Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523225/4/Kof/Ai

Linz, 22.11.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau x, geb. x, x, x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. Juli 2012, Gz: 10/180848 betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung für
die Klasse B, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 3 Abs.1 Z3 und Z4 FSG, BGBl I Nr. 120/1997

   zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 117/2010 und BGBl I Nr. 50/2012

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Antrag der nunmehrigen Berufungswerberin (Bwin) auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bwin innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 22. Juli 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

 

 

 

Die Bwin hat am 10. Mai 2010 einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B eingereicht und ist bei der Fahrschule H. in V. fünfmal zur theoretischen Fahrprüfung angetreten, hat diese jedoch nicht bestanden.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Z4 FSG-GV war die Bwin somit verpflichtet, eine verkehrs-psychologische Stellungnahme zu erbringen und hat sich am 05.06.2012 einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen.

 

Die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle x hat anschließend die verkehrspsychologischen Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV erstellt, mit dem Ergebnis, dass

o    bei der Bwin eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit derzeit

    nicht angenommen werden kann   und

o    die Bwin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B derzeit nicht geeignet ist.

 

Die Amtsärztin der belangten Behörde hat daraufhin mit Gutachten vom 18.06.2012 festgestellt, dass die Bwin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 – Klasse B gesundheitlich nicht geeignet ist.

 

Mit Schreiben des UVS vom 03. August 2012, VwSen-523225/2 wurde die/der Bwin

o    gemäß § 18 Abs.5 letzter Satz iVm § 17 Abs.3 Z4 FSG-GV zu einer neuerlichen

    verkehrspsychologischen Untersuchung – bei einer verkehrspsychologischen

    Untersuchungsstelle ihrer Wahl – zugewiesen und

o    für die Vorlage der verkehrspsychologischen Stellungnahme eine Frist bis

    31. Oktober 2012 eingeräumt.

 

Die Bwin hat diese Frist ungenützt verstreichen lassen und die verkehrspsychologische Stellungnahme bis zum heutigen Tag nicht vorgelegt.

 

Werden die erforderlichen fachärztlichen Befunde und/oder Stellungnahmen vom Antragsteller nicht beigebracht und kann deshalb die für die Erteilung der Lenk-berechtigung notwendige amtsärztliche Gesamtbeurteilung iSd § 3 Abs.3 FSG-GV (§ 8 Abs.2 FSG) nicht erstellt werden, so hat die Behörde davon auszugehen, dass eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung, nämlich die durch ein amtsärztliches Gutachten iSd § 8 Abs.2 FSG nachzuweisende gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht vorliegt; 

VwGH vom 28.06.2001, 2000/11/0254 mit Vorjudikatur.

 

Die Bwin hat – wie dargelegt – die verkehrspsychologische Stellungnahme
bislang nicht vorgelegt –

ein – positives – amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung

zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B kann somit nicht erstellt werden.

 

Weiters hat die Bwin bislang wieder die theoretische, noch die praktische Fahrprüfung bestanden  –  Gegenteiliges behauptet die Bwin selbst nicht.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3/Z4 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, welche gesundheitlich geeignet und fachlich befähigt sind, ein KFZ zu lenken.

 

Da die Bwin bisher weder ihre gesundheitliche Eignung, noch ihre fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nachgewiesen hat, war

·         die Berufung als unbegründet abzuweisen,

·         der erstinstanzliche  Bescheid zu bestätigen und

·         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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