Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590313/3/Wim/Bu

Linz, 29.10.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz Land vom 19.4.2012, Ge20-276-82-2012-Sir, wegen teilweiser Nicht­erteilung von Auskünften nach dem Umweltinformationsgesetzes zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 2, 6 Abs. 1 Z3 und 8 Abs. 4 Umweltinformationsgesetz - UIG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden Anträgen des Berufungswerbers soweit es sich nicht um die Bekanntgabe von Daten aus Genehmigungs­bescheiden, Messungen und den damit im Zusammenhang stehenden gutachtlichen Aussagen handelt und weiters dem Antrag auf getrennte Entscheidung über insgesamt drei Informationsbegehren nicht Folge gegeben.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass, soweit sich die Anträge auf Bekanntgabe von Beschwerden und Anzeigen richten, diese keine umwelt­relevanten Daten darstellen, weil sich die Anzeigen alleine wie auch ein daraufhin eingeleitetes Strafverfahren nicht auf Umweltbestandteile und Umweltfaktoren auswirken würden. Zudem würden sich die Anzeigen nicht gegen die Betreibergesellschaft, sondern gegen den jeweiligen Geschäftsführer richten und es sich dabei um personenbezogenen Daten handeln an denen schutzwürdige Interessen an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 bestünden sowie eine Mitteilungsschranke und ein Ablehnungsgrund gemäß § 6 Abs. 2 Z3 UIG bestünden.

Andere als die mit gleicher Post übermittelten Daten würden keine Umweltdaten im Sinne des § 2 UIG darstellen. Im Detail kann auf die Ausführungen in der Begründung der Erstbehörde verwiesen werden.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung eingebracht und darin ausgeführt:

 

"Hiermit berufe ich sicherheitshalber gegen den Bescheid Ge 20-276-82-2012 v.19.4.12, den ich mit RSb am 20.4.12 erhalten habe obwohl im Briefkopf nirgends mein Name bzw. meine Anschrift aufscheint.

Weiters berufe ich hiermit sicherheitshalber auch gegen alle weiteren Exemplare dieses

Bescheides, die ich vielleicht noch erhalten werde, Sicherheitshalber berufe ich deshalb, weil aus dem Inhalt hervorgeht, dass der Bescheid eventuell

an mich gerichtet sein könnte! Die Berufung gilt für alle Teile dieses Bescheides. Zu einzelnen Punkten kann ich auch sofort eine

Begründung liefern!

Für die Begründung der Berufung gegen andere Teile bzw. Abschnitte dieses Bescheides muß ich erst entsprechende Recherchen anstellen, in meinen Unterlagen nachschauen und mit meinem Anwalt reden.

Die Berufungsgründe im einzelnen, die ich sofort nennen kann:

1)        Es ist nicht sicher, ob der Bescheid überhaupt an mich gerichtet ist Im Briefkopf steht „x"!

2)        Die Ihrem obigen Brief beiliegende Kopie des Bescheides an die Lagerhausgen. v. 11.8. vermutlich 1972 ist in Teilen fast nicht lesbar bzw. unleserlich und schon gar nicht kopierbar!

3)        Mit dem Brief habe ich ein Blatt A4 habe ich erhalten, beidseitig bedruckt, auf dem auf einer Seite fettgedruckt „Befund" und auf der anderen Seite fettgedruckt „Gutachten" steht und in dem es um Schallmessungen geht, das aber weder ein Datum noch ein Geschäftszeichen noch eine Behördenanschrift oder dergleichen enthält!

4)        Mir den Einblick in die polizeilichen Anzeigen incl. aller Fotos zu verweigern dient doch vorwiegend dazu, zu verhindern, dass ich Beweise in die Hand bekomme, dass einige Zeugen bei der Gerichtsverhandlung im Bezirksgericht Enns am 12.3.12, falsch ausgesagt, also gelogen haben.

Bei dieser Gerichtsverhandlung hat auch Ihr Herr Mag. X als Zeuge ausgesagt!

 

 

5)   Das Argument dass mir meine eigenen Anzeigen ohnehin bekannt seien zeugt von einer eklatanten Unkenntnis der Aktenlage. Einerseits wurden meine Anzeigen von der Polizei zwar aufgenommen aber jahrelang nicht weitergegeben, wodurch dann in Ihren Niederschriften stand „es hat auch seit Jahren keine Beschwerden gegeben". Das ist durch Korrespondenz mit dem Landespolizeikommando eindeutig belegt.

Andererseits habe ich darauf hingewiesen, dass ich durch verschiedene Ungereimtheiten in Telefonaten usw. im Laufe der Jahre die Gewissheit gewonnen habe, dass die Polizeiorgane, die die Situation vor Ort aufgenommen haben in ihrer Niederschrift teilweise gar nicht das hineingeschrieben haben, was ich angezeigt hatte.

Einen prägnanten Fall von Fehlinterpretation, habe ich erst vor einigen Monaten schriftlich bekanntgegeben.

 

6)    Ich halte hier ausdrücklich fest, dass ich keinesfalls an schutzwürdigen Daten interessiert bin! Es geht mir nur um die Niederschriften und die Fotos aus den polizeilichen Anzeigen, die von mir stammen. Ich brauche diese Unterlagen unbedingt als Beweise!

Mir diese Unterlagen zu verweigern wäre geradezu lächerlich, wenn es nicht System hätte! Sind eventuell in letzter Zeit schon wieder Anzeigen nicht weitergegeben worden?

 

7)    Ich habe, der Nennung solcher Entscheidungen, Bescheide Genehmigungen, die 

       alle keine umweltrelevanten Daten enthalten nicht beantragt!

 Ich habe auch keine Pläne beantragt, die keine umweltrelevanten Daten enthalten!

 

8)  Unbedingt erforderlich ist aber die Nennung der umweltrelevanten Daten der Getreide- und Maistrocknungsanlage insbesondere im Hinblick darauf, dass von Ihrer Seite Bestrebungen bestehen dem Antrag der x Folge zu leisten und die Anlage nach Einbau der Reiniger aus einem anderen, schon vor Jahrzehnten abgerissenen x die damals schon alt waren, seit 24 Jahren illegal betrieben wurden und in der Zeit nur Probleme und unzählige Anzeigen mit sich gebracht haben, sozusagen durch die Hintertür wieder zu genehmigen!

 

Soweit vorläufig die Berufungsgründe, die ich sofort angeben kann. Weitere Begründungen erfolgen später – siehe oben!"

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich, dass aufgrund der Anträge des Berufungswerbers einen Reihe detailliert aufgezählter Unterlagen als Umweltinformationen in einem Schreiben, welches gemeinsam mit dem nunmehr bekämpften ablehnenden Bescheid versendet wurde, zur Verfügung gestellt wurden. Nicht mitgeteilt wurden die im Spruch und in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten Unterlagen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

§ 2 UIG definiert Umweltinformationen wie folgt:

"Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z. 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z. 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;

4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;

5. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z. 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;

6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich - soweit diesbezüglich von Bedeutung - Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z. 1 genannten Umweltbestandteile oder - durch diese Bestandteile - von den in den Z. 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können."

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Z3 darf die Mitteilung von Umweltinformationen unterbleiben, wenn das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist.

 

Aus einer Zusammenschau dieser Bestimmungen ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat, dass die Erstinstanz sehr wohl sämtliche umwelt­relevanten Informationen zum gegenständlichen Begehren dem Berufungswerber übermittelt hat. Trotz Konkretisierungsaufforderungen im Erstverfahren ist der Berufungswerber mit seinen Begehren sehr allgemein geblieben und hat diese auch in der Berufung nicht näher konkretisiert. Es ist daher grundsätzlich für den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht ersichtlich, welche weiteren umweltrelevanten Daten noch mitgeteilt hätten werden müssen. Überdies ist der Erstinstanz Recht zu geben, dass Strafanzeigen und die daraus entstandenen Verfahren keine Umweltdaten im Sinne des § 2 UIG sind. Diesbezüglich ist auf die dortige Begründung zu verweisen. Auch Behördenanschrift und Geschäftszeichen sind nicht maßgelblich für eine zulässige Umweltinformation, sondern es kommt auf den Informationsgehalt an.

 

Hinsichtlich der nur teilweise bzw. unleserlich übermittelte Daten wurde seitens der Erstbehörde zugesagt, dass diese noch verbessert werden.

 

Wenn der Berufungswerber anführt, dass im Kopf des Bescheides nur der Betreff x und weitere Angaben stehen, so ist anzuführen, dass es sich doch um einen an ihn zugestellten Bescheid handelt, da in der Zustellverfügung am Ende des Bescheides unter "Ergeht an", er im Punkt 1. angeführt ist und auch aus der Einleitung des Bescheides sich ergibt, dass über seine Ansuchen um Umweltinformationen ein entsprechender Abspruch erfolgt ist.

 

Im Übrigen kann auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen werden und diese um Wiederholungen zu vermeiden auch für diese Begründung herangezogen werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Leopold Wimmer

 

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