Linz, 29.10.2012
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz Land vom 19.4.2012, Ge20-276-82-2012-Sir, wegen teilweiser Nichterteilung von Auskünften nach dem Umweltinformationsgesetzes zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 2, 6 Abs. 1 Z3 und 8 Abs. 4 Umweltinformationsgesetz - UIG.
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden Anträgen des Berufungswerbers soweit es sich nicht um die Bekanntgabe von Daten aus Genehmigungsbescheiden, Messungen und den damit im Zusammenhang stehenden gutachtlichen Aussagen handelt und weiters dem Antrag auf getrennte Entscheidung über insgesamt drei Informationsbegehren nicht Folge gegeben.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass, soweit sich die Anträge auf Bekanntgabe von Beschwerden und Anzeigen richten, diese keine umweltrelevanten Daten darstellen, weil sich die Anzeigen alleine wie auch ein daraufhin eingeleitetes Strafverfahren nicht auf Umweltbestandteile und Umweltfaktoren auswirken würden. Zudem würden sich die Anzeigen nicht gegen die Betreibergesellschaft, sondern gegen den jeweiligen Geschäftsführer richten und es sich dabei um personenbezogenen Daten handeln an denen schutzwürdige Interessen an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 bestünden sowie eine Mitteilungsschranke und ein Ablehnungsgrund gemäß § 6 Abs. 2 Z3 UIG bestünden.
Andere als die mit gleicher Post übermittelten Daten würden keine Umweltdaten im Sinne des § 2 UIG darstellen. Im Detail kann auf die Ausführungen in der Begründung der Erstbehörde verwiesen werden.
2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung eingebracht und darin ausgeführt:
"
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich, dass aufgrund der Anträge des Berufungswerbers einen Reihe detailliert aufgezählter Unterlagen als Umweltinformationen in einem Schreiben, welches gemeinsam mit dem nunmehr bekämpften ablehnenden Bescheid versendet wurde, zur Verfügung gestellt wurden. Nicht mitgeteilt wurden die im Spruch und in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten Unterlagen.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
§ 2 UIG definiert Umweltinformationen wie folgt:
"Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z. 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z. 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;
4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z. 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;
6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich - soweit diesbezüglich von Bedeutung - Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z. 1 genannten Umweltbestandteile oder - durch diese Bestandteile - von den in den Z. 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können."
Gemäß § 6 Abs. 1 Z3 darf die Mitteilung von Umweltinformationen unterbleiben, wenn das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist.
Aus einer Zusammenschau dieser Bestimmungen ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat, dass die Erstinstanz sehr wohl sämtliche umweltrelevanten Informationen zum gegenständlichen Begehren dem Berufungswerber übermittelt hat. Trotz Konkretisierungsaufforderungen im Erstverfahren ist der Berufungswerber mit seinen Begehren sehr allgemein geblieben und hat diese auch in der Berufung nicht näher konkretisiert. Es ist daher grundsätzlich für den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht ersichtlich, welche weiteren umweltrelevanten Daten noch mitgeteilt hätten werden müssen. Überdies ist der Erstinstanz Recht zu geben, dass Strafanzeigen und die daraus entstandenen Verfahren keine Umweltdaten im Sinne des § 2 UIG sind. Diesbezüglich ist auf die dortige Begründung zu verweisen. Auch Behördenanschrift und Geschäftszeichen sind nicht maßgelblich für eine zulässige Umweltinformation, sondern es kommt auf den Informationsgehalt an.
Hinsichtlich der nur teilweise bzw. unleserlich übermittelte Daten wurde seitens der Erstbehörde zugesagt, dass diese noch verbessert werden.
Wenn der Berufungswerber anführt, dass im Kopf des Bescheides nur der Betreff x und weitere Angaben stehen, so ist anzuführen, dass es sich doch um einen an ihn zugestellten Bescheid handelt, da in der Zustellverfügung am Ende des Bescheides unter "Ergeht an", er im Punkt 1. angeführt ist und auch aus der Einleitung des Bescheides sich ergibt, dass über seine Ansuchen um Umweltinformationen ein entsprechender Abspruch erfolgt ist.
Im Übrigen kann auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen werden und diese um Wiederholungen zu vermeiden auch für diese Begründung herangezogen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. Leopold Wimmer