Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167356/8/Br/Ai

Linz, 04.12.2012

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier über die Berufung  des Herrn X, geb. X, X, X, vertreten durch Rechtsanwalt DDr. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 3. Oktober 2012, Zl. VerkR96-6104-2011-STU, nach der am 3. Dezember 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

 

I.     Die Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

 

II.   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 111/2010 - VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach § 9 Abs.2, § 17 Abs.3 Z1 u. § 22 Abs.2 erster Satz StVO 1960 iVm § 99 Abs.2c Z3, § 99 Abs.3 lit.a  und § 99 Abs.3 lit.i StVO 1960, Geldstrafen in Höhe von 80 Euro, 90 Euro u. 40 Euro und für den im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 27, 42 und 19 Stunden verhängt, wobei wider ihn folgende Tatvorwürfe erhoben wurden:

1) Sie haben einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befunden hat, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht und diesen behindert, da Sie nicht stehen blieben.

Tatort: Gemeinde X, Landesstraße Ortsgebiet, X stadteinwärts fahrend. Tatzeit: 23.09.2011. 05:25 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: §9 Abs.2 StVO 1960

2) Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges an einem Fahrzeug, welches vor einem Schutzweg angehalten hatte, um Fußgänger das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, vorbeigefahren.

Tatort: Gemeinde X, Landesstraße Ortsgebiet, X stadteinwärts fahrend. Tatzeit: 23.09.2011, 05:25 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 17 Abs. 3 Z. 1 StVO 1960

3) Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges als Lenker eines Fahrzeuges Schallzeichen abgegeben, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erforderte.

Tatort: Gemeinde X, Landesstraße Ortsgebiet, X stadteinwärts fahrend.

Tatzeit: 23.09.2011, 05:25 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW"

 

 

 1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung führte in der Begründung des Straferkenntnisses folgendes aus:

"Auf Grund einer Privatanzeige wurde gegen Sie bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der im Spruch näher angeführten Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) eingeleitet.

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15. November 2011 wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, sich zu den Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen zu rechtfertigen.

 

In Ihrer Stellungnahme vom 20. November 2011, eingelangt bei der Behörde am 23. Dezember 2011 machten Sie Ihre Rechtsvertretung im Verfahren, Herrn Rechtsanwalt DDr. X, X, X namhaft einen Antrag auf Fristverlängerung für die Einbringung der Rechtfertigung bis zum 29. Dezember 2012. Diese wurde Ihnen seitens der Behörde gewährt.

 

Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2011, eingelangt bei der Behörde am 04. Jänner 2012 nahmen Sie zu den Ihnen angelasteten Tatbeständen Stellung und gaben zu den einzelnen Übertretungen Folgendes an:

Richtig sei, dass ein Auto vor dem Zebrastreifen stehengeblieben ist. Sie wären eine nicht unerhebliche Distanz dahinter gewesen.

Sie seien vom Gas gegangen und hätten so ohne Bremsmanöver die gefahrlose Überquerung des Fußgängers mitverfolgen können.

Als Sie in die Nähe des Zebrastreifens gekommen seien, hätte der Fußgänger bereits ihre Fahrstreifen, sohin auch jene des weißen Fahrzeuges, welches stehen geblieben war, überquert. Sie hätten kein Hupzeichen abgegeben.

Als Sie zum Zebrastreifen gekommen seien, sei zudem das stehengebliebene Fahrzeug bereits wieder in Bewegung gesetzt worden und weiterhin vor Ihnen unterwegs gewesen. Abschließend beantragten Sie die Einstellung des Verfahrens.

 

In weiterer Folge wurde über Rechtshilfeersuchen der Meldungsleger (Privatanzeiger), zeugenschaftlich einvernommen.

Dieser verwies grundsätzlich auf seine Angaben bei der Anzeigenerstattung und führte ergänzend aus, dass er sich an den Vorfall noch genau erinnern könne. Er habe sich sehr wohl noch auf dem Schutzweg befunden, als Sie hupend auf ihn zugefahren seien. Als er die mittlere Verkehrsinsel betreten habe, seinen sie knapp hinter ihm vorbeigefahren. Er betonte nochmals, dass er den Schutzweg erst betreten habe, als der auf dem rechten Fahrstreifen kommende Pkw-Lenker stehengeblieben sei. Als er die Hälfte des Schutzweges überquert gehabt hätte, sei er nochmals stehen geblieben, um sich zu überzeugen, dass er durch kein Fahrzeug gefährdet werden würde. Zu diesem Zeitpunkt sei Ihr Fahrzeug noch einige Meter vom Schutzweg entfernt gewesen, weshalb er weitergegangen sei. Daraufhin hätten Sie sofort zu hupen begonnen.

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 29. Februar 2012 wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und Ihnen die Möglichkeit geboten, zu den Angaben des Meldungslegers Stellung zu nehmen.

 

Mit Schriftsatz vom 13. März 2012 nahmen Sie dazu Stellung und gaben an, dass die Angaben des Zeugen unrichtig und zudem unschlüssig seien. An der bezughabenden Stelle würden drei Fahrstreifen zur Verfügung stehen. Sie hätten den mittleren Fahrstreifen benutzt (das andere Fahrzeug den rechten Fahrstreifen. Darüber hinaus würde auch ein Fahrstreifen für Linksabbieger bestehen. Die Angaben seien zeitlich und wegmäßig nicht nachvollziehbar und unmöglich. Der Meldungsleger hätte auch den bestehenden Fahrstreifen für Linksabbieger zu überqueren gehabt. Zum Zeitpunkt des Betretens der Verkehrsinsel habe er dies naturgemäß bereits hinter sich gebracht gehabt und den Zebrastreifen in Höhe des von Ihnen benutzten Fahrstreifens längst verlassen gehabt. Von einer Gefährdung könne sohin schon aus rein faktischen und physikalischen Gründen keine Rede sein. Hupzeichen hätten Sie nicht abgegeben.

 

Daraufhin wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung die Verordnung für den gegenständlichen Schutzweg eingeholt.

 

In weiterer Folge wurde über Rechtshilfeersuchen der Meldungsleger (Privatanzeiger), ein weiteres Mal zeugenschaftlich einvernommen und konkret zu Ihren Rechtfertigungsangaben vom 13. März 2012 befragt. Dieser führte aus, dass er seine niederschriftliche Einvernahme vom 14.02.2012 dahingehend berichtigen wolle, dass Sie knapp hinter ihm vorbeigefahren seien, als er sich auf dem Schutzweg der dortigen Linksabbiegespur befunden habe. Nochmals gab er an, dass Sie hupend auf ihn zugefahren seien, Sie die Geschwindigkeit nicht verringert hätten und obwohl bereits ein Fahrzeug am rechten Fahrstreifen angehalten hatte, nicht stehen geblieben seien, um ihm ein gefahrloses Überqueren zu ermöglichen.

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20. Juli 2012 wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und Ihnen die Möglichkeit geboten, zu den Angaben des Meldungslegers Stellung zu nehmen.

 

Mit Schriftsatz vom 11. August 2012, eingelangt bei der Behörde am 13. August 2012, nahmen Sie dazu Stellung und verwiesen auf die die bisherigen Vorbirngen. Auffällig bzw. eigenartig würde anmuten, dass sich der Anzeiger Je länger dieser Vorfall zurückliegt, umso genauer" an den Vorfall erinnern könne bzw. erinnern können will. Auch der Umstand, dass der Anzeiger ein zweites Mal vorgeladen werden musste und dieser seine Aussage berichtigen musste ist für Sie auffällig. Auf diese Weise könne ein Verwaltungsstrafverfahren - nimmt man den gesetzlichen Auftrag ernst - aus Ihrer Sicht wohl nicht abgeführt werden.

 

Darüber hat die Behörde wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 9 Abs. 2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten.

 

§ 17 Abs. 3 Z. 1 StVO 1960 lautet:

Das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die vor einem Schutzweg oder einer Radfahrerüberfahrt anhalten, um Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn, zu ermöglichen, ist verboten.

 

Gemäß § 22 Abs. 2 StVO 1960 ist die Abgabe von Schallzeichen (Abs. 1) unbeschadet der Bestimmungen über das Hupverbot (§ 43 Abs. 2) verboten, wenn es die Sicherheit des Verkehrs nicht erfordert.

 

Gemäß § 99 Abs. 2c Z. 3 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen oder Radfahrer, die Radfahrerüberfahrten vorschriftsmäßig benützen, behindert.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1,1a, 1 b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. i StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer beim Betrieb eines Fahrzeuges oder bei einer Ladetätigkeit vermeidbaren Lärm erregt oder sonst gegen die in diesem Bundesgesetz oder in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes enthaltenen Bestimmungen zum Schutze vor Lärmbelästigung, z. B. gegen § 69, verstößt.

 

In freier Beweiswürdigung erachtet die Behörde, dass die Angaben des Zeugen der Wahrheit entsprechen. Wenn es sich bei ihm auch nicht um ein Straßenaufsichtsorgan handelt, so kann doch davon ausgegangen werden, dass er in der Lage ist, die Situation, bezogen auf den Sachverhalt, entsprechend wahrzunehmen und zu beurteilen. Selbst einem Laien ist es zumutbar festzustellen, ob ihm - wie im gegenständlichen Fall - das ungehinderte und ungefährdete Überqueren einer Fahrbahn auf einem Schutzweg ermöglicht wurde, ob Sie an einem Fahrzeug, das bereits vor dem Schutzweg angehalten hatte, vorbeigefahren sind sowie ob Sie Schallzeichen abgegeben haben, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert hätte.

 

Die Angaben waren schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Zum einen war er als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet, er wurde darüber belehrt, dass eine unwahre Angabe für ihn strafrechtliche Konsequenzen haben könnte, zum anderen hat der Zeuge weder Vor- noch Nachteile bei einer Bestrafung oder Nichtbestrafung.

 

Ihre Rechtfertigungsangaben, auffällig bzw. eigenartig würde anmuten, dass sich der Anzeiger „je länger dieser Vorfall zurückliegt, umso genauer" an den Vorfall erinnern könne bzw. erinnern können will sowie der Umstand, dass der Anzeiger ein zweites Mal vorgeladen werden musste und dieser seine Aussage berichtigen musste ist, scheinen auf den ersten Blick berechtigt zu sein.

 

Berücksichtigt man aber die Tatsache, dass der Anzeiger in der X, X, wohnhaft ist und sich der Tatort - X - somit in unmittelbarer Nähe zu dessen Wohnort - befindet, kann vorausgesetzt und angenommen werden, dass dieser die örtlichen Gegebenheiten bestens kennt.

Der Umstand, dass er ihm im Rahmen seiner erstbehördlichen Einvernahme die dort befindliche Linksabbiegespur nicht angab und seine Aussage auf Grund Ihre Stellungnahme zur Linksabbiegespur berichtigte, stellt für die Behörde unter Berücksichtigung des oa. Umstandes in Bezug auf die unmittelbare Nähe zwischen Wohnort des Anzeigers und Tatort keinen Grund dar, das Verfahren - wie von Ihnen beantragt - einzustellen.

 

Auf Grund der - wenn auch berichtigten - aber für die Behörde nachvollziehbaren Angaben des Anzeigers geht die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung davon aus, dass Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen haben, da es auch für die Behörde keine Begründung gibt, dass es an der Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit des Anzeigers fehle. Zwischen Ihnen und dem Anzeiger bestand bis zu der Anzeige kein Kontakt bzw. keine Beziehung, es lassen sich auch keine Rückschlüsse in den Aussagen des Anzeigers finden, die eine ungerechtfertigte Behauptung belegen.

 

Sie konnten sich in jede Richtung hin rechtfertigen. Dieser Umstand darf nicht schlechthin gegen Sie gewertet werden. Ihre Angaben können jedoch lediglich als der menschlich zwar verständliche aber untaugliche Versuch gewertet werden, sich strafbefreiend zu verantworten.

Auf Grund der nachvollziehbaren und stichhaltigen Angaben des Anzeigers gelangt die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung daher zur Ansicht, dass die Ihnen vorgeworfene Verwaltungsübertretung objektiv als erwiesen angesehen werden muss.

 

Die Strafbemessung erfolgte entsprechend den Bestimmungen des § 19 VStG 1991 unter Berücksichtigung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten. Diese wurden von der Behörde in der Aufforderung zur Rechtfertigung geschätzt, von Ihnen im laufenden Verfahren nicht korrigiert und daher die Schätzung der Strafbemessung ebenso zu Grunde gelegt, wie der Unrechtsgehalt der Übertretung sowie das Ausmaß Ihres Verschuldens.

 

Erschwerende Umstände traten im Verfahren nicht zu Tage.

Mildernd war Ihre verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist im § 64 VStG 1991 gesetzlich begründet."

 

 

1.1. Mit diesen Ausführungen zeigt die Behörde erster Instanz weder einen Kausalzusammenhang mit einer Behinderung des Fußgängers noch einen solchen mit einem verbotenen Vorbeifahren an einem deswegen anhaltenden Fahrzeuges  und auch nicht eine verbotene Schallzeichenabgabe auf.

 

 

 

2. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seine Rechtsvertreter erhobenen Berufung. Diese wird wie folgt ausgeführt:

"In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache erstattet der Einschreiter nachste­hende

 

BERUFUNG:

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Oberösterreich.

Das zitierte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 03.10.2012 wird zur Gänze, demnach in vollem Umfang angefochten, Es werden als Berufungsgründe unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung und unrich­tige rechtliche Beurteilung sowie rechtswidrige Ermessensausübung geltend ge­macht.

Das bisherige Vorbringen in meinen Stellungnahmen wird auch zum Vorbringen die­ses Schriftsatzes erhoben - wie folgt:

 

Stellungnahme Dezember 2011:

 

1. Richtig ist, dass ein Auto vor dem Zebrastreifen stehen geblieben ist Ich war eine nicht unerhebliche Distanz dahinter

 

2. Ich bin vom Gas weggegangen und habe so ohne Bremsmanöver die gefahrlose Überquerung des Fußgängers mitverfolgen können.

 

3. Als ich in die Nahe des Zebrastreifens kam, hatte der Fußgänger bereits unsere Fahrstrei­fen (sohin auch jene des weißen Fahrzeuges, welches stehen geblieben war) überquert.

 

4. Ich habe kein Hupzeichen abgegeben.

 

5. Als ich in die zum Zebrastreifens kam, war zudem das stehen gebliebene Fahrzeug be­reits wieder in Bewegung gesetzt worden und weiterhin vor mir unterwegs gewesen.

 

Stellungnahme März 2012;

 

Die Angaben des Zeugen sind unrichtig und zudem unschlüssig. An der bezughabenden Stelle stehen drei Fahrstreifen zur Verfügung. Ich benützte den mittleren Fahrstreifen (das andere Fahrzeug den rechten Fahrstreifen). Darüber hinaus besteht auch ein Fahrtstreifen für Linksabbieger.

Es ist unschlüssig, wenn der Zeuge behauptet, ich wäre knapp hinter ihm vorbeigefahren, als er die mittlere Verkehrsinsel betrat.

 

Die Angaben sind zeitlich und wegmässig nicht nachvollziehbar und .unmöglich.

 

Es besteht wie angeführt auch ein Fahrtsreifen für Linksabbieger, den der Zeuge auch zu überqueren hatte. Im Zeitpunkt des Betretens der Verkehrsinsel hatte er dies naturgemäß bereits hinter sich gebracht und den Zebrastreifen in Höhe des von mir benutzten Fahrstrei­fens längst verlassen. Von einer Gefährdung kann sohin schon aus rein faktischen und phy­sikalischen Gründen keine Rede sein. Hupzeichen habe ich nicht abgegeben.

 

Stellungnahme August 2012:

 

1. Es wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen.

 

2. Auffällig bzw eigenartig mutet an, dass

 

·         sich der Anzeiger „je länger dieser Vorfall zurückliegt, umso genauer" an den Vorfall erinnern kann (bzw will können)!!

 

·         die Behörde den Anzeiger wiederum vorlädt und dieser seine Aussagen aus einer zu­rückliegenden Niederschrift nun sogar berichtigen muss.

 

Auf diese Weise kann ein Verwaltungsstrafverfahren - nimmt man den gesetzlichen Auftrag ernst - wohl nicht abgeführt werden.

 

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Anzeige erst Stunden nach dem angebli­chen Vorfall erstattet wurde und der Anzeiger seine Version in der Anzeige Monate später korrigieren musste („je langer der zeitliche Abstand zum angeblichen Vorfall, desto besser kann sich der Anzeiger offensichtlich an die Gegebenheiten erinnern").

 

Ich stelle deshalb folgende

 

BERUFUNGSANTRÄGE:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat für Oberösterreich wolle:

 

Dieser Berufung in einer mündlichen Verhandlung Folge geben und das Verwal­tungsverfahren einstellen.

 

X, 23.10.2012                                                                       X"

 

 

3. Die Berufung wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö. vorgelegt. Somit  ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates  gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe  verhängt  wurde  durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war angesichts der Bestreitung der zu Last gelegten Übertretungshandlung in Wahrung der gemäß Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG). 

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme  in den oben genannten  Verwaltungsstrafakt der Behörde erster Instanz und dessen inhaltlichen Erörterung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Beigeschafft wurde ein maßstabsgetreues Luftbild aus dem System DORIS©.

Der Berufungswerber wurde als Beschuldigter und der Anzeiger X als Zeuge einvernommen.

 

 

5. Sachverhalt:

Die X ist in Fahrtrichtung des Berufungswerbers  im fraglichen Bereich ca. 15 Meter breit. Vor dem Schutzweg gliedert sich die Fahrbahn in drei durch Richtungspfeile markierte Fahrspuren. Die rechte Spur weist Pfeile zum Rechtsabbiegen und Geradeausfahren, die Mittlere zum Gradeausfahren und die dritte Spur ist den Linksabbiegern vorbehalten.  Knapp 15 Meter vor der über alle drei Fahrspuren gezogenen Haltelinie sind die Fahrspuren durch zwei Sperrlinien und  vorher durch Leitlinien getrennt.  

Laut Anzeige, wurde Herr X – der Anzeiger - am 23.9.2011 um 05:25 Uhr durch den Berufungswerber  als Lenker eines Pkw beim Überqueren des Schutzweges behindert. Dies zeigte er um 10:15 Uhr dieses Tages auf der Polizeiinspektion X an.

In seiner Zeugenaussage vor der Behörde erster Instanz am 14.2.2012 schildert der Berufungswerber den Vorfall im Ergebnis aber dahingehend, er habe sich auf dem Schutzweg befunden, als der Berufungswerber hupend auf ihn zugefahren und knapp hinter ihm dann vorbeigefahren sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich bereits auf der Verkehrsinsel in Straßenmitte befunden bzw. diese gerade betreten. Den Schutzweg habe er erst betreten als ein anderer Pkw bereits stehen geblieben sei.

Als schließlich der Anzeiger auf der Höhe des anhaltenden Pkw vorbeigegangen war habe er das sich annähernde Angezeigtenfahrzeug wahrgenommen, welches schließlich hinter ihm vorbeifuhr, als er die Insel in der Straßenmitte erreicht hatte.

Kurz vorher habe er ein diesem Fahrzeug zugeordnetes und von ihm als aggressiv empfundenes Hupsignal wahrgenommen und aus diesem Grunde dem vorbeifahrenden Lenker dieses Fahrzeuges einerseits den "Scheibenwischer" gedeutet und auch diese Anzeige erstattet.

Diese Verlaufsschilderung bildete auch das Ergebnis seiner Zeugenaussage vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

 

 

5.1. Beweiswürdigung:

Der Berufungswerber bestreitet auch in der Berufungsverhandlung eine von ihm verursachte Behinderung des Fußgängers ebenso wie die Abgabe eines Hupsignals. Er habe während der Annäherung an diese Kreuzung einen auf der rechten Fahrspur fahrenden Pkw gesehen und in der Folge auch den querenden Fußgänger. Aus diesem Grunde sei er vom Gas weggegangen und sei in der Folge hinter dem zwischenzeitig auf der Insel in der Straßenmitte angekommenen Fußgänger vorbeigefahren. Dieser habe sich dann umgedreht und ihm aus nicht ersichtlichen Gründen den "Scheibenwischer" gezeigt.

Diese Angaben sind im Ergebnis auch mit jener des Anzeigers in Einklang. Die Verantwortung des  recht sachlich wirkenden Berufungswerbers war in sich schlüssig und ist auch  in der Realität gut nachvollziehbar. Sie deckt sich im Ergebnis mit den Darstellungen des Anzeigers, der sich laut dezidierter Darstellung in der Verhandlung weder behindert noch gefährdet fühlte. Diese Anzeige kann demnach in deren Substanz letztlich nicht wirklich nachvollzogen werden, wenn selbst der Zeuge angab in Wahrheit nicht behindert aber vom vermeintlichen Hupen als Fußgänger nicht rücksichtsvoll behandelt worden zu sein. Ein so geringfügiges und in der subjektiven Einschätzung als nicht korrekt empfundenes Verhalten kann jedoch noch nicht einen strafbaren Tatbestand begründen. Auch in einem Vorbeifahren bzw. Überholen eines auf einem getrennten Fahrstreifen und ursprünglich wegen eines Fußgängers anhaltenden und erst in der Beschleunigung befindlichen Pkw´s ist nicht verboten, wenn der Fußgänger den Schutzweg bzw. die Fahrlinie des Fahrzeuges bereits passiert hat.

Jedenfalls wurden vom Anzeiger dezidiert eine Behinderung am Überqueren und insbesondere eine Gefährdung ausgeschlossen. Daher ist hier der Tatvorwurf im Punkt 1) und 2) als nicht begangen und ebenfalls der Punkt 3) zumindest im Zweifel als nicht erwiesen anzusehen.  

 

 

5.2. Geht man nun davon aus, dass ein Fußgänger bei normaler Gehgeschwindigkeit ca. 1,4 m pro Sekunde zurücklegt, bedeutet dies, dass für das Erreichen der 15 m breiten Schutzweges etwas über zehn Sekunden benötigt werden. Daraus folgt, dass der Berufungswerber bei einer anzunehmenden Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h zum Zeitpunkt des Betretens des Schutzweges durch den Anzeiger noch 130  vom Schutzweg entfernt gewesen ist.

Dies deckt sich im Ergebnis mit den Schilderungen des Berufungswerbers. Wenn schließlich ein Fahrzeuglenker am rechten Fahrstreifen anhielt um den Anzeiger das Überqueren zu ermöglichen, gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass zum Zeitpunkt des Erreichens der 15 Meter entfernten Verkehrsinsel, dieser "anhaltende" Lenker noch wegen des querenden Anzeigers stehen sollte bzw. ein Vorbeifahren an diesem "hinter dem querenden Fußgänger" in einem Sachzusammenhang zu bringen wäre. Da schließlich drei Fahrstreifen vorhanden waren, kann logisch betrachtet keine Behinderung des Fußgängers am Schutzweg  vorgelegen haben, wenn der Berufungswerber offenkundig  die mittlere Geradeausspur benützte als er hinter dem Fußgänger – wie der Zeuge  selbst sagt – vorbeifuhr.

Vielmehr könnte diese Anzeige auf einem Missverständnis des Zeugen beruhen, welcher die Anhaltepflicht eines Fahrzeuglenkers während des Überquerens für die gesamte Straßenbreite ausgedehnt betrachtet haben könnte oder die im Telegrammstil verfasste "VStV-Anzeige" schlichtweg so abgefasst wurde.

Eine solche Auslegung kann jedoch weder dem Wortlaut des § 9 Abs.2 StVO (das ungehinderte Überqueren zu ermöglichen), noch dem Grundsatz der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs folgend nicht abgeleitet werden.

Der Aussage des Zeugen vor der Behörde erster Instanz und ebenso dem vorhin aufgezeigten Weg-Zeit-Ablauf  könnte entnommen werden, dass der Anzeiger allenfalls auf dem Schutzweg inne gehalten hat um so auf den "Überquerungsvorrang" demonstrativ hinzuweisen, was  den Berufungswerber seinerseits zu einem Betätigen der Hupe veranlasst haben könnte. Dies wäre demnach aber als durchaus sachgerecht zu bezeichnen.

Insgesamt scheint dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Verantwortung des Berufungswerbers logisch, wobei selbst der Anzeige eine tatsächliche Behinderung am Überqueren expressis verbis nicht behauptet. Vielmehr könnte er damals der irrigen Rechtsauffassung nachgehangen sein, alle Fahrzeuge müssten im Falle des Überquerens des Schutzweges durch einen Fußgänger gleichsam "still stehen."

Letztlich lassen sich auch die Motive für diese Anzeige nicht wirklich schlüssig nachvollziehen, wenn der Anzeiger in einem offenkundigen Vorbeifahren hinter ihm in einem Abstand von zumindest einer Fahrspurbreite eine Behinderung zu erblicken vermeinte, was anlässlich der Berufungsverhandlung vom Anzeiger nicht aufrecht erhalten wurde. Offenbar lag die Anzeige im Ärger über die dem Berufungswerber zugeordnete Hupreaktion begründet, welche entweder durch allenfalls langsames Gehen von ihm selbst provoziert worden sein könnte und sich auch nicht zwingend dem Berufungswerber zuordnen lässt. Sowohl der Berufungswerber als auch der Zeuge machten einen glaubwürdigen und sachlichen Eindruck. Der Anzeiger beteuerte ein solches Verfahren auch nicht gewollt zu haben. Die besseren Argumente bereffend den Weg-Zeit-Ablauf hat der Berufungswerber auf seiner Seite, sodass mit Blick auf seine glaubwürdige Verantwortung und  ebenfalls der mit diesem Verfahren für ihn verbundenen Unannehmlichkeiten ihm auch hinsichtlich des bestrittenen Hupsignals zumindest im Zweifel gefolgt werden konnte.  

 

 

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Nach § 9 Abs.2 StVO hat "der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, hat einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen….."

Durch diese Bestimmung reicht der Schutzzweck unter bestimmten Umständen über die angesprochene Fläche hinaus. Für den Fahrzeuglenker besteht grundsätzlich ein Unterschied, ob sich ein Fußgänger auf dem Schutzweg oder beim Schutzweg befindet. Beim Fußgänger, der sich auf dem Schutzweg befindet, bedarf es keiner Prüfung mehr, ob dieser den Schutzweg "erkennbar" benützen will, sondern es stellt sich nur eingeschränkt die Frage, ob trotz Weiterfahrt dessen ungehinderte und ungefährdete Überquerung möglich ist. Im Gegensatz dazu hat der Fahrzeuglenker beim Herannahen eines Fußgängers zum Schutzweg bzw. beim direkt beim Schutzweg befindlichen Fußgänger zu beurteilen, ob dieser den Schutzweg erkennbar benützen möchte oder ob dieser zu erkennen gibt, dass er auf den Vorrang verzichtet und ob allenfalls eine berechtigte Weiterfahrt zulässig ist.

Da § 9 Abs.2 StVO sowohl den Vorrang des auf dem Schutzweg befindlichen als auch des herannahenden Fußgängers regelt, ist von zwei unterschiedlichen Tatbeständen auszugehen.

Die zit. Bestimmung in der Fassung der 19. Novelle hat insofern eine Verschärfung zum Schutz der Fußgänger dadurch erfahren, als bereits bei der bloßen Erkennbarkeit der Überquerungsabsicht, dies vom Fahrzeuglenker ungehindert zu ermöglichen ist. Für den Fahrzeuglenker, insbesondere KFZ-Lenker, bedeutet diese Vorschrift zunächst die Pflicht zur Beobachtung des Geschehens nicht nur auf, sondern auch seitlich neben dem Schutzweg, dann die Pflicht zur Temporeduktion, allenfalls zum Anhalten, um den Fußgängern, die den Schutzweg erkennbar benützen wollen, die Überquerung zu ermöglichen. Dabei müssen Lenker auch auf die äußeren Umstände (wie Fahrbahnbeschaffenheit, Sicht u.dgl.) Bedacht nehmen (Stolzlechner, in ZVR, Heft 12, Dez.1994, S 357). Wenn jedoch – so wie  hier - der Fußgänger den Schutzweg bereits überquert hat ergibt sich keine sachliche Grundlage, warum nicht hinter dem Fußgänger vorbeigefahren werden sollte, wenn dieser dadurch nicht (mehr) gefährdet  oder behindert werden kann.

Es bedarf wohl keiner weiteren Ausführung bzw. nur der praktischen Logik und der empirischen Tatsachen zu folgen, dass es angesichts der Verkehrsdichte in Ballungsräumen geradezu dem Gebot der Flüssigkeit des Verkehrs zuwider laufen würde, diese Schutzwegnorm so auszulegen, dass ein Fahrzeuglenker gleichsam  zu warten hätte bis ein Fußgänger etwa den fünfzehn Meter breiten Schutzweg zur Gänze überquert hätte,  ehe er mit seinem Fahrzeug den Schutzweg passieren und die Fahrt fortsetzen dürfte. Eine solche Rechtsauslegung entbehrte jeder Logik und lässt sich insbesondere weder dem Wortlaut noch dem Schutzziel des Gesetzes ableiten (vgl. etwa h. Erk.v. 21. September 2000, VwSen-107121/2/SR/Ri,  sowie VwSlg 6327 A/1964). Schon damals wurde als Zweck der Vorschrift definiert, dass einem auf dem Schutzweg befindlichen Fußgänger das ungehinderte und ungefährdete überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen ist und nur insoweit dem Fußgänger ein "Vorrang" zu kommt.

Nichts spricht dafür, dass sich darin durch die zwischenzeitig den Schutzbereich der Fußgänger erweiternden Rechtslage etwas geändert hätte.

Damit würde die Rechtslage verkannt, wobei gemäß dem hier vorliegenden Beweisergebnis von keinem zu einer Überquerungsbehinderung führenden Fahrverhalten des Berufungswerbers auszugehen war.

Diese Überlegung trifft ebenso für das Vorbeifahren bzw. das Gleichziehen des angeblich zu diesem Zeitpunkt am rechten Fahrstreifen seine Fahrt erst in der Beschleunigungsphase fortsetzenden Pkw´s zu.

Da ein Hupen des Berufungswerbers ebenfalls nicht wirklich gesichert gelten kann, war auch diesbezüglich im Zweifel der Verantwortung des Berufungswerbers zu folgen gewesen.

Mangels eines erkennbaren Fehlverhaltens im Punkt 1) und 2) und im Punkt 3) mangels eines ausreichenden Beweises der Tatbegehung war das Straferkenntnis in allen Punkten zu beheben und Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG gegen den Berufungswerber  einzustellen (s.  VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

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