Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301244/6/Kof/Ai

Linz, 19.11.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. x, x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 29. März 2012, VetR96-38-2012, wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes, nach der am 15. November 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Betreffend Punkt 1. wird die Berufung hinsichtlich des Schuldspruch als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 45 Stunden herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10% der neu bemessenen Geldstrafe.  Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 38 Abs.1 Z1 Tierschutzgesetz

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG;  §§ 64 und 65 VStG

 

Betreffend Punkt 2. wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20% der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 38 Abs.2 Tierschutzgesetz

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, und 24 VStG;  § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe (1.000 + 2.000 =) ........................................ 3.000 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ................................. 300 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz: (20% x 2.000 =) …. 400 Euro

                                                                                                                        3.700 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (45 + 90 =) ...... 135 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Sie haben in Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb in W. Nr., PLZ H., von 24.01.2012 bis 15.02.2012  34 Rinder

 

1)    im Freien gehalten, obwohl die Außentemperaturen dauernd unter 0° C waren und bis minus 18° C erreichten und teilweise lebhafter Ostwind herrschte und sie somit Temperaturen und Witterungseinflüssen ausgesetzt und ihnen dadurch Leiden zugefügt,

 

2)    Unterstand in einer Scheune, deren Außenwände erhebliche Öffnungen aufweisen, sowie in einem Stallgebäude geboten, in dem nicht eingestreut wurde und die Exkremente der Tiere nicht ausgeräumt wurden, sodass der Boden in einer Höhe von mehr als 30 cm mit Exkrementen bedeckt war. Sie haben den Tieren nur Futter in Form von im Freien abgestellten Rundballen zur Verfügung gestellt, wobei das Futter auf Grund der tiefen Temperaturen zum Teil gefroren war. Weiters haben Sie den Tieren keine Tränkmöglichkeit zur Verfügung gestellt, weil die Wasserleitung gefroren war. Außerdem stand den Rindern keine trockene und eingestreute Liegefläche zur Verfügung. Sie haben dadurch die Unterbringung, Ernährung und Betreuung der Tiere in einer Weise vernachlässigt, dass für die Tiere Schmerzen, Leiden und Schäden verbunden sind.

 

Diese Übertretungen wurden bei der amtstierärztlichen Kontrolle in ihrem Betrieb am 15.02.2012 festgestellt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu 1.: § 5 Abs.2 Z10 iVm § 38 Abs.1 Z1 Tierschutzgesetz-TSchG,

BGBl. I Nr. 118/2004 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung, zuletzt geändert durch BGBI I Nr. 80/2010

Zu 2.: § 5 Abs. 2 Z13  iVm  § 38 Abs.1 Z1 TSchG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von                  falls diese uneinbringlich ist,                                                gemäß

                                             Ersatzfreiheitsstrafe von                                                     

                                                                                     

je 2.000 Euro                  je 90 Stunden                              § 38 Abs.2 TSchG

  zu 1. und 2.                     zu 1. und 2.                                      zu 1. und 2.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

Je 200 Euro zu 1. und 2. als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens,

das sind 10 % der Strafe.

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  4.400 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 5. April 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 19. April 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 15. Februar 2012 wurde auf Grund einer Anzeige die Tierhaltung im Betrieb des Bw vom Amtstierarzt der belangten Behörde, Herrn Dr. HB in der Zeit von 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr kontrolliert. Die Kontrolle war nicht angemeldet.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle war der Bw anwesend.

 

Im Betrieb des Bw wurden zum Zeitpunkt der Kontrolle 34 Rinder gehalten.

Gemäß dem Auszug aus der AMA- Rinderdatenbank wurden im Betrieb des Bw
im Zeitraum zwischen 01.01.2011 und 15.02.2012  19 Rinder geboren und sind 12 Rinder verendet.

Das Alter dieser verendeten Rinder war:

1 Rind: 2 Tage;   4 Rinder: 3 Tage;   2 Rinder: 5 Tage;   1 Rind: 12 Tage;

1 Rind: 5 Wochen;   1 Rind: 5,5 Monate;   1 Rind: 7 Monate;   1 Rind: 10 Jahre.

 

 

 

 

 

Weiters hat der Amtstierarzt der belangten Behörde festgestellt und ist den im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Lichtbildern zu entnehmen, dass

-     keinem der Rinder eine trockene und eingestreute Liegefläche zur Verfügung steht

-     eine Möglichkeit um kranke oder verletzte Tiere geschützt unterbringen zu können,     

    völlig fehlt

-     eine Möglichkeit um Tiere für Untersuchungen, Behandlungen oder Blutentnahmen

    zu fixieren, ebenso fehlt

-     das Mist – und Jauchegemisch festgefroren ist und

-     die Wasserzufuhr gefroren ist.

Die meisten Rinder wurden zum Zeitpunkt der Kontrolle bei den beiden Heuballen vorgefunden, welche auf offenem Feld angeboten wurden.

 

In der ersten Februarhälfte 2012 – ebenso im Zeitpunkt der Kontrolle – war es sehr kalt, die Temperaturen durchgehend unter null Grad.

 

Die Ställe und die Scheune waren – siehe die im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Lichtbilder – in einem sehr desolaten Zustand.

In den Ställen war der Mist/Dreck sehr hoch,

in der Scheune war der Boden völlig mit Schnee bedeckt.

Eine trockene eingestreute Fläche, war für kein einziges Rind, geschweige den für 34 Rinder vorhanden.

 

Am 15. November 2012 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, ein Vertreter der belangten Behörde, der Tierschutzombudsmann Mag. DD sowie der Amtstierarzt der belangten Behörde, Herr Dr. HB teilgenommen haben.

 

Stellungnahme des Bw:

Zur Tatsache, dass innerhalb von einem Jahr (9.2.2011 – 9.2.2012) insgesamt 12 Rinder im Alter zwischen 2 Tagen und 7 Monate, eines im Alter von 10 Jahren verendet sind, gebe ich an:

Dabei handelt es sich offenkundig um einen Virus, der diese Tiere befallen hat.

 

Stellungnahme des Amtstierarztes dazu:

Die Tiere waren – wie der Bw heute selbst angegeben hat –

angebunden und konnten daher bei der Mutterkuh nicht trinken.

Höchstens wenn die Mutterkuh zufällig beim Kalb vorbeigekommen ist.

 

(Fortsetzung der Stellungnahme des Bw):

Betreffend die Fütterung der 34 Rinder gebe ich an, dass im Stall Heu vorhanden war.

Weiters war Futter außerhalb des Stalles vorhanden (Heu in Rundballen).

 

Stellungnahme des Amtstierarztes dazu:

Abgesehen von einem kleinen Haufen Heu (auf einem im erstinstanzlichen
Verfahrensakt enthaltenen Lichtbild ist dieser Haufen Heu zu "erahnen") war
innerhalb der Gebäude kein Futter vorhanden.

Dieser kleine Haufen Heu ist für insgesamt 34 Rinder viel zu wenig, dieser würde nicht einmal für einen einzigen Tag reichen.

 

Fortsetzung der Stellungnahme des Berufungswerbers:

Ein Rind benötigt pro Tag im Durchschnitt ca. 50 Liter Wasser.

Zur damaligen Zeit hatte ich 34 Rinder.

 

Die Versorgung erfolgte durch ein Schaff und einen Eimer.

 

Stellungnahme des Amtstierarztes dazu:

Rund um die Wasserleitung welche sich im Stall befindet, ist alles gefroren.

Es ist somit davon auszugehen, dass auch die Wasserleitung selbst gefroren ist.

Weiters habe ich nur einen einzigen Eimer bemerkt.

Es ist schlichtweg unmöglich, mit einem einzigen Eimer – noch dazu bei dieser Kälte – 34 Rinder mit Wasser zu versorgen.

Hiezu wären mindestens 150 Eimer Wasser a 10 Liter/Tag erforderlich gewesen.

 

Fortsetzung der Stellungnahme des BW:

Die Rinder haben sich im Kälberstall, im Kuhstall, im Ross-Stall und in der Scheune niedergelegt.

 

Auf den Vorhalt, dass entweder zB. die Scheune völlig mit Schnee bedeckt
war und im Stall der Mist/Dreck sehr hoch gestanden ist und auf allen Fotos kein einziger Platz erkennbar ist, an welchem die Tiere sich hätten entsprechend
hinlegen können, gibt der Bw an:

Der Mist/Dreck stammt von den Rindern.

Der Schnee wurde vom Wind hineingeweht.

 

Stellungnahme des Amtstierarztes dazu:

Der Tierhalter hat den Tieren (hier: 34 Rindern) eine trockene eingestreute

Liegefläche in entsprechender Größe zur Verfügung zu stellen.

Sämtliche Stallungen sowie die Scheune waren entweder hoch mit Dreck/Mist bedeckt oder mit Schnee bedeckt.

Es war kein einziger Platz auch nur für ein einziges Tier, damit dieses sich auf
eine entsprechende trockene eingestreute Fläche hätte niederlegen können,
geschweige denn für die insgesamt 34 Rinder.

 

Schlussäußerung des Vertreters der belangten Behörde:

Ich verweise auf die Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis sowie

auf das heutige Beweisverfahren.

Beantragt wird, die Berufung als unbegründet abzueisen und das erstinstanzliche Straferkenntnis zu bestätigen.

 

Stellungnahme der Amtspartei Mag. DD:

Nach Durchführung des Beweisverfahrens wird beantragt, die Berufung als

unbegründet abzuweisen und das erstinstanzliche Straferkenntnis zu bestätigen.

 

Stellungnahme des Bw:

Ich beantrage, der Berufung stattzugeben und das erstinstanzliche

Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Zu Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Tatsache ist, dass

-         innerhalb von einem Jahr (09.02.2011 – 09.02.2012) insgesamt 12 Rinder im Alter zwischen 2 Tagen und 7 Monate, eines im Alter von 10 Jahren verendet sind

-         7 dieser verendeten Rinder im Zeitpunkt ihres Todes höchstens 5 Tage alt/jung waren

-         Grund dafür war, dass – wie der Bw bei der mVh selbst angegeben hat –
die Kälber angebunden waren und – wie der Amtstierarzt festgestellt hat – nur dann bei der Mutterkuh trinken konnten, wenn diese "zufällig" beim Kalb vorbeigekommen ist

-         für die Fütterung der 34 Rinder viel zu wenig Futter (Heu) vorhanden war

-         im Stall (möglicherweise) ein kleiner Haufen Heu vorhanden war, der nicht einmal für einen einzigen Tag ausgereicht hätte

-         auf dem freien Feld – bei dieser Kälte – zwei Ballen Heu vorhanden waren, wobei das Heu teilweise gefroren war

-         der Bw behauptet hat, die Wasserversorgung dieser 34 Rinder sei durch ein Schaff und einen Eimer erfolgt.

 

Zur Einstreu:

Die Liegeplätze der Tiere sind so einzustreuen, dass die Tiere auf einer weichen, sauberen und trockenen Auflage untergebracht werden.

VwGH vom 25.01.2000, 99/05/0172; VwGH vom 18.12.2009, 2008/02/0382;

 

Dass

o    im Stall der Mist/Dreck sehr hoch gestanden ist und

o    der Boden der Scheune völlig mit Schnee bedeckt war

    und dadurch

o    für kein einziges dieser 34 Rinder eine entsprechend trockene eingestreute

    Fläche zur Verfügung stand,

ist einerseits aus den im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Lichtbildern ersichtlich und wurde andererseits bei der mVh vom Amtstierarzt der belangten Behörde bestätigt.

 

Zur Temperatur in der ersten Februarhälfte 2012:

Die Wetterdaten sind aus dem – im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen – Auszug aus wetter@orf.at ersichtlich.

 

Temperaturen unter 0 Grad/Celsius – eventuell verstärkt durch Wind und Nässe – verursachen bei Rindern zweifellos Empfindungen, welche von den Tieren – ähnlich wie starke Kälteempfindungen bei Menschen – als äußerst unangenehm und lebensfeindlich wahrgenommen werden.

Werden solche Empfindungen über längere Zeit oder wiederholt wahrgenommen, so stellen diese Leiden dar;

VwGH vom 18.03.2004, 2003/05/0055;

 

Zur Wasserversorgung:

Das vom Bw behauptete Schaff ist auf dem im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Lichtbildern nirgendwo ersichtlich.

Abgesehen davon wäre das Wasser – bei dieser Kälte – sehr schnell gefroren.

 

Ein (erwachsenes) Rind benötigt – worauf der Bw in der mVh selbst zutreffend hingewiesen hat – pro Tag ca. 50 Liter Wasser. –

Bei einem Fassungsvermögen des Eimers von 10 Liter somit 5 Eimer Wasser.

 

34 Rinder hätten daher, zumindest 150 Eimer (rein rechnerisch sogar 170 Eimer) Wasser benötigt.

 

Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und entbehrt jeder Logik, dass
34 Rinder – noch dazu bei dieser Kälte – ausreichend mit Wasser versorgt werden können, wenn nur ein einziger Eimer zur Verfügung steht!

 

Dass durch die – bei weitem nicht ausreichende – Versorgung mit Wasser den Tieren Schmerzen und Leiden zugefügt werden, bedarf keiner näheren Erläuterung.

 

Dass den Tieren durch die – völlig unzumutbare – Tierhaltung auch Schäden iSd
§ 38 Abs.1 Z1 TSchG zugefügt wurden ergibt sich vor allem auch daraus, dass innerhalb von exakt einem Jahr – 09.02.2011 bis 09.02.2012 – insgesamt
12 Rinder (7 davon wurden höchstens 5 Tage alt) verendet sind.

 

 

Es liegt daher ein "schwerer Fall der Tierquälerei" iSd § 38 Abs.2 TSchG vor.

 

Die Berufung war somit sowohl betreffend den Schuldspruch, als auch – da nur die Mindeststrafe nach § 38 Abs.2 TSchG verhängt wurde (vgl. VwGH vom 23.03.2012, 2011/02/0244) – betreffend das Strafausmaß abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10% und für das Berufungsverfahren weitere 20% der verhängten Geldstrafe.

 

Zu Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Die Tiere sind – zwangsläufig/"gezwungener Maßen"  – in das Freie gegangen bzw. gelaufen, da dort sich zwei Ballen mit Heu befunden haben.

Da diese Freifläche nicht eingezäunt war, hatten die Tiere jederzeit die Möglichkeit in die – unter Punkt 2. beschriebene(n) – Ställe bzw. Scheune zurückzugehen.

 

Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass dadurch den Tieren gemäß § 38 Abs.1 Z1 TSchG Schmerzen und Leiden zugefügt wurden.

Da die Tiere jedoch jederzeit die Möglichkeit hatten, in die Ställe bzw. Scheune zurückzukehren liegt in diesem Punkt ein "schwerer Fall der Tierquälerei“ iSd
§ 38 Abs.2 TSchG nicht vor.

 

Unter Berücksichtigung einer Vorstrafe wegen Übertretungen des TSchG wird daher die Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 45 Stunden herab- bzw. festgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10% der neu bemessenen Geldstrafe.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

 

 

Zu Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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