Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101314/19/Bi/Fb

Linz, 19.10.1993

VwSen - 101314/19/Bi/Fb Linz, am 19. Oktober 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des W B, K, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J N, R, L, vom 3. Mai 1993 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. April 1993, Cst. 5452/92-Hu, aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 19. Oktober 1993 zu Recht:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches abgewiesen, die verhängte Srafe jedoch auf 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 50 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG, § 24 Abs.3a iVm § 99 Abs.3a StVO 1960. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oa Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.3a iVm § 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 28. März 1992 von 13.40 Uhr bis 17.30 Uhr in L, K nächst dem Haus Nr., das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen im Bereich des Vorschriftszeichens "Parken verboten" zum Parken abgestellt hat. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 80 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hatte (§ 51c VStG). Am 19. Oktober 1993 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Parteienvertreters Rechtsanwalt Dr. N sowie des Zeugen Insp. P durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, das Fahrzeug sei zwischen 13.40 Uhr und 17.30 Uhr des 28. März 1992 mehrfach verwendet worden, wobei bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingewendet wurde, daß das Fahrzeug von Frau G B benützt wurde. Es sei sehrwohl möglich, das Fahrzeug genau wieder dort abzustellen, wo es gestanden habe, wobei es für einen Beamten nicht wahrnehmbar sei, ob das Fahrzeug nunmehr 10 cm weiter vorne oder hinten abgestellt sei. Entsprechende Marken seien nicht angebracht worden. Die Zeugin B habe bei der Erstinstanz angegeben, sie habe selbst keine Aufzeichnungen geführt, aber die Angaben des Beschuldigten seien richtig. Er selbst habe nie ausdrücklich erklärt, selbst gefahren zu sein und seine Darstellung schließe nicht aus, daß das Fahrzeug von Frau B am gegenständlichen Ort abgestellt und danach innerhalb der vorgeworfenen Zeitspanne kurzfristig verwendet worden sei. Im Innerstadtbereich unterlägen die Parkbereiche wohl einer laufenden Ausnützung, im Bereich Urfahr sei es aber so, daß im gegenständlichen Parkverbotsbereich kaum Fahrzeuge halten. Er beantrage daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Parteienvertreter gehört und der Meldungsleger Insp. P zeugenschaftlich einvernommen wurde. Die Zeugin G B hat ihr Nichterscheinen telefonisch entschuldigt und auf ihre bei der Erstinstanz protokollierten Angaben verwiesen. Sie habe sich schon damals nicht an den Tag der Übertretung erinnern können und könne dies auch heute nicht. Seitens des unabhängigen Verwaltungssenates wurde daher auf ihr Erscheinen verzichtet.

4.1. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt liegt der Rechtsmittelentscheidung zugrunde: Laut Anzeige des Meldungslegers Insp. C P war der auf den Rechtsmittelwerber zugelassene PKW am Samstag, den 28. März 1992, in der Zeit von 13.40 bis 17.30 Uhr vor dem Haus L, K, im beschilderten Parkverbot (Zusatztafel: Werktags von 7.00 bis 18.00 Uhr) abgestellt. Ein Verständigungszettel wurde ignoriert. Laut Lenkerauskunft vom 4. Mai 1992 hat sich der Rechtsmittelwerber selbst als die Person bezeichnet, die das Fahrzeug am angegebenen Ort abgestellt hat. Erstmals in der Stellungnahme vom 27. Oktober 1992 wurde vorgebracht, das Fahrzeug sei in der angeführten Zeit mehrfach verwendet und lediglich bei der Rückkehr wieder auf dem dort freien Platz zum Halten abgestellt gewesen. Der Meldungsleger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgesagt, der PKW sei ihm deshalb aufgefallen, weil es sich um einen weißen Sportwagen mit einem auffälligen Wunschkennzeichen gehandelt habe. Das Fahrzeug sei ihm zwischen 13.40 Uhr und 17.30 Uhr mehrmals aufgefallen, zumal er dort mehrmals im Zuge des Rayonsdienstes zu Fuß und auch im Abteilungswagen vorbeigekommen sei. Für ihn sei das Fahrzeug immer an der selben Stelle gestanden, obwohl er keinen bestimmten Bezugspunkt mehr anführen könne. Das Fahrzeug sei immer in der selben Fahrtrichtung und im selben Bereich der Parkverbotszone gestanden, und zwar sicher nicht als einziges Fahrzeug. Er habe einen Verständigungszettel angebracht und erwartet, daß der Besitzer ins Wachzimmer kommen würde. Das Parkverbot werde am Samstag Nachmittag zwar überwacht, jedoch hätte er sicher mit einem Organmandat in Höhe von maximal 100 S das Auslangen gefunden, auch wenn der PKW eine Stunde im Parkverbot gestanden wäre. Um 17.30 Uhr sei er das letzte Mal am Auto vorbeigekommen und für ihn sei es wieder in der selben Weise dagestanden, wie den halben Nachmittag vorher. Aufgrund der langen Parkdauer habe er sich dann zur Anzeige entschlossen. Es sei durchaus denkbar, daß er einen Verständigungszettel auf das Fahrzeug gesteckt und nach einiger Zeit wieder heruntergenommen, die Uhrzeit durchgestrichen und korrigiert und den Zettel wieder hinaufgesteckt habe. Wann er den Verständigungszettel hinaufgesteckt und korrigiert habe, könne er nicht mehr sagen. Er habe an diesem Tag von 6.00 Uhr früh bis 18.00 Uhr abends durchgehend Dienst im Wachzimmer Kaarstraße gehabt und der Weg im Rahmen der Fußstreife erstrecke sich über die gesamte Hauptstraße, teilweise in die Freistädterstraße und in den Bereich Rudolfstraße Ferihumerstraße. Das Haus K sei oft zu begehen, wenn man ins Wachzimmer zurückgehe oder vom Wachzimmer komme, wobei ein Fußrayonsmarsch in etwa zwei Stunden dauere. Über eine genaue Ventilstellung oder sonstige genaue Anhaltspunkte über die Stellung des Fahrzeuges könne er nichts aussagen. Die Aussage der Zeugin G B vom 22. Jänner 1993 wurde mit Zustimmung des Beschuldigtenvertreters verlesen, wobei dieser geltend macht, Frau B sei zum damaligen Zeitpunkt als Freundin des Rechtsmittelwerbers berechtigt gewesen, das Fahrzeug zu benützen. Im Haus K befinde sich die am Samstag Nachmittag geöffnete Firma des Rechtsmittelwerbers und auch eine Wohnung.

4.2. Aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates besteht an der Glaubwürdigkeit des Meldungslegers hinsichtlich seiner Wahrnehmung über den Abstellort des Fahrzeuges kein Zweifel. Der Abstellort befindet sich in der Nähe des Wachzimmers K und ist auf dem Weg in die H zwangsläufig zu passieren. Daß der Meldungsleger, der nur kurze Zeit beim Wachzimmer K zugeteilt war, den weißen Sportwagen mit dem relativ auffälligen Wunschkennzeichen im angeführten Zeitraum mehrmals registriert hat, ist nicht verwunderlich, wobei der dortige Parkverbotsbereich auch hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten leicht überblickbar ist. Das Parkverbot erstreckt sich laut Verordnung vom 13. März 1991 auf der Südseite der Kaarstraße vom ostseitigen Ende des Hauseinganges K in östlicher Richtung bis zum ostseitigen Ende der Liegenschaft K und gilt werktags (somit auch an Samstagen) von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Das Parkverbot wird durch eine Hofeinfahrt in zwei Teile geteilt, ein Linkszufahren und somit Abstellen eines Fahrzeuges entgegen der Fahrtrichtung ist verboten, weil es sich bei der Kaarstraße um eine Fahrbahn mit Gleisen von Schienenfahrzeugen handelt. Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt daher die Auffassung, daß es dem Meldungsleger mit Sicherheit auffallen hätte müssen, wenn das Fahrzeug entgegen der Fahrtrichtung oder in einem anderen örtlichen Bereich des Parkverbotes gestanden wäre. Da sich im Haus K ein auch am Samstag Nachmittag geöffnetes Blumengeschäft befindet, ist der Einwand des Rechtsmittelwerbers, der in Rede stehende Parkverbotsbereich sei durch haltende Fahrzeuge kaum ausgelastet, nicht nachvollziehbar. Dem widerspricht außerdem die Aussage des Meldungslegers, ihm sei noch in Erinnerung, daß mehrere Fahrzeuglenker an diesem Nachmittag Parkplätze gesucht hätten. Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates erscheint es daher unwahrscheinlich, daß der Rechtsmittelwerber, wäre das Fahrzeug in der angeführten Zeitspanne mehrmals benutzt worden, jedes Mal wieder den selben Parkplatz bekommen hätte. Es ist daher davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber den PKW tatsächlich am 28. März 1992 von 13.40 Uhr bis 17.30 Uhr vor dem Haus K geparkt hat, wobei diese Feststellung vor allem der von ihm selbst erteilten Lenkerauskunft vom 4. Mai 1992 entspricht. Die diesbezügliche Anfrage wurde konkret auf den angeführten Zeitraum bezogen, wobei anzunehmen ist, daß dem Inhaber einer Lenkerberechtigung bekannt ist, welche Tragweite eine derartige Auskunft hat, sodaß davon auszugehen ist, daß, wäre die gegenständliche Übertretung tatsächlich nicht dem Rechtsmittelwerber zuzurechnen gewesen, dieser seine Einwendungen sofort im Rahmen der Lenkerauskunft geltend gemacht hätte, zumal schon in der Aufforderung dazu ein Hinweis auf die konkrete Verwaltungsübertretung enthalten war. Auf die Zeugin Brunner hat der Rechtsmittelwerber erstmals im Dezember 1992, also 9 Monate nach der Übertretung, hingewiesen. Die Aussage der Zeugin B ist jedoch nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates in keiner Weise verwertbar, zumal sich diese immer darauf berufen hat, sie könne sich an den 28. März 1992 nicht erinnern.

Aus all diesen Erwägungen gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

4.3. Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe insofern überhöht war, als laut Begründung vier rechtskräftige, einschlägige Vormerkungen als erschwerend gewertet wurden. Aus dem Verfahrensakt geht jedoch hervor, daß zwei dieser Übertretungen aus dem Jahr 1988 stammen und mittlerweile getilgt sind und eine Übertretung vom Mai 1992 stammt, daher nach der in Rede stehenden Übertretung gesetzt wurde. Übrig bleibt lediglich eine als einschlägig anzusehende Vormerkung aus dem Jahr 1989, die ebenso als erschwerend zu werten ist wie die lange Abstelldauer des Fahrzeuges, die den Schluß zuläßt, daß sich der Rechtsmittelwerber zumindest am 28. März 1992 in keiner Weise um das bestehende Parkverbot gekümmert hat.

Die herabgesetzte Strafe entspricht somit dem Unrechtsund Schuldgehalt der Übertretung und ist im Hinblick auf den Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960, der bis 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht, durchaus angemessen. Die von der Erstinstanz geschätzten Einkommensverhältnisse wurden in keiner Weise bestritten und auch sonst keine Angaben zu den finanziellen Verhältnissen gemacht, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat davon ausgeht, daß durch die Bezahlung der Geldstrafe der Lebensunterhalt des Rechtsmittelwerbers bzw eventueller Personen, für die er sorgepflichtig ist, nicht gefährdet ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Kostenausspruch ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger 6

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