 kg + hintere Achslast um 2500 kg. Strafherabsetzung wegen Sorgepflicht f. Gattin + 3 Kinder.

 

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