Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523314/2/Kof/Eg

Linz, 16.11.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. x, x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. x, x, x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10. Oktober 2012, GZ. 12504033, betreffend Abweisung des Antrages auf Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 19 Abs.3 zweiter Satz Z4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997

   zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010 und BGBl. I Nr. 50/2012.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Antrag des nunmehrigen Berufungswerber (Bw) auf Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten gemäß § 19 Abs.3 Z4 FSG abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

 

 

 

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Gemäß § 67d Abs. 1 und Abs.3 erster Satz AVG ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich, da der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw diese in der Berufung nicht beantragt hat; VwGH vom 28.04.2004, 2003/03/0017.

 

Die Tochter des Bw hat bei der belangten Behörde den Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsfahrten und Erteilung einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 19 FSG gestellt und dabei als Begleiter – unter anderem – den Bw angegeben.

 

Der Bw lenkte am 31.12.2011 um 14.08 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf der A1 – Westautobahn, x, bei Strkm. 179,550 in Fahrtrichtung Wien.

Dabei hat er die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 63 km/h überschritten.

 

Die belangte Behörde hat über den Bw mit Straferkenntnis vom 07. März 2012, VerkR96-900-2012 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 iVm
§ 99 Abs.2e StVO eine Geldstrafe – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatz-freiheitsstrafe – verhängt.

 

Dieses Straferkenntnis ist – durch Rechtsmittelverzicht – in Rechtskraft erwachsen.

 

Weiters hat die belangte Behörde dem Bw mit rechtskräftigem Bescheid die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen – vom 12. März 2012 bis einschließlich 26. März 2012 – entzogen.

 

§ 19 Abs.3 FSG lautet:

Nach Abschluss einer theoretischen und praktischen Ausbildung in einer Fahrschule und mit Bestätigung der Fahrschule, dass der Bewerber über die erforderlichen Kenntnisse für die Durchführung von Ausbildungsfahrten verfügt, können der oder die Begleiter die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten des Bewerbers auf Straßen mit öffentlichem Verkehr beantragen.

 

 

 

 

Der Begleiter muß

1.     seit mindestens sieben Jahren eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzen

2.     während der letzten drei Jahre vor Antragstellung Kraftfahrzeuge der Klasse B gelenkt haben

3.     in einem besonderen Naheverhältnis zum Bewerber stehen und

4.     er darf innerhalb der in Z2 angeführten Zeit nicht wegen eines schweren Verstoßes gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein.

 

Entscheidungswesentlich ist im vorliegenden Fall einzig und allein, ob der Bw die in § 19 Abs.3 zweiter Satz Z4 FSG genannte Voraussetzung erfüllt oder nicht.

 

In dem – auch vom Bw in der Berufung zitierten – Erkenntnis des VwGH vom 19.07.2002, 2002/11/0113, ist ua. ausgeführt:

 

Für die Versagung einer Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten ist bereits die Nichterfüllung einer der in § 19 Abs.3 zweiter Satz FSG genannten Voraussetzungen hinreichend.

 

Eine Übertretung der gesetzlich vorgesehenen Höchstgeschwindigkeit stellt keinen Verstoß gegen kraftfahrrechtliche, sondern nur gegen straßenpolizeiliche Vorschriften dar.

Ob ein Verstoß gegen straßenpolizeiliche Vorschriften als schwerer Verstoß anzusehen ist, ist der aus den Strafbestimmungen straßenpolizeilicher Vorschriften erkennbaren gesetzlichen Bewertung des straßenverkehrsbezogenen Fehlverhaltens zu entnehmen.

Im vorliegenden Fall kommt dafür primär die StVO in Betracht.

 

Nach der Systematik des § 99 StVO – insbesondere im Hinblick auf die im wesentlichen absteigend geordneten Strafrahmen der einzelnen Verwaltungs-übertretungen – muss angenommen werden, dass die dem § 99 StVO zugrundeliegende Wertungssystematik zumindest grundsätzlich auch dem FSG zugrundegelegt wurde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Zweifel, dass nach der Systematik
des FSG eine Geschwindigkeitsüberschreitung in einem Ausmaß, das nach
§ 7 Abs.3 Z4 FSG bereits eine bestimmte Tatsache darstellt, welche zu einer Entziehung der Lenkberechtigung führen kann, bereits als schwerer Verstoß im Sinne des § 19 Abs.3 zweiter Satz Z4 FSG anzusehen ist.

 

 

In § 99 StVO sind – betreffend Geschwindigkeitsüberschreitungen – insgesamt drei Strafnormen enthalten:

-     § 99 Abs.2e StVO: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h;  Geldstrafe 150 bis 2.180 Euro

-     § 99 Abs. 2d StVO: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h;  Geldstrafe 70 bis 2.180 Euro

-     § 99 Abs.3 lit.a StVO: Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche nicht unter
§ 99 Abs.2d und Abs.2e zu qualifizieren sind;  Geldstrafe bis zu 726 Euro

 

Bei der vom Bw am 31.12.2011 begangenen Verwaltungsübertretung

nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.2e StVO handelt es sich

o um den – betreffend Geschwindigkeitsüberschreitungen – höchsten Strafrahmen

o um eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z4 FSG

     und dadurch

o iSd § 19 Abs.3 zweiter Satz Z4 FSG um einen – innerhalb der letzten drei Jahre begangen – schweren Verstoß gegen straßenpolizeiliche Vorschriften.

 

Die belangte Behörde hat somit – völlig zu Recht – den Antrag des Bw auf Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten gemäß § 19 Abs.3 Z4 FSG abgewiesen.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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