Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167371/2/Fra/CG

Linz, 28.11.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau x, x, x, vertreten durch x, x, x Rechtsanwälte, x, x, gegen den Ladungsbescheid zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 29. Oktober 2012, VerkR96-22739-2012-Bl, zu Recht erkannt:

 

 

                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG;

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.                  Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat an die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) den in der Präambel angeführten Ladungsbescheid lt. Zustellnachweis (Rückschein) am 31. Oktober 2012 zugestellt.

 

 

2. Dagegen richtet sich die durch die ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig eingebrachte Berufung, über die der Oö. Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51 c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

§§ 40 ff VStG regeln das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren.

 

Gemäß § 40 Abs.1 VStG hat die Behörde dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen, wenn sie nicht schon aufgrund der Anzeige oder der darüber gepflogenen Erhebungen von der Verfolgung absieht (§ 45).

 

Gemäß § 40 Abs.2 leg.cit VStG kann die Behörde den Beschuldigten zu diesem Zweck zur Vernehmung laden oder ihn auffordern, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Dabei ist der Beschuldigte auf sein Recht hinzuweisen, zur Vernehmung einen Rechtsbeistand seiner Wahl beizuziehen.

 

Gemäß § 41 Abs.1 VStG ist in der Ladung (§ 19 AVG) des Beschuldigten die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, kurz und deutlich zu bezeichnen.

 

Gemäß § 41 Abs.2 leg.cit. ist der Beschuldigte in der Ladung aufzufordern, die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel mitzubringen oder der Behörde so rechtzeitig anzuzeigen, dass sie zur Vernehmung noch herbeigeschafft werden können.

 

Gemäß § 41 Abs.3 leg.cit kann die Ladung auch die Androhung enthalten, dass das Strafverfahren, wenn der Beschuldigte der Ladung keine Folge leistet, ohne seine Anhörung durchgeführt werden kann. Diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sie in der Ladung angedroht und wenn die Ladung dem Beschuldigten zu eigenen Handen zugestellt worden ist.

 

Gemäß § 19 Abs.1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

 

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind (Anmerkung: für den Beschuldigten wäre die Folge die Durchführung des Strafverfahrens ohne seine Anhörung [§ 41 Abs.3 VStG]).

 

Gemäß § 19 Abs.3 leg.cit hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

Gemäß § 19 Abs. 4 leg.cit. ist gegen die Ladung oder die Vorführung kein Rechtsmittel zulässig.

 

Nach der letztgenannten Bestimmung unterliegen sohin Ladungsbescheide, in denen Zwangsmittel angedroht werden, nicht der Berufung, sondern sind unmittelbar vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes anfechtbare verfahrensrechtliche Bescheide. Nach der Rechtssprechung des VfGH sind aber verfahrensrechtliche Bescheide in Verwaltungsstrafsachen im Hinblick auf Art. 129a Abs.1 Z.1 B-VG ausnahmslos bei den UVS in den Ländern anfechtbar; ein einfachgesetzlicher Ausschluss der Zulässigkeit ordentlicher Rechtsmittel könne sich verfassungskonform nur auf den normalen administrativen Instanzenzug beziehen, nicht auf die Anrufung des UVS, und schließe diese daher nicht aus (VfSlg 14.957/1997). Im Lichte dieser Rechtssprechung sind daher auch Ladungsbescheide in Verwaltungsstrafsachen bei den UVS in den Ländern anfechtbar (z.B. VwGH 26.01.2010, 2009/11/0273).

 

Aufgrund der dargestellten Rechtslage ergibt sich sohin, dass die Ladung eines Beschuldigten entweder in Form einer einfachen Ladung oder in Form eines Ladungsbescheides erfolgen kann.

 

Der angefochtene Ladungsbescheid enthält alle erforderlichen gesetzlichen Merkmale, weshalb er rechtmäßig erlassen wurde. Nach § 41 Abs.1 VStG ist in der Ladung des Beschuldigten die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, kurz und deutlich zu bezeichnen. Die belangte Behörde hat diesem Gesetzesbefehl eindeutig entsprochen, indem sie die Tat wie folgt umschrieben hat:

 

"Sie haben, wie am 28.09.2012, um 08:40 Uhr auf der B 138 Höhe Strkm 41,370 links im Sinne der Kilometrierung im Gemeindegebiet von x festgestellt wurde, Herrn x insofern vorsätzlich zur Begehung einer Verwaltungsübertretung veranlasst, als Sie ihm Ihr Objekt x zur Anbringung einer Werbung (x) zur Verfügung gestellt haben, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Werbungen und Ankündigungen verboten ist."

 

Unter welchem Tatbestand dieser Sachverhalt zu subsumieren ist, ist nicht von Relevanz, wenngleich festzustellen ist, dass dieser Sachverhalt unter den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung – wie im angefochtenen Ladungsbescheid zitiert – nach § 7 VStG in Verbindung mit § 84 Abs.2 in Verbindung mit § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 subsumiert werden kann.

 

Aus den einschlägigen Rechtsvorschriften ist nicht abzuleiten, dass dem Beschuldigten vor Erlassung des Ladungsbescheides der Akteninhalt zur Kenntnis gebracht werden müsste. Auf den konkreten Fall bezogen besteht der Akteninhalt lediglich aus einer Anzeige der Polizeiinspektion Kirchdorf an der Krems. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht davon aus, dass die belangte Behörde der Bw diese Anzeige bei ihrer Vernehmung zur Kenntnis bringt. Die Rechtsrüge der Bw geht sohin ins Leere.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

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