Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-523298/7/Sch/BZ/Eg

Linz, 07.12.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Gustav Schön über die Berufung des Herrn Dr. x, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. x, x, x, vom 9. Oktober 2012 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Vöcklabruck vom 19. September 2012, GZ. VerkR21-644-1-2012pl, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als

-                  die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse(n)   A und B,

-                  das Verbot des Lenkens eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges

-                  das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades und

-                  die Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen,

auf 7 (sieben) Monate herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.   

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm
§§ 7 Abs. 3 Z. 1, 7 Abs. 4, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 26 Abs. 2 Z. 1 Führerscheingesetz 1997 – FSG und 64 Abs. 2 AVG

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 19. September 2012, GZ VerkR21-644-1-2012pl, Herrn Dr. x gemäß §§ 24 Abs. 1, 26 Abs. 2 Z. 1, 7 Abs. 3 Z. 1 und 7 Abs. 4 und 25 Abs. 1 Führerscheingesetz – FSG die vom Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck am 03.08.1983, Zl. VerkR-15.794/83, erteilte Lenkberechtigung für die Klasse(n) A und B auf die Dauer von 8 (acht) Monaten, gerechnet ab 14.08.2012, das ist bis einschließlich 14.04.2013, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Herrn Dr. x wurde nach § 24 Abs. 3 FSG aufgetragen, sich auf seine Kosten einer Nachschulung bei einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen. Während der Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung wurde Herrn Dr. x auch das Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges gemäß § 24 Abs. 1 letzter Satz FSG sowie das Lenken eines Motorfahrrades gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 und § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG verboten sowie nach §§ 30 Abs. 1 iVm 32 Abs. 1 FSG das Recht aberkannt, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG aberkannt. 

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 25. September 2012, hat der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2012 (per Telefax am 9. Oktober 2012 eingebracht) und somit rechtzeitig Berufung erhoben. Der Berufungsschriftsatz wurde später noch einmal im Postwege eingebracht.

Begründend führt der Bw aus, dass aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit feststehe, dass es sich um ein einmaliges Vergehen handeln würde. Aus diesem Grund und auch in Anbetracht des verhältnismäßig geringen Schadens sei im gegenständlichen Fall die "Mindeststrafe" zu verhängen.

Die angefochtene Vorstellungsentscheidung gehe unrichtiger Weise davon aus, dass eine Verhängung der "Mindeststrafe" deshalb ausscheide, da ein Verkehrsunfall verursacht und somit auch eine Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmen sei.

Weder die Verwerflichkeit der Handlung noch deren Gefährlichkeit würden eine Erhöhung der "Mindeststrafe" um 2 Monate rechtfertigen. Der Verkehrsunfall hätte sich auf einem Parkplatz mit minimaler Geschwindigkeit ereignet. Der Schaden sei ein klassischer Parkschaden, besondere Gefährlichkeit sei seinem Vorgehen  somit nicht zu unterstellen. Auch eine besondere Verwerflichkeit ergebe sich aus dem Verhalten nicht und könne ihm somit nicht zur Last gelegt werden.

2.1. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat die Berufung unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Schreiben vom 15. Oktober 2012, GZ VerkR21-644-2012, ohne vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

2.2. Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte nach § 67d Abs. 1 AVG mangels Erforderlichkeit abgesehen werden. Es wurde auch keine beantragt.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat Oö. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der erstinstanzlichen Behörde.

Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender rechtlich relevanter Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

Am 14. August 2012 gegen 17.48 Uhr hat der Bw mit seinem PKW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen: x beim x Parkplatz in x, x, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,85 mg/l Alkoholgehalt in seiner Atemluft (niedrigster Wert beim vorgenommenen Alkomattest um ca. 18.20 Uhr) einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, indem er beim Ausparken mit der linken hinteren Stoßstange mit dem PKW BMW X3 mit dem amtlichen Kennzeichen: x, welches auf Herrn x zugelassen ist, kollidierte.

Der Bw ist bislang verwaltungsstrafrechtlich gänzlich unbescholten. Es handelt sich gegenständlich um sein erstes Alkoholdelikt im Straßenverkehr und um die erstmalige Entziehung der Lenkberechtigung.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat hierüber in rechtlicher Hinsicht erwogen:

4.1. Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Nach § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

§ 26 Abs. 2 Z. 1 FSG normiert, dass die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wird.

 

§ 7 Abs. 1 FSG lautet:

Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

§ 7 Abs. 3 Z. 1 FSG normiert:

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, zu beurteilen ist.

 

§ 7 Abs. 4 FSG lautet:

Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0108) und nicht um eine Strafe, wie die Diktion des Berufungswerbers in seinen Eingaben vermuten ließe.

 

 

4.2. Der Bw hat als Lenker eines Kraftfahrzeuges ein am 14. August 2012 gegen 17.48 Uhr begangenes Alkoholdelikt (Atemluftalkoholgehalt von 0,85 mg/l) im Straßenverkehr zu verantworten. Er hat dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung – StVO begangen, welche eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG darstellt und nach § 7 Abs. 4 FSG einer Wertung zu unterziehen ist.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zählt zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (vgl. VwGH 27.02.2004, 2002/11/0036) und ist als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren.

 

Aufgrund der Aktenlange ist davon auszugehen, dass der Bw erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO begangen hat und es sich um die erstmalige Entziehung seiner Lenkberechtigung handelt.

 

Gemäß § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG beträgt die Entziehungsdauer bei erstmaliger Begehung eines Deliktes nach § 99 Abs. 1 StVO mindestens sechs Monate. Es ist jedoch weiters zu berücksichtigen, dass der Bw gegenständlich einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldete, indem er beim Ausparken mit einem Kraftfahrzeug kollidierte. Die Alkoholisierung des Bw kam also nicht im Rahmen einer "bloßen" Verkehrskontrolle zutage, sondern hatte er durch den verursachten Verkehrsunfall eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dargestellt. Daraus ergibt sich die Verwerflichkeit und Gefährlichkeit seiner Fahrt. Auch der hohe Alkoholisierungsgrad von 0,85 mg/l – und dies immerhin nach ca. einer halben Stunde nach dem Lenken, als gemessen wurde - wirkt sich nachteilig für den Bw aus.

 

Unter Bedachtnahme auf die bisherige Unbescholtenheit sieht jedoch der Oö.  Verwaltungssenat eine Entziehungsdauer von sieben Monaten als ausreichend für den Bw an, um die Verkehrszuverlässigkeit wiederzuerlangen.

 

Dem Bw war somit für die nunmehr neu festgesetzte Entziehungsdauer das Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges und eines Motorrades zu verbieten, das Recht abzuerkennen, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Gemäß § 24 Abs. 3 FSG hat die Behörde bei einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO dem Lenker Folgendes aufzutragen:

-     Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker

-     Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eig-       nung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

-     Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme.

 

Die belangte Behörde hat somit den Bw völlig zu Recht verpflichtet, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren sowie ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs. 2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 13.04.1988, 87/03/0255) im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.  
2. Im gegenständlichen Fall sind Stempelgebühren in der Höhe von 14,30 Euro angefallen.

Dr .   S c h ö n

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum