Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-523305/2/Fra/CG

Linz, 20.11.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 8. Oktober 2012, VerkR21-170-2012, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B, Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen  sowie Anordnung einer besonderen Nachschuldung (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker), zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als

 

-         die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B und

-         das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen

 

von sieben Monaten, gerechnet ab 27. Mai 2012, auf sechs Monate, sohin bis einschließlich 27. November 2012, herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG und § 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm §§ 3

Abs.1 Z.2, § 7 Abs.1 Z.1, 7 Abs.3 Z.1, 7 Abs.4, 24 Abs.1 Z.1, 24 Abs.3, 25 Abs.3, 26 Abs.2 Z.4, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z.1 Führerscheingesetz 1997 – FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. Oktober 2012, VerkR21-170-2012, dem Berufungswerber (im folgenden: Bw)

 

-         die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von sieben Monaten, gerechnet ab dem Tag der Führerscheinabnahme, sohin ab 27.05.2012, entzogen,

-         dem Bw aufgetragen, sich auf seine Kosten einer besonderen Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen und

-         dem Bw das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten. 

Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug aberkannt.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

Der Bw lenkte am 27.05.2012 um 22:20 Uhr den PKW, Kennzeichen x, im Gemeindegebiet von x auf der B3 x. Bei Straßenkilometer 221.670 verschuldete er einen Verkehrsunfall, indem er mit dem rechts neben der Fahrbahn befindlichen Geländer kollidierte. Im Zuge der Unfallserhebungen wurden an ihm typische Alkoholisierungsmerkmale festgestellt. Er wurde daher aufgefordert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Diese Untersuchung wurde am 27.05.2012 um 22:39 Uhr mittels Alkomat durchgeführt und ergab einen Wert von 0,63 mg/l Atemluftalkoholgehalt.

 

Der Bw hat sohin eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 in Verbindung mit § 99 Abs.1 a StVO 1960 begangen. Das diesbezügliche Straferkenntnis  vom 20. Juni 2012, VerkR96-1764-2012, welches mündlich verkündet wurde, ist mangels Erhebung einer Berufung in Rechtskraft erwachsen. Die Führerscheinbehörde – und damit auch der Unabhängige Verwaltungssenat als Rechtsmittelinstanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung – sind nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes an die Rechtskraft und Feststellung einer rechtskräftigen Entscheidung gebunden. Die bereits im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens geklärten Fragen sind im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung nicht nochmals neu zu beurteilen (vgl. z.B. VwGH 21. Oktober 2004, 2002/11/0166; 6. Juli 2004, 2004/11/0046).

 

Mit der Rechtskraft des Straferkenntnisses steht bindend fest, dass der Bw eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 in Verbindung mit § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen hat. Alkoholdelikte stellen bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs.3 Z.1 FSG dar und zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z.4 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen wird. Diese Bestimmung steht einer Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer – im Rahmen der nach § 7 Abs.4 FSG erforderlichen Wertung – nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen.

 

Der Bw verschuldete zwar bei der gegenständlichen Fahrt einen Verkehrsunfall, wobei lt. Anzeige der Polizeiinspektion Mauthausen vom 29.05.2012, GZ: A1/4513/01-2012, ein weiteres Fahrzeug beim Verkehrsunfall nicht beteiligt war und offenbar auch sonst niemand gefährdet wurde. Dieser Umstand ist ebenso bei der Wertung zu berücksichtigen wie der Umstand, dass der 51 Jahre alte Bw weder vor noch nach der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nachteilig in Erscheinung getreten ist. Der Bw bringt vor, dass "Gott sei Dank" durch den oa. Vorfall keine Personen zu Schaden gekommen seien, er vollinhaltlich zu seinem Fehlverhalten stehe und sich mit Sicherheit künftig nicht mehr verleiten lasse, in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand und übermüdet ein Kraftfahrzeug zu lenken. Er sei Sektionsleiter und trainiere Kinder im Bereich Leichtathletik und Kinderturnen beim x in der x seit 1978 und habe sohin soziale Verpflichtungen. Er sei auch charakterlich gefestigt, sonst könnte er seinen Beruf als Produktionsteamleiter mit 17 Mitarbeitern nicht bewerkstelligen. Seine Vorbildwirkung im Vereinsleben sei bis zu der Gefährdungshandlung im Straßenverkehr immer tadellos gewesen und werde es auch in Zukunft immer sein. Dieses Berufungsvorbringen lässt – nunmehr – eine positive Einstellung zu den vom Bw verletzten rechtlich geschützten Werten erkennen. Daraus resultierend kommt der Unabhängige Verwaltungssenat zum Ergebnis, dass bereits nach sechs Monaten, gerechnet ab Abnahme des Führerscheines die Verkehrszuverlässigkeit des Bw wieder hergestellt ist bzw. der Bw die die Verkehrsunzuverlässigkeit begründende Gesinnung überwunden hat, weshalb die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung neu festzusetzen war. Der Berufung war daher in diesem Ausmaß stattzugeben.

 

Das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ist in § 32 Abs.1 Z. 1 FSG begründet und ist zu Recht erfolgt. Die übrigen im verfahrensgegenständlichen Bescheid verfügten Maßnahmen sind gesetzlich begründet und wurden nicht in Berufung gezogen, sodass sich ein Abspruch darüber erübrigt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ergibt sich aus § 64 Abs.2 AVG und entspricht der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Falle der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit immer geboten ist (vlg. z.B. VwGH 20. Februar 1990, 89/11/0252).

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständliche Fall sind Stempelgebühren in der Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum