Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167327/4/Bi/CG

Linz, 03.12.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn D. R., xstraße x,x, vom 27. September 2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Urfahr-Umgebung vom 14.August 2012, VerkR96-1116-2012-BS, wegen Übertretungen der StVO 1960  zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 99 Abs.2c Z4 iVm 18 Abs.1 StVO 1960 und 2) §§ 11 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 180  Euro (60 Stunden EFS) und 2) 36 Euro (12 Stunden EFS) verhängt, sowie ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 21,60 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) mit E-Mail vom 27. September 2012 Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorent­scheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei ab 12. August 2012 drei Wochen auf Urlaub gewesen. Das Straferkenntnis habe seine Mutter am 15. August übernommen. Er habe den Brief erst letzte Woche in die Hand bekommen und ersuche um Verständnis wegen des Berufungstermines. Die weiteren Einwände bestreiten die Tatvorwürfe inhaltlich.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstraf­verfahren anzuwenden ist, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Dieser Bestimmung entsprach auch dei Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis.

 

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, dass das Straferkenntnis laut Rsb-Rückschein am 16. August 2012 übernommen wurde – die Unterschrift lautet "Zeta".

 

Geht man davon aus, dass der Bw ab 12. August 2012 drei Wochen auf Urlaub, dh ortsabwesend, war – dazu hat er keine Unterlagen vorgelegt – ergibt sich eine Rückkehr am 2. September 2012, dh spätestens ab 3. September 2012 ist von einer Zustellung des Straferkenntnisses tatsächlich auszugehen und die Rechts­mittelfrist zu berechnen, da die Mutter, die den Brief übernommen hat, und der Bw an der gleichen Adresse wohnen. Die Berufungsfrist wäre demnach am 17. September abgelaufen und das Rechtsmittel vom 27. September als verspätet eingebracht anzusehen. Eine Ortsabwesenheit von 3. bis 27. September 2012 hat der Bw nicht geltend gemacht.

Mit h. Schreiben vom 7. November 2012 wurde der Bw diesbezüglich gefragt und um die Vorlage eventuell vorhandener Unterlagen ersucht. Das Schreiben wurde am 19. November 2012 zugestellt (dh wieder von der Mutter übernommen); der Bw hat sich nicht geäußert. 

Damit war von der Verspätung der Berufung auszugehen und, wie für den Fall der Nichtäußerung angekündigt, spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

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