Linz, 04.12.2012
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, vertreten durch Rechtsanwalt DDr. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 3. Oktober 2012, Zl. VerkR96-6104-2011-STU, nach der am 3. Dezember 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I. Die Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.
Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 111/2010 - VStG.
Zu II.: § 66 Abs.1 VStG
Entscheidungsgründe:
Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach § 9 Abs.2, § 17 Abs.3 Z1 u. § 22 Abs.2 erster Satz StVO 1960 iVm § 99 Abs.2c Z3, § 99 Abs.3 lit.a und § 99 Abs.3 lit.i StVO 1960, Geldstrafen in Höhe von 80 Euro, 90 Euro u. 40 Euro und für den im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 27, 42 und 19 Stunden verhängt, wobei wider ihn folgende Tatvorwürfe erhoben wurden:
1) Sie haben einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befunden hat, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht und diesen behindert, da Sie nicht stehen blieben.
Tatort: Gemeinde X, Landesstraße Ortsgebiet, X stadteinwärts fahrend. Tatzeit: 23.09.2011. 05:25 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: §9 Abs.2 StVO 1960
2) Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges an einem Fahrzeug, welches vor einem Schutzweg angehalten hatte, um Fußgänger das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, vorbeigefahren.
Tatort: Gemeinde X, Landesstraße Ortsgebiet, X stadteinwärts fahrend. Tatzeit: 23.09.2011, 05:25 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 17 Abs. 3 Z. 1 StVO 1960
3) Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges als Lenker eines Fahrzeuges Schallzeichen abgegeben, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erforderte.
Tatort: Gemeinde X, Landesstraße Ortsgebiet, X stadteinwärts fahrend.
Tatzeit: 23.09.2011, 05:25 Uhr.
Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW"
1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung führte in der Begründung des Straferkenntnisses folgendes aus:
1.1. Mit diesen Ausführungen zeigt die Behörde erster Instanz weder einen Kausalzusammenhang mit einer Behinderung des Fußgängers noch einen solchen mit einem verbotenen Vorbeifahren an einem deswegen anhaltenden Fahrzeuges und auch nicht eine verbotene Schallzeichenabgabe auf.
2. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seine Rechtsvertreter erhobenen Berufung. Diese wird wie folgt ausgeführt:
3. Die Berufung wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö. vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war angesichts der Bestreitung der zu Last gelegten Übertretungshandlung in Wahrung der gemäß Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).
4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den oben genannten Verwaltungsstrafakt der Behörde erster Instanz und dessen inhaltlichen Erörterung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Beigeschafft wurde ein maßstabsgetreues Luftbild aus dem System DORIS©.
Der Berufungswerber wurde als Beschuldigter und der Anzeiger X als Zeuge einvernommen.
5. Sachverhalt:
Die X ist in Fahrtrichtung des Berufungswerbers im fraglichen Bereich ca. 15 Meter breit. Vor dem Schutzweg gliedert sich die Fahrbahn in drei durch Richtungspfeile markierte Fahrspuren. Die rechte Spur weist Pfeile zum Rechtsabbiegen und Geradeausfahren, die Mittlere zum Gradeausfahren und die dritte Spur ist den Linksabbiegern vorbehalten. Knapp 15 Meter vor der über alle drei Fahrspuren gezogenen Haltelinie sind die Fahrspuren durch zwei Sperrlinien und vorher durch Leitlinien getrennt.
Laut Anzeige, wurde Herr X – der Anzeiger - am 23.9.2011 um 05:25 Uhr durch den Berufungswerber als Lenker eines Pkw beim Überqueren des Schutzweges behindert. Dies zeigte er um 10:15 Uhr dieses Tages auf der Polizeiinspektion X an.
In seiner Zeugenaussage vor der Behörde erster Instanz am 14.2.2012 schildert der Berufungswerber den Vorfall im Ergebnis aber dahingehend, er habe sich auf dem Schutzweg befunden, als der Berufungswerber hupend auf ihn zugefahren und knapp hinter ihm dann vorbeigefahren sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich bereits auf der Verkehrsinsel in Straßenmitte befunden bzw. diese gerade betreten. Den Schutzweg habe er erst betreten als ein anderer Pkw bereits stehen geblieben sei.
Als schließlich der Anzeiger auf der Höhe des anhaltenden Pkw vorbeigegangen war habe er das sich annähernde Angezeigtenfahrzeug wahrgenommen, welches schließlich hinter ihm vorbeifuhr, als er die Insel in der Straßenmitte erreicht hatte.
Kurz vorher habe er ein diesem Fahrzeug zugeordnetes und von ihm als aggressiv empfundenes Hupsignal wahrgenommen und aus diesem Grunde dem vorbeifahrenden Lenker dieses Fahrzeuges einerseits den "Scheibenwischer" gedeutet und auch diese Anzeige erstattet.
Diese Verlaufsschilderung bildete auch das Ergebnis seiner Zeugenaussage vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.
5.1. Beweiswürdigung:
Der Berufungswerber bestreitet auch in der Berufungsverhandlung eine von ihm verursachte Behinderung des Fußgängers ebenso wie die Abgabe eines Hupsignals. Er habe während der Annäherung an diese Kreuzung einen auf der rechten Fahrspur fahrenden Pkw gesehen und in der Folge auch den querenden Fußgänger. Aus diesem Grunde sei er vom Gas weggegangen und sei in der Folge hinter dem zwischenzeitig auf der Insel in der Straßenmitte angekommenen Fußgänger vorbeigefahren. Dieser habe sich dann umgedreht und ihm aus nicht ersichtlichen Gründen den "Scheibenwischer" gezeigt.
Diese Angaben sind im Ergebnis auch mit jener des Anzeigers in Einklang. Die Verantwortung des recht sachlich wirkenden Berufungswerbers war in sich schlüssig und ist auch in der Realität gut nachvollziehbar. Sie deckt sich im Ergebnis mit den Darstellungen des Anzeigers, der sich laut dezidierter Darstellung in der Verhandlung weder behindert noch gefährdet fühlte. Diese Anzeige kann demnach in deren Substanz letztlich nicht wirklich nachvollzogen werden, wenn selbst der Zeuge angab in Wahrheit nicht behindert aber vom vermeintlichen Hupen als Fußgänger nicht rücksichtsvoll behandelt worden zu sein. Ein so geringfügiges und in der subjektiven Einschätzung als nicht korrekt empfundenes Verhalten kann jedoch noch nicht einen strafbaren Tatbestand begründen. Auch in einem Vorbeifahren bzw. Überholen eines auf einem getrennten Fahrstreifen und ursprünglich wegen eines Fußgängers anhaltenden und erst in der Beschleunigung befindlichen Pkw´s ist nicht verboten, wenn der Fußgänger den Schutzweg bzw. die Fahrlinie des Fahrzeuges bereits passiert hat.
Jedenfalls wurden vom Anzeiger dezidiert eine Behinderung am Überqueren und insbesondere eine Gefährdung ausgeschlossen. Daher ist hier der Tatvorwurf im Punkt 1) und 2) als nicht begangen und ebenfalls der Punkt 3) zumindest im Zweifel als nicht erwiesen anzusehen.
5.2. Geht man nun davon aus, dass ein Fußgänger bei normaler Gehgeschwindigkeit ca. 1,4 m pro Sekunde zurücklegt, bedeutet dies, dass für das Erreichen der 15 m breiten Schutzweges etwas über zehn Sekunden benötigt werden. Daraus folgt, dass der Berufungswerber bei einer anzunehmenden Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h zum Zeitpunkt des Betretens des Schutzweges durch den Anzeiger noch 130 vom Schutzweg entfernt gewesen ist.
Dies deckt sich im Ergebnis mit den Schilderungen des Berufungswerbers. Wenn schließlich ein Fahrzeuglenker am rechten Fahrstreifen anhielt um den Anzeiger das Überqueren zu ermöglichen, gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass zum Zeitpunkt des Erreichens der 15 Meter entfernten Verkehrsinsel, dieser "anhaltende" Lenker noch wegen des querenden Anzeigers stehen sollte bzw. ein Vorbeifahren an diesem "hinter dem querenden Fußgänger" in einem Sachzusammenhang zu bringen wäre. Da schließlich drei Fahrstreifen vorhanden waren, kann logisch betrachtet keine Behinderung des Fußgängers am Schutzweg vorgelegen haben, wenn der Berufungswerber offenkundig die mittlere Geradeausspur benützte als er hinter dem Fußgänger – wie der Zeuge selbst sagt – vorbeifuhr.
Vielmehr könnte diese Anzeige auf einem Missverständnis des Zeugen beruhen, welcher die Anhaltepflicht eines Fahrzeuglenkers während des Überquerens für die gesamte Straßenbreite ausgedehnt betrachtet haben könnte oder die im Telegrammstil verfasste "VStV-Anzeige" schlichtweg so abgefasst wurde.
Eine solche Auslegung kann jedoch weder dem Wortlaut des § 9 Abs.2 StVO (das ungehinderte Überqueren zu ermöglichen), noch dem Grundsatz der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs folgend nicht abgeleitet werden.
Der Aussage des Zeugen vor der Behörde erster Instanz und ebenso dem vorhin aufgezeigten Weg-Zeit-Ablauf könnte entnommen werden, dass der Anzeiger allenfalls auf dem Schutzweg inne gehalten hat um so auf den "Überquerungsvorrang" demonstrativ hinzuweisen, was den Berufungswerber seinerseits zu einem Betätigen der Hupe veranlasst haben könnte. Dies wäre demnach aber als durchaus sachgerecht zu bezeichnen.
Insgesamt scheint dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Verantwortung des Berufungswerbers logisch, wobei selbst der Anzeige eine tatsächliche Behinderung am Überqueren expressis verbis nicht behauptet. Vielmehr könnte er damals der irrigen Rechtsauffassung nachgehangen sein, alle Fahrzeuge müssten im Falle des Überquerens des Schutzweges durch einen Fußgänger gleichsam "still stehen."
Letztlich lassen sich auch die Motive für diese Anzeige nicht wirklich schlüssig nachvollziehen, wenn der Anzeiger in einem offenkundigen Vorbeifahren hinter ihm in einem Abstand von zumindest einer Fahrspurbreite eine Behinderung zu erblicken vermeinte, was anlässlich der Berufungsverhandlung vom Anzeiger nicht aufrecht erhalten wurde. Offenbar lag die Anzeige im Ärger über die dem Berufungswerber zugeordnete Hupreaktion begründet, welche entweder durch allenfalls langsames Gehen von ihm selbst provoziert worden sein könnte und sich auch nicht zwingend dem Berufungswerber zuordnen lässt. Sowohl der Berufungswerber als auch der Zeuge machten einen glaubwürdigen und sachlichen Eindruck. Der Anzeiger beteuerte ein solches Verfahren auch nicht gewollt zu haben. Die besseren Argumente bereffend den Weg-Zeit-Ablauf hat der Berufungswerber auf seiner Seite, sodass mit Blick auf seine glaubwürdige Verantwortung und ebenfalls der mit diesem Verfahren für ihn verbundenen Unannehmlichkeiten ihm auch hinsichtlich des bestrittenen Hupsignals zumindest im Zweifel gefolgt werden konnte.
6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
Nach § 9 Abs.2 StVO hat "der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, hat einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen….."
Durch diese Bestimmung reicht der Schutzzweck unter bestimmten Umständen über die angesprochene Fläche hinaus. Für den Fahrzeuglenker besteht grundsätzlich ein Unterschied, ob sich ein Fußgänger auf dem Schutzweg oder beim Schutzweg befindet. Beim Fußgänger, der sich auf dem Schutzweg befindet, bedarf es keiner Prüfung mehr, ob dieser den Schutzweg "erkennbar" benützen will, sondern es stellt sich nur eingeschränkt die Frage, ob trotz Weiterfahrt dessen ungehinderte und ungefährdete Überquerung möglich ist. Im Gegensatz dazu hat der Fahrzeuglenker beim Herannahen eines Fußgängers zum Schutzweg bzw. beim direkt beim Schutzweg befindlichen Fußgänger zu beurteilen, ob dieser den Schutzweg erkennbar benützen möchte oder ob dieser zu erkennen gibt, dass er auf den Vorrang verzichtet und ob allenfalls eine berechtigte Weiterfahrt zulässig ist.
Da § 9 Abs.2 StVO sowohl den Vorrang des auf dem Schutzweg befindlichen als auch des herannahenden Fußgängers regelt, ist von zwei unterschiedlichen Tatbeständen auszugehen.
Die zit. Bestimmung in der Fassung der 19. Novelle hat insofern eine Verschärfung zum Schutz der Fußgänger dadurch erfahren, als bereits bei der bloßen Erkennbarkeit der Überquerungsabsicht, dies vom Fahrzeuglenker ungehindert zu ermöglichen ist. Für den Fahrzeuglenker, insbesondere KFZ-Lenker, bedeutet diese Vorschrift zunächst die Pflicht zur Beobachtung des Geschehens nicht nur auf, sondern auch seitlich neben dem Schutzweg, dann die Pflicht zur Temporeduktion, allenfalls zum Anhalten, um den Fußgängern, die den Schutzweg erkennbar benützen wollen, die Überquerung zu ermöglichen. Dabei müssen Lenker auch auf die äußeren Umstände (wie Fahrbahnbeschaffenheit, Sicht u.dgl.) Bedacht nehmen (Stolzlechner, in ZVR, Heft 12, Dez.1994, S 357). Wenn jedoch – so wie hier - der Fußgänger den Schutzweg bereits überquert hat ergibt sich keine sachliche Grundlage, warum nicht hinter dem Fußgänger vorbeigefahren werden sollte, wenn dieser dadurch nicht (mehr) gefährdet oder behindert werden kann.
Es bedarf wohl keiner weiteren Ausführung bzw. nur der praktischen Logik und der empirischen Tatsachen zu folgen, dass es angesichts der Verkehrsdichte in Ballungsräumen geradezu dem Gebot der Flüssigkeit des Verkehrs zuwider laufen würde, diese Schutzwegnorm so auszulegen, dass ein Fahrzeuglenker gleichsam zu warten hätte bis ein Fußgänger etwa den fünfzehn Meter breiten Schutzweg zur Gänze überquert hätte, ehe er mit seinem Fahrzeug den Schutzweg passieren und die Fahrt fortsetzen dürfte. Eine solche Rechtsauslegung entbehrte jeder Logik und lässt sich insbesondere weder dem Wortlaut noch dem Schutzziel des Gesetzes ableiten (vgl. etwa h. Erk.v. 21. September 2000, VwSen-107121/2/SR/Ri, sowie VwSlg 6327 A/1964). Schon damals wurde als Zweck der Vorschrift definiert, dass einem auf dem Schutzweg befindlichen Fußgänger das ungehinderte und ungefährdete überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen ist und nur insoweit dem Fußgänger ein "Vorrang" zu kommt.
Nichts spricht dafür, dass sich darin durch die zwischenzeitig den Schutzbereich der Fußgänger erweiternden Rechtslage etwas geändert hätte.
Damit würde die Rechtslage verkannt, wobei gemäß dem hier vorliegenden Beweisergebnis von keinem zu einer Überquerungsbehinderung führenden Fahrverhalten des Berufungswerbers auszugehen war.
Diese Überlegung trifft ebenso für das Vorbeifahren bzw. das Gleichziehen des angeblich zu diesem Zeitpunkt am rechten Fahrstreifen seine Fahrt erst in der Beschleunigungsphase fortsetzenden Pkw´s zu.
Da ein Hupen des Berufungswerbers ebenfalls nicht wirklich gesichert gelten kann, war auch diesbezüglich im Zweifel der Verantwortung des Berufungswerbers zu folgen gewesen.
Mangels eines erkennbaren Fehlverhaltens im Punkt 1) und 2) und im Punkt 3) mangels eines ausreichenden Beweises der Tatbegehung war das Straferkenntnis in allen Punkten zu beheben und Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG gegen den Berufungswerber einzustellen (s. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r