Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222631/5/Bm/Rd/Th

Linz, 24.10.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau X, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 14. August 2012, Ge96-15-2-2012, wegen  verspäteter Einbringung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 3. Juli 2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 49 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Bescheid vom 14. August 2012, Ge96-15-2-2012, den Einspruch der Berufungswerberin gegen die Strafver­fügung vom 3. Juli 2012 wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.  Nach Zitierung des § 49 Abs.1 VStG begründet die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass die angefochtene Strafverfügung durch Hinterlegung am 5. Juli 2012 ordnungsgemäß zugestellt und die Einspruchsfrist mit 20. Juli 2012 verstrichen sei. Der mit 23. Juli 2012 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebrachte Einspruch sei daher verspätet.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Berufungswerberin keinerlei Erfahrungen in behördlichen Angelegenheiten habe, weshalb beantragt wurde, von der Bestrafung abzusehen, zumal die Strafe einen sehr hohen finanziellen Aufwand darstelle. Weiters wurde noch vorgebracht, dass die Berufungswerberin ein Urlaubspostfach bei der Post Eferding für die Zeit vom 27. August 2012 bis 3. September 2012 in Anspruch genommen habe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

3.1. Die Berufungswerberin wurde mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 2. Oktober 2012, VwSen-222631/2/Bm/TK, in Wahrung des Rechts auf Parteiengehör auf den verspäteten Einspruch und auf die Hinterlegung eines Schriftstückes hingewiesen.

 

Diesbezüglich äußerte die Berufungswerberin mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 Nachstehendes:

 

"Meine Berufung erhalte ich aufrecht und dies aus guten Grund. Nicht nur, das ich bereits bei meiner ersten Berufung erklärte, das mein Computer zu dieser Zeit absolut kaputt war und ich ohne auskommen musste. Zum Beweis im Anhang meiner gemailten Berufung befand sich die gescannte Rechnung des neuen Computers (21.7.2012 Fa. X).

Weiters werde ich Ihnen nun verständlich machen, dass ich im Juli, mein Hauptberuf ist die Hortleitung eines heilpäd. und integrativen Hortes sowie die Führung einer integrativen Hortgruppe. Wie Ihnen bekannt ist, fällt diese für mich unliebsame und äusserst aufwendige Angelegenheit mit dieser unglücklichen Strafe in die Sommerferienzeit. In denen wir im Hort aber keine Ferien sondern eine absolut anstrengende Arbeit zu bewältigen haben. Ich und meine Kolleginnen betreuen während dieser Ferienzeit die beeinträchtigten und nichtbeeinträchtigten Kinder, deren Eltern keinen Urlaub und keine Zeit für ihre Kinder im Juli haben.

Ich arbeitete im JULI täglich im Hort am 7:00 Uhr Morgens bis 17:00 und später. Ich absolvierte täglich einen Dauermarathon in Ferienprogramm. In Gestaltung sowie in der Durchführung. Wie Sie sehen können führe ich nicht nur eine Gruppe sondern leite den ganzen viergruppigen Hort, ausserdem. Private Zeit gab es im Juli für mich so gut wie keine. Jetzt plagen Sie mich wegen der Differenz vom Donnerstag, 19. Juli ein Wochenende dazwischen beachtet und Montag, 23. Juli 2012. Ich ersuche Sie nochmals, von dieser mir nicht verständlichen und ungerechtfertigten und ausserdem extrem, hohen Strafe abzusehen und meiner Berufung endlich statt zu geben."    

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z4 Abstand genommen werden, zumal sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5.2. Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 3. Juli 2012, Ge96-15-1-2012, wurde laut Postrückschein am 5. Juli 2012 durch Hinterlegung zugestellt. Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 19. Juli 2012. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 23. Juli 2012 mittels E-Mail eingebracht.

 

Die Berufungswerberin rechtfertigt sich damit, dass sie aufgrund eines defekten Computers nicht in der Lage gewesen sei, den Einspruch rechtzeitig einzubringen. Diesbezüglich ist der Berufungswerberin zu entgegnen, dass ihr mehrere Möglichkeiten zur Einbringung des Einspruches zur Verfügung gestanden hätten, so wäre der Einspruch auch im Postwege bzw auch mündlich bei der belangten Behörde einzubringen gewesen. Von diesen Alternativen hat die Berufungswerberin nachweislich keinen Gebrauch gemacht. Der defekte Computer rechtfertigt somit noch nicht eine verspätete Einbringung des Rechtsmittels.

 

Eine Ortsabwesenheit von der Abgabestelle zum Zeitpunkt des Zustellversuches der Strafverfügung wurde von der Berufungswerberin im Laufe des Verfahrens nicht geltend gemacht, weshalb der nunmehrige Einwand, wonach es ihr aufgrund ihrer Berufsausübung nicht möglich gewesen sei, fristgerecht das Rechtsmittel einzubringen, ins Leere geht. Bereits im Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 2. Oktober 2012 wurde darauf hingewiesen, dass ein Urlaub, ein Krankenhausaufenthalt, eine Dienstreise etc. eine Ortsabwesenheit begründen, nicht jedoch die Abwesenheit von der Abgabestelle tagsüber zum Zwecke der Berufsausübung (diesbezüglich wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts­hofes vom 19.4.2001, 99/06/0049 verwiesen).

 

Zur Erläuterung für die Berufungswerberin wird abschließend bemerkt, dass es sich bei einer Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Eine – wie von der Berufungswerberin vorgeschlagene – großzügigere Auslegung der gesetzlichen Einspruchsfrist ist daher nicht möglich und würde – wie bereits ausgeführt – eine gesetzwidrige Handlung darstellen.

 

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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