Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166985/15/Bi

Linz, 13.11.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Mag. x, x, x, vom 7. Mai 2012 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 20. April 2012, S-5837/12-VP, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 11. Oktober 2021 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i , 45 Abs.1 Z1 1.Alt. und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 19 Abs.7 iVm 19 Abs.4 und 99 Abs.2c Z5 StVO 1960 eine Geldstrafe von 170 Euro (3 Tagen EFS) verhängt, weil er am 25. Jänner 2012 um 18.40 Uhr in x, aus der unbenannten Verbindungs­straße von der x kommend in Fahrtrichtung x – x, Bereich Kreuzung unbenannte Verbindungsstraße – x, das Kfz x gelenkt und dabei trotz des deutlich sichtbar angebrachten Vorschriftszeichens "Halt" den Vorrang eines von links kommenden Fahrzeuges (Fahrrad) verletzt habe, weil dessen Lenker zu einem unvermittelten Bremsen seines Fahrzeuges genötigt worden sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 17 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 11. Oktober 2012 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung am Ort des Vorfalls in Anwesenheit des Bw, des Zeugen x (S) und des technischen Amtssachverständigen Dipl.HTL-Ing. x (SV) durch­geführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet.   

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die ihm unterstellte Fahrlässigkeit liege nicht vor, da er sich nach dem Stehenbleiben vor dem Vorschriftszeichen "Halt" merklich langsamer als Schrittgeschwindigkeit mit der größtmöglichen Sorgfalt in die Kreuzung bewegt habe. Dieses Vorgehen sei als "Herantasten" zu sehen; daher könne ihm auch keine Nichtbeachtung des Vorschriftszeichens unterstellt werden. Der Radfahrer habe sein Vorgehen bestätigt. Eine Nicht­beachtung des Vorschriftszeichens "Halt" könne ihm nicht unterstellt werden. Er habe weder rücksichtslos noch fahrlässig gehandelt. Er habe sein Verhalten im Straßen­verkehr den am 25. Jänner 2012 herrschenden Bedingungen (Nässe, Dunkelheit) angepasst und größtmögliche Sorgfalt walten lassen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle, bei der der Bw gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straf­erkenntnisses berücksichtigt, der damalige Radfahrer, der Zeuge S, unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich einver­nommen und ein technisches SV-Gutachten zum Unfallshergang und den Aussagen beider Unfallbeteiligter erstellt wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Am Mittwoch, dem 25. Jänner 2012, gegen 18.40 Uhr lenkte der Bw den auf ihn zugelassenen Pkw x auf der x in Richtung x, um diesen auf seinem Parkplatz in der Tiefgarage beim Kreuzungsbereich x – x aufzusuchen. Die x zweigt kurz vor der Kreuzung x – x links von der x ab und bildet einen eigenen ungeregelten Kreuzungsbereich, wobei vor der Einmündung der dort als Einbahn in Richtung stadtauswärts führenden x in die x beidseitig ein Vorschriftszeichen "Halt" deutlich sichtbar angebracht ist. Beim Ortsaugen­schein ergab sich, dass es sich bei der im angefochtenen Straferkenntnis als "unbenannte Verbindungsstraße" bezeichnete Straße um die x handelt, die geradeaus über die x führt. Auch auf der schräg gegenüberliegenden Seite der Kreuzung ist das Vorschrifts­zeichen "Halt" angebracht. Auf beiden Seiten der Gärtnerstraße befinden sich nach dem Vorschriftszeichen "Halt" jeweils ungeregelte Schutzwege. Die Kreuzung ist, wie sich beim Ortsaugenschein gezeigt hat, relativ stark befahren sowohl von Kraftfahrzeugen (der Linienbus fährt dort von der x kommend nach links über die x Richtung x) als auch von Radfahrern und wird von zwei über der Kreuzung befindlichen mit Reflektoren versehenen Straßen­lampen ausgeleuchtet.

Die übereinstimmende Schilderung des Vorfalls sowohl vom Bw als auch von Zeugen S hat ergeben, dass  der Bw beim Vorschriftszeichen "Halt" vor dem Schutzweg seinen Pkw anhielt, um eine Fußgängerin über den Schutzweg gehen zu lassen. Das hat der Zeuge S, der von der gegenüberliegenden Seite kommend nach links in die x einbog, um über die x zu seinem Arbeitsplatz im x x zu fahren, bestätigt. Der Zeuge S führte aus, er habe,  nachdem er vor dem auf seiner Seite der Kreuzung befindlichen Vorschrifts­zeichen "Halt" angehalten gehabt habe, die x auf dem kürzesten Weg in gerader Richtung überquert und sei dann am rechten Fahrbahnrand der x in Richtung Kreuzung mit der x weitergefahren, dh für den Bw von links gekommen. Er habe beobachtet, dass der Bw vor der Kreuzung gestanden und die Fußgängerin im Begriff gewesen sei, den Schutzweg in seine Richtung, also zu ihm her, zu überqueren, und habe gedacht, da der Pkw stehe, könne er auch gleich die Kreuzung überqueren. Der Bw habe aber ganz langsam die Fahrt in die Kreuzung hinein fortgesetzt und bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit sei es ihm nicht mehr gelungen, das Fahrrad zum Stehen zu bringen. Der Zusammenstoß habe sich zwischen dem Vorderreifen des Rades (Gummiteil) und dem Pkw im Radkastenbereich links vorne ereignet. Er sei zu Sturz gekommen und habe selbst die Polizei verständigt. Weder sein Fahrrad noch der Pkw hätten einen Schaden aufgewiesen. Er selbst habe sich im AKH von einem Arzt anschauen lassen – auf dem Ambulanzblatt ist als Diagnose "Cont.gen.sin." angeführt – und ihm seien eine schmerzstillende Einreibung, das Tragen einer elastischen Binde und Schonung verschrieben worden, er sei aber nicht ernstlich verletzt gewesen und habe normal weitergearbeitet. Eine Verletzungsanzeige liegt nicht vor.  

 

Der Bw schilderte den Vorfall so, dass er wegen einer Fußgängerin, die die x auf dem Schutzweg vor ihm von rechts nach links überquerte, angehalten hatte und sich danach ganz langsam in die Kreuzung hineintastete, dh immer wieder stehenblieb um sich zu überzeugen, ob von rechts oder links Fahrzeuge kommen. Er sei dann noch innerhalb der Gehsteigfluchtlinie stehen­geblieben, habe wahrgenommen, dass von rechts nichts kam und plötzlich den von links kommenden Radfahrer bemerkt, aber keinen Anstoß. Der Radfahrer sei plötzlich neben seinem Fahrzeug auf Höhe der Kühlerhaube gestanden, wobei er nach dessen Fahrlinie den Eindruck gehabt habe, dass dieser auf dem Gehsteig in Richtung x fahren wollte, weil er sich innerhalb der Gehsteig­kanten der x befunden habe – der Zeuge S bestritt das vehement.

Nach der Schilderung des Bw habe er kein Geräusch oder sonstiges gehört, das auf einen Anstoß gedeutet hätte. Der Zeuge S sei auch nicht zu Sturz gekommen sondern gestanden. Er selbst sei unmittelbar, nachdem er den Radfahrer bemerkt hatte, sofort gestanden, zumal er wegen der sehr geringen Geschwindigkeit praktisch keinen Bremsweg gehabt habe. Er habe die Fahrertür geöffnet, um den Radfahrer zu fragen, ob er ihm helfen könne, zumal er ihn nicht kommen gesehen habe. Bei der Ecke x – x sei zwar ein Halte- und Parkverbot, aber besonders in den Abendstunden werde die Sicht nach links oft durch abgestellte Fahrzeuge erschwert. Er habe aus seiner Position nicht nach links hinübergesehen. Als er den Radfahrer neben seinem Pkw gesehen habe, sei dieser vom Rad aufgestanden und mit dem Rad zwischen den Beinen auf dem Boden gestanden. Nach seinem Eindruck sei der Radfahrer gestürzt, als er versucht habe, vom Rad abzusteigen, möglicherweise weil der Boden vom Regen rutschig gewesen sei. Der Bw hat einen Sturz durch den Pkw oder seine Fahrweise ausgeschlossen. Er habe dem Zeugen S aufgeholfen und sie hätten das nicht beschädigte Rad auf den Gehsteig gestellt. Auf seine Frage, ob er verletzt sei, habe der Radfahrer gesagt, ihm tue nichts weh, er sei auf dem Weg in die Arbeit. Der Zeuge S wollte dann die Polizei verständigen, worauf der Bw die Bezahlung der "Blaulichtsteuer" ablehnte. Laut Bw habe der Zeuge S selbst die Polizei verständigt, zumal ihm nun doch das linke Knie weh tue. Beim Warten auf die Polizei habe er erzählt, dass er schon einmal einen Unfall mit dem Fahrrad gehabt habe und da sei ihm Versicherungsbetrug vorgeworfen worden. Er habe der Polizei gleich erzählt, dass sein Fahrrad ohnehin beleuchtet gewesen sei. Dem Bw ist nach eigenen Angaben kein Licht am Fahrrad aufgefallen und der Zeuge S sei dunkel gekleidet gewesen. Die Fahrlinie des Radfahrers hat der Bw so beschrieben, dass dieser nach seinem Eindruck die Fahrt auf dem Gehsteig fortsetzen wollte.

Der Zeuge S hat hingegen ausgeführt, er habe eine weiße bis helle Jacke mit grünen aber nicht reflektierenden Teilen getragen. Er hat eingeräumt, der Anstoß sei mit dem Gummiteil des Rades erfolgt, dh ein Anstoß sei nicht zu hören gewesen. Direkt an der Hausecke der x sei zum Vorfallszeitpunkt kein Fahrzeug abgestellt gewesen. Er habe auf der Fahrbahn der x die Fahrt fortsetzen wollen; keinesfalls auf dem Gehsteig, das sei verboten.  

 

Im Rahmen des Ortsaugenscheins hat der SV zur Nachvollziehbarkeit des Tatvor­wurfs ein Gutachten erstellt. Ausgehend von einer Geschwindigkeit des Rad­fahrers von ca 10 km/h (dh ca 3 m/sek) hat der SV ausgeführt, die Kreuzung sei von zwei darüber angebrachten Straßenlampen, die mit Reflektoren ausgestattet seien, beleuchtet, sodass, wenn ein unbeleuchteter Fußgänger mit dunkler Kleidung zu sehen sei, auch ein Radfahrer zu sehen sein müsse, auch wenn der Zeuge S eingeräumt hat, dass die Batterie seines Stecklichtes möglicherweise schon sehr schlecht war; das Fahrrad hatte laut Foto vorne einen weißen viereckigen Rückstrahler. Die Anstoßposition wurde vom Bw und dem Zeugen S ca 1,5 m abweichend gezeigt und war damit nicht exakt eruierbar. Überlegungen waren aber im Rahmen eines umgekehrten Zeit-Weg-Diagramms rückgerechnet vom Anstoß anzustellen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.4 StVO 1960 haben, wenn vor einer Kreuzung das Vorschrifts­zeichen “Vorrang geben” oder “Halt” angebracht ist, sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang. ... Beim Vorschrifts­zeichen “Halt” ist überdies anzuhalten.

Gemäß Abs.7 dieser Bestimmung darf, wer keinen Vorrang hat (der Warte­pflichtige), darf durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.

 

Ausgehend vom Zustandekommen eines Verkehrsunfalls mit Personenschaden – der Zeuge S erlitt laut dem von ihm vorgelegten Ambulanzblatt des AKH Linz zumindest eine Prellung des linken Knies, auch wenn er sich nicht im Kranken­stand befunden hat. Damit war das zum Zusammenstoß geführt habende Verhalten des Bw trotz Einhaltung der Bestimmungen des § 4 StVO 1960 im Hinblick auf das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung zu prüfen.

 

Mit Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. Mai 1995, GZ:101-5/19, wurde gemäß § 43 StVO 1960 das Vorschriftszeichen "Halt" gemäß § 52 lit.c Z24 StVO 1960 in der Gärtnerstraße an der Kreuzung mit der x, Richtung Norden, im Sinne einer dauernden Verkehrsregelung verordnet.

Damit war der Bw auf der x Richtung Norden fahrende Bw unzweifelhaft als wartepflichtig gegenüber dem auf der Figulystraße von links kommenden Zeugen S anzusehen; aufgrund der seitlich versetzten Einmündung der x in die x auf der gegenüberliegenden Seite war die Gegenver­kehrs­regel nicht anzuwenden.

 

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens kam der Bw seiner Wartepflicht auch nach und hielt vor dem Schutzweg an, um die Fußgängerin hinüber­zulassen. Der Bw hatte damit zunächst die Fußgängerin vor sich, die sich nach links entfernte, wobei sie möglicherweise den in diesem Augenblick von der (aus der Sicht des Bw) linken Hauskante her kommenden Radfahrer gerade noch verdeckte, sodass ihn der Bw noch nicht sehen konnte und ganz langsam die Fahrt fortsetzte, während er den von rechts kommenden Verkehr beobachtete. Der Anstoß erfolgte zweifelsohne mit sehr geringer Geschwindigkeit des vom Bw gelenkten Pkw, wobei sich die genaue Anstoß­position aufgrund der divergier­enden Angaben des Bw und des Zeugen S bei der Berufungs­verhandlung nicht mit Sicherheit feststellen ließ. Unter Zugrunde­legung der günstigsten plausiblen Anfahrposition des Bw hat der SV unter Zugrundelegung einer Geschwindigkeit des Radfahrers von ca 10 km/h – dieser fuhr nach dem Einbiegen am rechten Rand der x geradeaus und sah den Pkw des Bw wegen der Fußgängerin stehend – und einer geringen Anfahrgeschwindigkeit des Bw, einer Reaktionszeit von ca 1,5 Sekunden aufgrund der diffusen Lichtverhältnisse – Dunkelheit mit Straßenbeleuchtung, regennass glänzende Fahrbahn und schlechte Beleuchtung des Rades – eine Situation für möglich erachtet, in der der Unfall zeitlich und räumlich nicht mehr zu verhindern war, ohne dass dem Bw eine Reaktionsverzögerung zu unterstellen wäre. Selbst die sofortige Reaktion des Bw auf das Auftauchen des Radfahrers bei sehr geringer Geschwindigkeit ("Hinein­tasten") – dh einem Bremsweg von maximal 0,5 m, entsprechend der Anstoßstelle im Bereich zwischen Kotflügel und Radkasten des Pkw – konnte in diesem Fall den Zusammen­stoß nicht mehr verhindern. Auch der Zeuge S hat in der Verhandlung ausdrücklich betont, der Zusammenstoß sei nur "um einen Wimpernschlag" zustandegekommen.

 

Zusammenfassend geht der Unabhängige Verwaltungssenat in freier Beweis­würdigung unter Zugrundelegung der günstigsten Konstellation des Zustande­kommens des Anstoßes davon aus, dass dem Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt hat, nicht aber in subjektiver Hinsicht, zumal ihm im Ergebnis kein Verschulden am Zustandekommen des Verkehrs­unfalls – auch keine Fahrlässigkeit – mit der für ein Verwaltungs­strafverfahren erforderlichen Sicherheit zu unterstellen ist.  

Auf dieser Grundlage war spruchgemäß zu entscheiden, wobei auch keine Verfahrenskostenbeiträge anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Vorrangverletzung obj. , aber im Zweifel kein Verschulden (Anstoßpunkt nicht einsehbar) –> einst.

 

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