Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-510122/2/Kof/CG

Linz, 29.11.2012

 

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Fahrschule x,
x, x gegen den Bescheid der Bezirks-hauptmannschaft Wels-Land vom 07. November 2012, VerkR22-52-2012, betreffend amtswegige Aufhebung eines Bescheides betreffend die Bewilligung zur Abhaltung eines Fahrschulaußenkurses, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird – mit der Feststellung, dass ein erstinstanzlicher Bescheid nicht erlassen wurde -  als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 30. Oktober 2012, VerkR22-52-2012, der nunmehrigen Berufungswerberin (Bw) gemäß § 114 Abs.5 KFG die
Bewilligung zur Abhaltung eines Fahrschulaußenkurses in L. (Adresse), in der Zeit vom 19.11.2012 bis einschließlich 13.12.2012, Montag und Donnerstag, jeweils
von 17.00 Uhr bis 21.00 Uhr für die Klassen A, B, EzB und F erteilt.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid
den oa. Bewilligungsbescheid gemäß § 68 Abs.3 AVG iVm § 114 Abs.5 KFG
von Amts wegen behoben.

 

 

 

 

 

Gegen diesen – in der Präambel zitierten – Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 14. November 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 24. Mai 2012, Verk01-1368-2012, Herrn Ing. HW die Bewilligung für die Verlegung des Standortes der Fahrschule W. nach B.Straße Nr., PLZ Ort unter gleichzeitiger Änderung der Fahrschulbezeichnung auf "Fahrschule x, Inhaber Ing. x"
mit der Aus- und Weiterbildungsberechtigung für die Klassen A, B, B+E und F befristet bis 31. Mai 2013 erteilt.

 

Dieser Bescheid ist – durch Rechtsmittelverzicht – in Rechtskraft erwachsen.

 

Das Landesgericht Wels hat am 23. Oktober 2012, AZ: 20 S 126/12y, über Herrn Ing. HW, Betreiber einer Fahrschule das Konkursverfahren eröffnet und als Masseverwalter Herrn Rechtsanwalt Dr. GG, Adresse, bestellt.

 

In einem Verwaltungsverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masse-verwalter (= Herr Rechtsanwalt Dr. GG) an die Stelle des Gemeinschuldners
(= Fahrschule R, Inhaber Ing. HW).

 

Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung hinsichtlich der Konkurs-masse gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners und hat die Zustellung von Bescheiden an den Masseverwalter zu erfolgen.

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E 30 und E 32 zu § 9 AVG (Seite 264) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen,

z.B. Erkenntnis vom 25.04.1995, 95/05/0094.

 

Der in der Präambel zitierte Bescheid wurde

·         nicht an den Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner adressiert sowie zugestellt   und dadurch

·         nicht rechtswirksam erlassen.

 

Eine gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid erhobene Berufung
ist als unzulässig zurückzuweisen; 

siehe die in Walter-Thienel aaO, E 62 zu § 66 AVG (Seite 1255) zitierte Judikatur

sowie VwGH vom 18.06.2008, 2005/11/0171

 

 

 

Es war daher

·         die Berufung – mit der Feststellung, dass ein erstinstanzlicher Bescheid nicht erlassen wurde – als unzulässig zurückzuweisen  und

·         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum