Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420771/3/MB/BZ/WU

Linz, 29.11.2012

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Brandstetter aus Anlass der Beschwerde des X, vertreten durch Rechtsanwalt X, vom 22. Oktober 2012 wegen einer dem Bezirkshauptmann des Bezirks Schärding zurechenbaren, durch Organe des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr durchgeführten vorläufigen Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz – GSpG am 13. September 2012 in X, den Beschluss gefasst:

 

 

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos eingestellt. Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

 

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Z 2 AVG; §§ 67c, 74 und 79a AVG.

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Mit dem beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 29. Oktober 2012 eingelangten Schriftsatz vom 22. Oktober 2012 hat der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde wegen einer Amtshandlung von Organen des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr am 13.09.2012 in X, im Lokal "X" am X, betreffend der im Rahmen einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz erfolgten Beschlagnahme von zwei "Kajot Auftragsterminals SN: X und SN: X" erhoben.

 

Zum Sachverhalt wird vorgebracht, dass die einschreitenden Organe eine Kontrolle wegen des Verdachtes der Übertretung nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt hätten. Anlässlich dieser Kontrolle seien zwei Geräte, die im Eigentum des X stünden, vorläufig beschlagnahmt worden.

 

Der Bf sei durch diese Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden.

 

Begründend wird ausgeführt, dass der Bf Eigentümer der beschlagnahmten Geräte sei. Die Behörde hätte eine Beschlagnahme ohne jede Rechtsgrundlage, ohne Verdachtslage durchgeführt und die beschlagnahmten Geräte auch ohne jede Rechtsgrundlage weiterbehalten, wodurch massiv ins Eigentum des Bf eingegriffen werden würde und ihm insoweit auch ein erheblicher Schaden zugefügt werden würde, da diese Geräte nicht betrieben werden könnten.

 

An den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wird nachstehender

 

"ANTRAG

 

gestellt.

 

Der UVS Oberösterreich wolle in Stattgebung dieser Maßnahmenbeschwerde erkennen, dass die am 13.09.2012 erfolgte Beschlagnahme folgender Geräte: Kajot Auftragsterminal SN: X und Kajot Auftragsterminal SN: X ohne rechtliche Grundlage erfolgt ist und sohin rechtswidrig ist. Es wolle ferner erkannt werden, dass die Nichtausfolgung der beschlagnahmten Geräte ebenfalls rechtswidrig ist."

 

2. Mit Schreiben vom 20. November 2012 wurde dem Oö. Verwaltungssenat vom Bezirkshauptmann des Bezirks Schärding der Beschlagnahmebescheid vom 13. November 2012, Zl. Pol10-7-2012, Pol10-13-2012, Pol10-14-2012, Pol10-15-2012, samt Zustellnachweisen in der gegenständlichen Angelegenheit übermittelt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein (sog. Maßnahmenbeschwerde), ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.

 

Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus (vgl VwGH 14.12.1993, 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983; zahlreiche weitere Judikatur bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998] E 55 ff zu § 67a AVG). Die bloße Untätigkeit einer Behörde erfüllt diesen Begriff nicht (vgl VfSlg 9813/1983; VfSlg 9931/1984; VfSlg 10319/1985, VfSlg 11935/1988). Für die Ausübung von Zwangsgewalt ist im allgemeinen ein positives Tun begriffsnotwendig (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9461 A/1977; VfSlg 6993/1973; VfSlg 4696/1964). Dieses kann auch in einem schlüssigen Tun iSd § 863 ABGB bestehen (vgl Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit [1983], 74).

 

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer sog. Maßnahmenbeschwerde ist daher, dass gegen den Beschwerdeführer physischer Zwang tatsächlich ausgeübt wurde oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehles drohte (vgl mwN Walter/Mayer/Kuscko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 [2007] Rz 610). Maßnahmen im Rahmen der schlichten Hoheitsverwaltung können daher grundsätzlich nicht mit einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpft werden.

 

Im Übrigen dient der subsidiäre Rechtsbehelf der Maßnahmenbeschwerde nur dem Zweck, Lücken im Rechtsschutzsystem zu schließen. Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein- und desselben Rechts sollten mit der Maßnahmenbeschwerde nicht geschaffen werden. Was im Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, ist daher kein zulässiger Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde (vgl z.B. VwGH 18.3.1997, 96/04/0231; VwGH 17.4.1998, 98/04/0005). Das gilt auch dann, wenn das für die Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehende Verwaltungsverfahren allenfalls länger dauert (vgl VwGH 15.6.1999, 99/05/0072, 0073, 0074 mwN). Demnach sind auch Zwangsmaßnahmen kein tauglicher Beschwerdegegenstand, wenn sie im Verwaltungsverfahren bekämpft werden können (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9.461 A/1977 und VwSlg 9.439 A/1977).

 

3.2. Im vorliegenden Fall wurde mit der am 22. Oktober 2012 eingebrachten Maßnahmenbeschwerde die Beschlagnahme von zwei Kajot Auftragsterminals SN: X und SN: X am 13. September 2012 bekämpft. Mit Bescheid vom 13. November 2012, zugestellt am 14. November 2012, wurde diese vorläufige Beschlagnahme nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates bescheidförmig bestätigt.

 

Wird aber eine vorläufige Beschlagnahme – wie im gegenständlichen Fall – durch einen Beschlagnahmebescheid bestätigt, so ist die vorläufige Beschlagnahme nicht mehr selbständig existent und kann daher auch nicht mehr unmittelbar Objekt einer Beschwerde sein (vgl VfSlg 9099/1981; VfSlg 10.524/1985). Dieser Ansicht hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss VwSlg 12.470A/1987 angeschlossen und in einem vergleichbaren Fall ausgesprochen, dass das Beschwerdeverfahren zwar einzustellen sei, die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufwandersatzes an den Bf aber nicht vorlägen.

Dieser Judikaturlinie entsprechend, konstatierte der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngeren Entscheidungen (VwGH 10.8.2010, 2010/17/0091; siehe auch VwGH 20.3.2009, 2008/02/0273):

"Wie in den Beschwerden zutreffend ausgeführt wird, verliert jedoch eine Maßnahme der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ihre Eigenschaft als eigenständig bekämpfbarer Verwaltungsakt, wenn die Maßnahme von der Verwaltungsbehörde mit Bescheid bestätigt wird. In diesem Falle ist ein Maßnahmebeschwerdeverfahren gemäß § 67c AVG einzustellen, wenn über die Beschlagnahme nach Erhebung der Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat bescheidmäßig entschieden wurde .... Ein Kostenzuspruch nach § 79a AVG hat in diesem Falle zu unterbleiben."

 

4. Im vorliegenden Fall wurde mit der am 22. Oktober 2012 eingebrachten Maßnahmenbeschwerde die Beschlagnahme von zwei "Kajot Auftragsterminals SN: X und SN: X" am 13. September 2012 bekämpft. Mit Bescheid vom 13. November 2012, zugestellt am 14. November 2012, wurde diese vorläufige Beschlagnahme nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates auch hinsichtlich der gegenständlich in Rede stehenden Geräte – wie bereits unter 3.2. dargelegt – bescheidförmig bestätigt.

 

Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung war das gegenständliche Beschwerdeverfahren daher als gegenstandslos einzustellen (vgl. dazu u.a. bereits Oö. UVS vom 28.9.2006, VwSen-420461/Wei und den dazu ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.4.2007, 2006/17/0281).

 

6. Ein Kostenzuspruch nach § 79a AVG hatte in diesem Fall – mangels "Obsiegens" einer Partei – zu unterbleiben (vgl. dazu die bereits zitierte ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung). Im Ergebnis hat daher im gegenständlichen Verfahren keine Partei Anspruch auf Aufwandersatz.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 22,10 Euro (Eingabe- und Beilagengebühr) angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Markus Brandstetter  

 

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