Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167267/6/Kof/CG

Linz, 03.12.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x, geb. x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt
Dr. x, straße x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27.08.2012, VerkR96-51065-2011, wegen Übertretung der StVO, nach der am 19. November 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis  bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat
20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe ……………………………………………………………… 29,00 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz …………..…………..…… 2,90 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz ………………..………… 5,80 Euro

                                                                                                 37,70 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt …………..…………..….………… 17 Stunden.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort:  x, x Straße in Fahrtrichtung stadtauswärts

Tatzeit:  20.10.2011, 12.35 Uhr

Fahrzeug:  PKW, Kennzeichen x

 

„Sie haben am angeführten Ort, welcher im Ortsgebiet liegt, die durch Straßen-verkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 12 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 52 lit.a Z10a  iVm  99 Abs.3 lit.a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich ist,                                        Gemäß

                                       Ersatzfreiheitsstrafe von

29,- Euro                       17 Stunden                                      § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

2,90 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher   31,90 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 10. September 2012 – hat der Bw  innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 20. September 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 19. November 2012 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung  durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen und folgende Stellungnahme abgegeben hat.

 

„Ich verweise auf meine schriftlichen Ausführungen in der Berufung

vom 20. September 2012.

Ergänzend gebe ich dazu nochmals an:

Die Verordnung ist im Kreuzungsbereich x/x nicht

ordnungsgemäß kundgemacht.

Das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h" ist vom

verordneten Standort einige Meter entfernt.

Beantragt wird, der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 VStG einzustellen."

 

 

 

Zu den Vorbringen des Bw in der Berufung sowie bei der mVh ist im auszuführen:

 

Betreffend die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bw wird insbesondere

auf das Erkenntnis

-         des VfGH vom 29.09.1988, G72/88 ua (= Slg. Nr. 11829) und

-         des VwGH vom 26.05.2000, 2000/02/0115 verwiesen.

 

Beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts führen darin im Ergebnis aus,
dass § 103 Abs.2 KFG - diese Bestimmung läuft auf eine dem Anklageprinzip widersprechende Verpflichtung zur Selbstbeschuldigung hinaus - keine Verletzung des Artikel 90 Abs.2 BVG bzw. des Artikel 6 MRK bedeutet.

 

Weiters wird auf die - dem § 103 Abs.2 letzter Satz KFG nachgebildete –Verfassungsbestimmung des § 5 Abs.9 Schifffahrtsgesetz verwiesen.

Die den Schiffsführer (im Schifffahrtsrecht) bzw. den Zulassungsbesitzer eines KFZ (im Straßenverkehrsrecht) treffende Auskunftsverpflichtung ist an all jenen Verfassungsvorschriften nicht messbar, welche Auskunftsverweigerungsrechte beinhalten.

Es sind dies das Anklageprinzip des Artikel 90 Abs.2 BVG, Artikel 6 MRK sowie in bestimmten Konstellationen auch Artikel 8 MRK;

siehe   dazu   ausführlich   die   Habilitationsschrift   von   x   -

Binnenschifffahrtsrecht (2004) Seite 243f insbesondere FN 1103 bis 1106 mit

zahlreichen Literatur- und Judikaturhinweisen.

 

Letztendlich wird auch noch auf die Entscheidung des EGMR vom 29.06.2007, 15809/02 und 25624/02 - zitiert in ZVR 2008/H.3/Seite 149 - verwiesen:

Beim Recht, sich nicht selbst zu bezichtigen bzw. zu schweigen handelt es sich nicht um ein absolutes Recht. Von Haltern eines KFZ muss angenommen werden, dass sie bestimmte Verpflichtungen, die auch die Erteilung einer Lenkerauskunft in bestimmten Situationen mit einschliessen, übernehmen.

(Im  Beschwerdefall: Auskunftsersuchen der Polizei nach Erfassung durch automatische Radarkontrolle wegen Geschwindigkeitsüberschreitung).

Die Verhängung einer Geldstrafe gegenüber dem jegliche Auskunft verweigernden Zulassungsinhaber verstößt daher nicht gegen Artikel 6 EMRK.

 

Zur Rechtsansicht des Bw,

- nach Erlassung einer Strafverfügung wegen des Grunddeliktes

- sowie Einspruch gegen diese Strafverfügung

dürfe eine Aufforderung zur Lenkerauskunft nicht mehr ergehen, ist auszuführen: Der VwGH hat diesen chronologischen Ablauf als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

 

Erkenntnisse v. 30.10.2003, 2003/02/0139; v. 18.05.2001, 2001/02/0001; vom 27.10.1997, 96/17/0348; v. 27.10.1997, 96/17/0425; v. 15.01.1992, 91/03/0349.

 

Diese Rechtsansicht hat der UVS OÖ. bereits im Erkenntnis (Bescheid)

vom 06. Juli 2010, VwSen-165105/8 ausgeführt. –

Der VfGH hat die Behandlung der gegen dieses UVS-Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 27. September 2010, B 1156/10 abgelehnt.

 

Ähnlich: UVS OÖ – VwSen-160357/6 vom 05. April 2005 –

             "Ablehnungsbeschluss" des VfGH vom 02.11.2005, B 599/05.

 

Zur Verordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung:

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Bad Ischl hat mit Verordnung vom
18. März 2011, Zl. ADir-1201/2-2011, auf der x von der Kreuzung mit der x bis zur Kreuzung mit der x eine Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h erlassen.

(Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a bzw. Z10b StVO).

 

Der Bw vermeint, die Stadtgemeinde Bad Ischl sei für die Erlassung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung nicht zuständig (gewesen) und verweist auf eine Übertragungsverordnung der OÖ. Landesregierung gemäß § 94 c StVO.

 

Die Zuständigkeit der Stadtgemeinde Bad Ischl stützt sich jedoch nicht auf § 94c, sondern auf § 94d Z4 lit.d StVO, welcher lautet:

 

"Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:

Die Erlassung von Verordnungen nach § 43 (StVO) mit denen Geschwindigkeits-beschränkungen erlassen werden."

 

Bei der Grazer Straße in Bad Ischl handelt es sich um keine Autobahn, Autostraße, Bundesstraße, Landesstraße oder diesen gleichzuhaltenden Straße –

Gegenteiliges behauptet der Bw selbst nicht!

 

Somit war die Gemeinde Bad Ischl zuständig, die verfahrensgegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung zu erlassen.

 

 

 

 

 

Der verkehrstechnische Amtssachverständige, Herr Ing. x hat – betreffend diese Geschwindigkeitsbeschränkung – am 17. März 2011 einen Lokalaugenschein durchgeführt und anschließend Befund und Gutachten vom 29. März 2011,
Verk-210001/3996-2011 erstellt.

 

Gemäß dem Gutachten ist diese Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlich.

 

Die Vorschriftszeichen nach § 52 lit.a Z. 10a StVO wurden – siehe die im erst-instanzlichem Verfahrensakt enthaltenen sowie anlässlich des Berufungsverfahrens eingeholten  Lichtbilder – an den in der Verordnung angeführten Stellen aufgestellt und somit ordnungsgemäß kundgemacht.

 

Dass das Verkehrszeichen im Kreuzungsbereich x/x –
wie vom Bw behauptet – einige Meter vom verordneten Standort entfernt sein soll, ist diesen Lichtbildern nicht zu entnehmen.

 

Die Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das Messergebnis wurde vom Bw im gesamten Verfahren nicht bestritten.

Die Berufung war somit hinsichtlich des Schuldspruch als unbegründet abzuweisen.

 

Die verhängte Geldstrafe (29 Euro) beträgt 4 % der möglichen Höchststrafe nach § 99 Abs.3 lit.a StVO und ist bereits aus diesem Grund nicht überhöht.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20% der verhängten Geldstrafe.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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