Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167376/2/Sch/Eg

Linz, 27.11.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Kisch, Beisitzer: Mag. Kofler, Berichter: Dr. Schön) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung der Frau x, geb. x, x, x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23. Oktober 2012, Zl. VerkR96-6727-2012-Wid, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Tage herabgesetzt werden.

 

II.               Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich demnach auf 200 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23. Oktober 2012, VerkR96-6727-2012-Wid, wurde über Frau x wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 2500 Euro, 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 verhängt, weil sie am 2. Oktober 2012, 21:30 Uhr, das Fahrzeug PKW x, x, Kennzeichen x (D), im Gemeindegebiet x am x, L 1025 bei Strkm 5,500, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte. Der Test am geeichten Alkomat ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,91 mg/l.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 250 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Zumal gegenständlich eine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte dieser durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden (vgl. § 51e VStG).

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass die Berufungswerberin am 2. Oktober 2012 um 21.30 Uhr im Gemeindegebiet von x am x in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Pkw gelenkt hat. Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomaten ergab einen Wert von 0,91 mg/l.

 

Die Berufungswerberin ist bereits einmal mit einem Alkoholdelikt in Erscheinung getreten, und zwar im Jahre 2008, wo wegen einer Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1300 Euro verhängt worden war.

 

Der hier relevante Strafrahmen für das verfahrensgegenständliche Alkoholdelikt gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 reicht von 1600 Euro bis 5900 Euro. Die Berufungswerberin hat den relevanten "Grenzwert", nämlich 0,8 mg/l Atemluftalkoholgehalt, um einiges überschritten gehabt. Diese Tatsache stellt, wie in der Berufung zutreffend ausgeführt wurde, zwar keinen Erschwerungsgrund dar, ist allerdings bei der Bewertung des Unrechtsgehaltes der Tat zu berücksichtigen. Je höher der Alkoholisierungsgrad desto höher auch die Gefahr für die Verkehrssicherheit, um die es bekanntermaßen bei der Pönalisierung von Fahrten in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand geht.

 

Wie schon oben erwähnt, ist die Berufungswerberin bereits im Jahr 2008 einmal einschlägig in Erscheinung getreten. Dieser Umstand stellt zweifelsfrei einen Erschwerungsgrund dar, der die Verhängung einer jedenfalls höheren Strafe als der gesetzlichen Mindeststrafe erforderlich macht. Offenkundig ist die Berufungswerberin nicht in der Lage oder willens, den übermäßigen Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr als Lenkerin eines Kfz dauerhaft zu trennen, auch, wenn man der Berufungswerberin konzediert, dass der genannte Vorfall bereits etwa vier Jahre zurückliegt.

 

Dass das Lenken eines Pkw trotz Alkoholisierung der Berufungswerberin quasi als unüberlegte Handlung "unterlaufen" ist, kann ihr auch nicht zugute gehalten werden. Dies trifft wohl auf viele Alkolenker zu, die fahren, ohne vorher zu denken. Dass eine Alkofahrt dann weniger verwerflich wäre, kann wohl nicht ernsthaft behauptet werden.

 

Andererseits soll der Berufungswerberin im eingeschränkten Sinne doch angerechnet werden, dass das letzte Alkoholdelikt bereits einige Zeit zurückliegt. Es kann also in spezialpräventiver Hinsicht die Aussage getroffen werden, dass die nunmehrige Verwaltungsstrafe nicht in der von der Erstbehörde festgesetzten Höhe erforderlich ist, um die Berufungswerberin künftig doch noch zu einer gänzlichen Trennung des verkehrsrechtlich relevanten Alkoholkonsums von der Lenkung eines Kraftfahrzeuges zu bewegen.

 

Auch ihre persönlichen Verhältnisse lassen eine Strafherabsetzung begründen. Entgegen der Annahme der Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis – die Berufungswerberin hatte sich allerdings gegen die Schätzung ihres Einkommens laut Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9. Oktober 2012 nicht ausgesprochen – eines Einkommens in der Höhe von 1500 Euro monatlich netto hat sie im Berufungsverfahren durch Vorlage einer entsprechenden Pensionsbestätigung glaubhaft gemacht, dass ihre Pension monatlich 797,13 Euro beträgt. Zumal gemäß § 19 Abs. 2 VStG die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten eines Beschuldigten zu berücksichtigen sind, war durch die Berufungsbehörde im Sinne einer Strafreduktion auf die geringe Pensionshöhe der Berufungswerberin Bedacht zu nehmen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 


 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag.  K i s c h

 

 

 

 

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