Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167364/2/Kof/Ai

Linz, 19.11.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. x, x, x vertreten durch Rechtsanwälte Dr. x – Dr. x, x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom
11. Oktober 2012, VerkR96-12086-2010 wegen Übertretungen des KFG iVm
der EG-VO 561/2006, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach

§ 45 Abs.1 Z1 zweiter Fall VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder Geldstrafen, noch Verfahrenskosten

zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Anlässlich einer Kontrolle am 18.08.2010 um 16:00 Uhr auf der B141 x Bundesstraße nächst dem Straßenkilometer 27,170, Ortschaftsbereich x, Gemeinde x, wurde festgestellt, dass Sie als Lenker des Lastkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen KI-…..(A) und dem Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen GM-…..(A),

 

 

 

welcher zur "Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, Übertretungen nach der EG-VO 561/2006 und dem KFG begangen haben.

 

Konkret haben Sie

1) die Tageslenkzeit von 10 Stunden

o        von 22.07.2010, 07:27 Uhr bis 27.07.2010; 20:05 Uhr bei einer Lenkzeit von 35 Stunden 15 Minuten um 25 Stunden 15 Minuten überschritten.

o        von 13.08.2010, 07:42 Uhr bis 14.08.2010, 22:00 Uhr bei einer Lenkzeit von 24 Stunden 48 Minuten um 14 Stunden 48 Minuten überschritten.

o        von 16.08.2010, 09:03 Uhr bis 18.08.2010, 16:06 Uhr bei einer Lenkzeit von 11 Stunden 49 Minuten um 1 Stunde 49 Minuten überschritten.

 

2) nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

o        Von 22.07.2010, 07:27 Uhr bis 23.07.2010, 07:06 Uhr wurde bei einer Lenkzeit von 19 Stunden 30 Minuten eine Lenkpause von 0 Stunden
23 Minuten eingehalten.

o        Von 23.07.2010, 16:55 Uhr bis 25.07.2010, 13:19 Uhr wurde bei einer Lenkzeit von 11 Stunden 21 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

o        Von 13.08.2010, 07:42 Uhr bis 14.08.2010, 14:16 Uhr wurde bei einer Lenkzeit 18 Stunden 01 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

o        Am 14.08.2010 von 15:14 Uhr bis 22:00 Uhr wurde bei einer Lenkzeit von 6 Stunden 47 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

 

3. nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens
11 Stunden eingehalten. Die regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss.

o        Der Beginn des 24 Stundenzeitraumes war am 22.07.2010 um 07:27 Uhr. Die Ruhezeit betrug 0 Stunden 23 Minuten.

o        Der Beginn des 24 Stundenzeittraumes war am 13.08.2010 um 07:42 Uhr. Die Ruhezeit betrug 0 Stunden 14 Minuten.

o        Der Beginn des 24 Stundenzeitraumes war am 16.08.2010 um 09:03 Uhr. Es wurde keine Ruhezeit durchgeführt.

 

Verwaltungsübertretung nach:

Zu 1.:   Art. 6 Abs.1 EG-VO 561/2006  i.V.m.  § 134 Abs. 1 KFG

Zu 2.:   Art. 7 EG-VO 561/2006  i.V.m.  § 134 Abs. 1 KFG

Zu 3.:   Art. 8 Abs.1 EG-VO 561/2006  i.V.m.  § 134 Abs. 1 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von                                falls diese uneinbringlich ist,                     

    Euro                                                Ersatzfreiheitsstrafe von                                           

Zu 1.:  300 Euro                          zu 1.:  60 Stunden                    

Zu 2.:  300 Euro                          zu 2.:  60 Stunden                    

Zu 3.:  300 Euro                          zu 3.:  60 Stunden                              

                                                                                               

Zu 1.-3.:  gemäß § 134 Abs.1iVm § 134 Abs.1b KFG                                                                              267/1967 idF BGBl. I

                                                                                        

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

90 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  990 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 16. Oktober 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 30. Oktober 2012 erhoben und vorgebracht, beim vom Bw gelenkten Fahrzeug handelt es sich um einen Kastenwagen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t.

Lediglich bei der Fahrt am 18.08.2010 habe er mit diesem Kastenwagen auch noch einen Anhänger gezogen.

Bei allen übrigen Fahrten habe er nur den Kastenwagen allein – ohne Anhänger – gelenkt.

 

Gemäß Art.2 der EG-VO 561/2006 gilt diese Verordnung nur für Güterbeförderung

mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger 3,5 t übersteigt.

Die EG-VO 561/2006 sei daher im gegenständlichen Fall nur auf die Fahrt vom 18.08.2010 – nicht jedoch für alle übrigen Fahrten – anwendbar.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Entscheidungswesentlich ist einzig und allein, ob auf die im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten Tatbestände die EG-VO 561/2006 anwendbar ist oder nicht.

 

Beim vom Bw zur "Tatzeit" gelenkten Fahrzeug handelt es sich – wie bereits in
der Berufung zutreffend vorgebracht – um einen (Klein-)Lkw mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg.

 

Gemäß Art.2 Abs.1 lit.a EG-VO 561/2006 gilt – worauf der Bw in der Berufung ebenfalls zutreffend hingewiesen hat – diese Verordnung nur für Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger ……… 3,5 t übersteigt.

 

Wird mit dem verfahrensgegenständlichen Lkw – ohne Anhänger – eine Güter-beförderung durchgeführt, dann ist die EG-VO 561/2006 auf diese Fahrt nicht anwendbar.

 

Der Bw hat

o    bereits in seiner "Rechtfertigung" vom 11. Jänner 2011 sowie

o    in der Berufung vorgebracht,

er habe lediglich am 18.08.2010 mit dem verfahrensgegenständlichen Lkw auch einen Anhänger gezogen.

Bei allen übrigen Fahrten habe er diesen Klein-Lkw ohne Anhänger gelenkt.

 

Dieses Vorbringen des Bw kann nicht widerlegt werden.

 

Gemäß § 1 Abs.1 Z1 der – deutschen – Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 haben Fahrer von Fahrzeugen,

die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt,

Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Art.4, 6 bis 9 und 12 der EG-VO 561/2006 einzuhalten.

 

Dies erklärt auch, warum der Bw – obwohl dies in Österreich nicht erforderlich gewesen wäre – an den im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten Tagen das digitale Kontrollgerät bzw. die Fahrerkarte verwendet hat.

 

§ 134 Abs.1 erster Satz KFG lautet auszugsweise:

Wer den Artikeln 5-9 und 10 Abs.4 und 5 der EG-VO 561/2006 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 5.000 Euro – im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen – zu bestrafen.

 

An den im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten Tagen hat der Bw jeweils nur einen Klein-Lkw mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t – ohne Anhänger – gelenkt.

Eine Übertretung der EG-VO 561/2006 war somit – mangels Anwendbarkeit dieser Verordnung – von vorneherein nicht möglich.

 

Am 18.08.2010 hat der Bw einen Lkw + Anhänger gelenkt.

An diesem Tag war zwar die EG-VO 561/2006 anwendbar –

der Bw hat jedoch am 18.08.2012 keine Übertretung dieser EG-VO begangen.

 

Es war daher

o    der Berufung stattzugeben,

o    das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,

o    das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 zweiter Fall VStG einzustellen

o    auszusprechen, dass der Bw weder Geldstrafen,

      noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat  und

o    spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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