Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167306/8/Bi/Rt

Linz, 29.11.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau x, vertreten durch Herrn x, beide x, x, vom 21. Oktober 2012 gegen das Straferkenntnis des Landespolizei­direktors von Oberösterreich 15. Oktober 2012, S-12632/LZ/12, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 29. November 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Schuld- und Strafausspruch bestätigt.

 

II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 10 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 31. Jänner 2012, 15.09 Uhr, in Linz, x, x stadteinwärts, das Kfz Kz. x gelenkt und mit dem Kfz die im Ortsgebiet zulässige Höchst­geschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 64 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät fest­gestellt worden sei (die gesetzliche Messfehlergrenze sei bereits abgezogen worden).

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 5 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 29. November 2012 wurde auf ausdrücklichen Antrag der Bw eine öffentliche mündliche Berufungs­verhandlung anberaumt und durchgeführt, wobei die Zweiwochenfrist gemäß § 51e Abs.6 VStG eingehalten wurde. Trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Ladung zHd des Vertreters durch Hinterlegung am 15. November 2012 (Beginn der Abholfrist) erschien weder die Bw noch ihr Vertreter ohne Angabe von Gründen. Der Vertreter der Erstinstanz war entschuldigt. Da in der Ladung für diesen Fall eine Entscheidung nach der Aktenlage angekündigt worden war, wurde die Berufungs­entscheidung mündlich verkündet.

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, die Sachverhalte der im Straferkenntnis zitierten Judikatur des VwGH seien mit dem ggst Fall nicht vergleichbar. Dem mit der Radarmessung beauftragten Organ wäre es möglich gewesen, den Tatort exakt zu definieren, weil das Radarfahrzeug gestanden sei und die Hausnummern eine eindeutige Tatortbeschreibung zulassen würden. Erst im Straferkenntnis seien die für ihre qualifizierte Verantwortung notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt worden. Sie habe dadurch bis dahin nicht die Möglichkeit gehabt, den gesamten Sachverhalt zu überblicken. Die Erstinstanz hätte aus ihrer Sicht einen neuen Strafbescheid mit einer umfassen­deren Tatortbeschreibung erlassen müssen. Vorgelegt wurde ein Orthofoto von der x – Kreuzung mit der x. Geltend gemacht wird weiters, dass ein Fahrzeug mit 69 km/h für 40 m 2 Sekunden benötige; damit stimme auch die Zeitangabe im Strafbescheid nicht. Am Standort der Radar­sonde hätte sie  schon wieder mit den erlaubten 50 km/h unterwegs gewesen sein können. Im Straferkenntnis werde versucht, Fehler oder Schlampereien zu vertuschen, um Geld für die Behörde zu lukrieren. Die Behörde habe nicht einmal, nachdem ihr eigener Zeuge ausgesagt habe, dass nur die  Radar­sonde am angegebenen Ort gewesen sei, die Tatortumschreibung konkre­tisiert. sie könne nur auf vorgelegte Beweise reagieren und ihr Fotobeweis zeige eindeutig eine andere Situation als von der Behörde geschildert. Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung, ebenso die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.   

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einholung eines Radarmessprotokolls und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der vorliegende Verfahrensakt und die vom Meldungsleger GI x (Ml) vorgelegten Unter­lagen, nämlich der Eichschein und das Radarmessprotokoll,  verlesen wurden.

 

Laut Verfahrensakt wird der Bw – nach entsprechender Lenkerauskunft ihres Gatten, der zugleich Zulassungsbesitzer des Pkw x und Vertreter der Bw ist – eine Geschwindigkeitsüberschreitung am 31. Jänner 2012, 15.09 Uhr, in Linz, x, Fahrtrichtung stadteinwärts, zur Last gelegt. Laut Anzeige erfolgte die Geschwindigkeitsfeststellung mittels Radarmessung mit dem Gerät MUVR 6F, Nr.102 im Wege einer mobilen Messung, wobei nach Abzug der vorgeschriebenen Eich- und Messtoleranz eine tatsächliche Geschwindigkeit von 64 km/h anstelle der im Ortsgebiet erlaubten 50 km/h vorgeworfen wurde. 

Aus dem Radarfoto geht hervor, dass im ankommenden Verkehr vom linken Fahrbahnrand der x aus der Pkw x gemessen wurde, das Kennzeichen wurde aus dem Radarfoto herausvergrößert und ist eindeutig leserlich. Als Tatort wurde "x" angegeben, wobei der Vertreter der Bw am 13. August 2012 vor der Erstinstanz geltend machte, Tatort sei richtigerweise x gewesen, nicht x.

 

Der Ml hat im Ermittlungsverfahren den am Vorfallstag gültigen Eichschein für das Radargerät Nr.102 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass dieses zuletzt vorher am 23. Februar 2011 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2014 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeicht worden war. Außerdem hat er das Radarmessprotokoll vorgelegt, wonach er am 31. Jänner 2012 von 14.15 bis 17.15 Uhr in Linz, x, Geschwin­dig­keitsmessungen mit diesem Radargerät unter Einhaltung der Verwendungs­bestimmungen und der Bedienungsanleitung durchgeführt hat.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeugen, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, ua im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

 

Fest steht, dass das Polizeifahrzeug, von dem aus die die Bw betreffende Radar­messung durchgeführt wurde, auf der x links in Fahrtrichtung der dortigen Einbahnregelung gesehen gegenüber dem Haus Nr. x abgestellt war. Die x weist dort vier Fahrstreifen auf, die Bw fuhr laut Radarfoto auf dem 2. Fahrstreifen von rechts. Im dortigen Bereich ist eine Geschwindigkeit von 50 km/h erlaubt, nach Abzug der vorgesehenen Toleranzen von 5% vom Messwert (aufgerundet) wurde der Bw eine gefahrene Geschwindigkeit von 64 km/h, dh eine Überschreitung um 14 km/h zur Last gelegt, die der Höhe nach auch nie bestritten wurde.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua E des verstärkten Senates vom 13.6.1984, Slg.Nr.11.894/A) ist der Vorschrift des § 44 a Z1 VStG dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens noch­mals zu Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem       § 44a Z1 VStG genügt oder nicht, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeit­angabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Hiebei sind die von Fall zu Fall im einzelnen gegebene Begleitumstände zu beachten.

 

Zur Tatzeitangabe "15.09 Uhr" ist zu sagen, dass auf dem Radarfoto die Uhrzeit "15:09:31" aufscheint, was jedenfalls ohne jeden Zweifel unter "15.09 Uhr" zu subsumieren ist. Wenn die Bw mit 64 km/h von ihrer Position auf dem Radarfoto aus nach ihren Ausführungen noch 2 Sekunden gebraucht hätte, wäre es immer noch "15:09:33" Uhr, dh "15.09 Uhr" gewesen.

 

Zur Tatortkonkretisierung "x" – das Haus mit dieser Nummer weist laut DORIS-Orthofoto eine Frontlänge straßenseitig von etwa 13 m auf -    ist auszuführen, dass sich das gemessene Fahrzeug auf das Radargerät zu bewegte. Der Tatort "x" ist der Standort des Radarfahrzeuges, von dem aus in einem bestimmten Strahlungswinkel die Geschwindigkeit im ankommenden Verkehr gemessen wurde. Dass jedes Radargerät einen Mess­winkel aufweist, liegt auf der Hand, dh die  Messung erfolgt jedenfalls nicht quer über die Fahrbahn im rechten Winkel, sodass davon auszugehen ist, dass sich das gemessene Fahrzeug nicht auf gleicher Höhe wie das abgestellte Mess­fahrzeug befindet.

Allerdings gewährleistet die Tatortangabe der Hausnummer des Abstellortes des Radarfahrzeuges die klare Zuordnung des gemessenen Fahrzeuges im Sinne einer Konkretisierung des Tatvorwurfs in örtlicher Hinsicht insofern, als damit die Tat unverwechselbar feststeht und der Täter nicht mehr wegen desselben Verhaltens nochmals bestraft werden kann, weil er eben "um 15.09 Uhr beim Haus x in Fahrtrichtung stadteinwärts" unterwegs war.

 

Nicht einmal die Bw hat behauptet, sie habe angesichts des im links vor ihr parkenden Fahrzeug erkennbaren Radargerätes eine Vollbremsung durchgeführt und vor dem Haus x tatsächlich nur mehr 50 km/h einge­halten. Sie war mit der im Spruch des Straferkenntnisses – der in dieser Konkretisierung auch dem der Strafverfügung vom 13. Juni 2012 entsprach – formulierten Umschreibung auch in der Lage, "auf den Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen." Dass bei einer Übertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO nicht von einem punkt­genauen Tatort ausgegangen werden kann, weil es sich um eine Geschwindig­keits­überschreitung handelt, die naturgemäß nur auf einer Strecke stattfinden kann, liegt wohl auf der Hand (vgl VwGH 20.2.1992, 91/03/0152; uva).

Die Feststellung im Spruch, dass die Übertretung mit einem technischen Gerät festgestellt wurde, nämlich durch Radarmessung, beinhaltet auch die technischen Gegebenheiten dieses Messgerätes. Im Übrigen liegt das Haus "x" nicht in einem Bereich, in dem  verschiedene Geschwindigkeiten erlaubt sind, sodass eine metergenaue Zuordnung erfolgen müsste.

Die Argumente der Bw bzw ihres Vertreters vermögen dahingehend nicht zu überzeugen.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die von der Erstinstanz festgesetzte Strafe entspricht dem Anonym­verfügungssatz ebenso wie dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, berücksichtigt die Unbescholtenheit der Bw als Milderungsgrund und das Nichtvorliegen von erschwerenden Umständen sowie ein (unwidersprochen) geschätztes Einkommen von 1.000 Euro netto monatlich, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll die Bw in Zukunft zur Beachtung der im Ortsgebiet erlaubten Höchstgeschwindigkeit anhalten. Ansätze für eine Strafherabsetzung hat nicht einmal die Bw behauptet und waren auch nicht zu finden. Die Ersatz­freiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe bemessen. Die Voraus­setzungen für eine Anwendung der §§ 20 oder 21 VStG lagen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 


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